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Illegale Autorennen auf der BAB, oder: Geschwindigkeitsbeschränkung erlaubt

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Die zweite Entscheidung im heutigen „Kessel Buntes“ kommt ebenfalls von einem VG. Ein Blogleser hat mich auf das VG Freiburg, Urt. v. 04.04.2019 – 10 K 3398/18 – aufmerksam gemacht. Besten Dank.

Das Urteil passt ganz gut zu der Diskussion, die wir im Moment zu den sog. „Raser-Fällen“ oder „Rennen-Fällen“ – jetzt in § 315d StGB unter Strafe gestellt – führen.

Hintergrund der Klage ist ein auf der BAB A 81 angeordnetes Tempolimit. Dort hatte das Regierungspräsidium Freiburg mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 17.01.2018 eine Geschwindigkeitsbegrenzung zur Unterbindung illegaler Autorennen auf der Bundesautobahn A 81 für den Bereich zwischen der Anschlussstelle Geisingen und der weiter südlich gelegenen (nächsten) Anschlussstelle Engen angeordnet, außerdem für einen Bereich nördlich der Anschlussstelle Geisingen, und zwar in Fahrtrichtung Singen ab der Parkplatzanlage Unterhölzer Wald (Betriebskilometer 694,000) sowie in Fahrtrichtung Stuttgart bis kurz nach der Ortslage Geisingen (Betriebskilometer 696,000). Die entsprechenden Verkehrszeichen 279 StVO wurden am 07.03.2018 aufgestellt. Kurz danach hatte eine Privatperson Klage gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung erhoben und im Wesentlichen geltend gemach, die von der Polizei getroffenen Feststellungen zu illegalen Autorennen seien nicht ausreichend. Zudem verwies er auf die geringen Unfallzahlen auf der A 81.

Das VG hat der Klage hinsichtlich des Bereichs nördlich der Anschlussstelle Geisingen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt (vgl. die PM):

„Die zulässige Klage sei nur für den Streckenabschnitt nördlich der Anschlussstelle Geisingen begründet, nicht jedoch für den Bereich zwischen den Anschlussstellen Geisingen und Engen. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO sei Voraussetzung für die Geschwindigkeitsbegrenzung, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteige. Eine solche qualifizierte Gefahrenlage bestehe aufgrund der in den vergangenen Jahren vom Polizeipräsidium Konstanz festgestellten illegalen Autorennen, die im Verhältnis zu anderen Streckenabschnitten in auffälliger Häufigkeit aufträten bzw. gemeldet worden seien. Allerdings habe das Polizeipräsidium Konstanz ausdrücklich festgestellt, dass derartige Autorennen nördlich der Anschlussstelle Geisingen bis zur Anschlussstelle Bad Dürrheim keine Rolle spielten. Für diesen Bereich sei die Geschwindigkeitsbegrenzung daher aufzuheben. Anhaltspunkte für eine weitergehende Prüfung, ob insoweit die Geschwindigkeitsbegrenzung aus Lärmschutzgründen erfolgen könne, seien vom Land Baden-Württemberg nicht geltend gemacht worden.“

Allgemein sagt das VG aber – so der Leitsatz seiner Entscheidung:

Eine qualifizierte und konkrete Gefahrenlage i. S. d. § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 Satz 3 StVO, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 130 km/h auf einer Bundesautobahn rechtfertigen kann, liegt auch dann vor, wenn sich ein Streckenabschnitt der Bundesautobahn aufgrund seiner besonderen örtlichen Verhältnisse besonders für die Durchführung illegaler Autorennen hochmotorisierter Kraftfahrzeuge eignet und derartige Rennen dort in einer gegenüber anderen Streckenabschnitten auffälligen Häufigkeit festzustellen sind.

Gutachtenanforderung wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, oder: Irgendwann ist es genug

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Die zweite Entscheidung des Tages kommt auch aus Baden-Württemberg, und zwar mit dem VG Freiburg, Beschl. v. 08.01.2019 – 5 K 6324/18 – vom VG Freiburg. Gegenstand des Verfahrens ist die Anfordeurngen eines MPU-Gutachten bei einem Fahrerlaubnisinhaber, bei dem zwar wiederholt Geschwindigkeitsverstöße festgestellt worden sind, der aber die Grenze von acht Punkten im Fahreignungsregister nicht erreicht hatte. Bei dem ist ein medizinisch-psychologischen Gutachten angeordnet worden, nachdem er (noch einmal) wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (von 80 km/h) auf einer Autobahn um 81 km/h verurteilt worden ist.

Das ist von Fahrerlaubnisinhaber angegriffen worden. Das VG meint: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die erheblich über der höchsten im Bußgeldkatalog vorgesehenen Stufe liegt, kann das Ergreifen von Maßnahmen außerhalb des Fahreignungs-Bewertungssystems wie die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigen.

Die Begründung überlasse ich heute mal dem Selbststudium 🙂 .

„Standfest“ bzw. „handfester Beweis“, oder: Wo ist die (Viagra)Tablette?

entnommen wikimedia.org Urheber: Tim.Reckmann - Own work

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Der Kollege Gratz hat gestern schon in seinem VerkehrsrechtsBlog über den VG Freiburg, Beschl. v. 28.7.2016 – 4 K 1916/16 – berichtet, und zwar im Hinblick auf die in der Entscheidung eine Rolle spielende „Viagra-Tablette“ mit dem schönen Titel: „Kein Fahrerlaubnisentzug: VG bleibt bei Viagra-Besitz standhaft“ :-). In der Entscheidung geht es um die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Fahrerlaubnisentziehung und die Untersagung des Führens von Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. Die Fahrerlaubnissbehörde hatte dem Antragsteller des Verfahrens die Fahrerlaubnis entzogen und seine Nichteignung damit begründet, dass der Betroffene sich geweigert habe, sich untersuchen zu lassen bzw. ein von der Fahrerlaubnisbehörde gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht habe. Die Aufforderung zu dem Gutachten hatte die Fahrerlaubnisbehörde damit begründet, dass der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des BtMG widerrechtlich besessen habe. Dabei ging es um 0,4 g Haschisch und um den „Fund einer halben Tablette letztlich unbekannter Substanz“, von der der Betroffene behauptet hatte: Viagra.

Die 0,4 g Haschiach reichen für die Anordnung des Gutachtens nicht. Das hatte die Fahrerlaubnisbehörde selbst schon gesehen und bekommt sie jetzt vom VG bestätigt: „Denn nicht jeder nachgewiesene Besitz von Haschischprodukten darf zum Anlass genommen werden, eine ärztliche Begutachtung zu verlangen. Letzteres setzt tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass bei dem Betroffenen ein Konsum- oder Bevorratungsverhalten gegeben ist, das – anders als ein bloß gelegentlicher Cannabiskonsum – aus sich heraus andauernde Zweifel an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs rechtfertigt (vgl. u. a. Hess VGH, Urteil vom 24.11.2010, NJW 2011, 1691; Nieders. OVG, Beschluss vom 03.06.2010 – 12 PA 41/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2009 – 16 B 114/09, juris; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., FeV [3] § 14 RdNr. 17, m.w.N.). Solche Anhaltspunkte fehlen hier vor allem in Anbetracht der Rechtslage, nach der der gelegentliche Konsum von Cannabis-Produkten die Kraftfahreignung nicht ausschließt, solange der Betreffende zwischen dem Konsum und dem Fahren von Fahrzeugen trennen kann, gänzlich.“

Dann ist da aber noch der „Fund einer halben Tablette letztlich unbekannter Substanz“. Aber auch der reicht dem VG nicht. Denn: „Insoweit muss es weitestgehend feststehen, dass es sich bei dem Gegenstand, der sich im Besitz des Antragstellers befand, um ein Betäubungsmittel handelt … Denn es fehlt hier selbst an einer solchen überwiegenden Wahrscheinlichkeit dafür, dass die halbe Tablette in der Hosentasche des Antragstellers ein Betäubungsmittel, nach Auffassung der Antragsgegnerin konkret in der Form von Ecstasy, war.“

Und dazu dann das VG:

Der Antragsteller hat nach seinem Vortrag, dem die Antragsgegnerin insoweit nicht zu widersprechen vermag, von Anfang an behauptet, dass es sich bei der bei ihm gefundenen halben Tablette um eine halbe Viagra-Tablette gehandelt habe. Diese Behauptung ist ihm, nachdem die Polizei diese halbe Tablette, die sie zunächst beschlagnahmt hatte, offenkundig nicht mehr in ihrem Besitz hat, nicht zu widerlegen. Der Antragsteller hat die Tablette genau nach Farbe (lila) und Namen („Fildena Generika 100 mg“) bezeichnet, wie sie nach Recherchen der Kammer im Internet tatsächlich auch im Handel ist. Allein die in einem Aktenvermerk einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin über ein Telefongespräch mit dem zuständigen Polizeibeamten enthaltene Behauptung, ein Polizeibeamter könne aufgrund seiner Erfahrung mit bloßem Auge ohne Weiteres Ecstasy-Pillen als solche erkennen, reicht für die erforderliche Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller Ecstasy tatsächlich besessen haben soll, nicht aus (in dem betreffenden Aktenvermerk ist des Weiteren u. a. wörtlich festgehalten: „Irrtümer gebe es nur in 99 % der Fälle“). Denn ob eine solche Behauptung bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation hinreichend belastbar ist, unterliegt aus Sicht der Kammer nicht unerheblichen Zweifeln. Die Antragsgegnerin trägt in ihrer Antragserwiderung vor, Polizisten könnten anhand des optischen Erscheinungsbildes, des Geruchs oder Ähnlichem sehr wohl deutlich erkennen, ob es sich bei den aufgefundenen Materialien um Drogen oder nicht um Drogen handele. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gerade Ecstasy-Tabletten in allen erdenklichen Farben und Formen, auch in den ihrerseits ebenso vielfältigen Farben und Formen von Viagra- bzw. Viagra-Generika-Tabletten, auf dem Markt sind und dass Ecstasy geruchslos ist (siehe u. a.: http://www.ecstasy-info.de/; http://www.drogenberatung-konstanz.de/index.php?option=com_content&view=article&id=53&Itemid=58). Insoweit ist die Situation – entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin – nicht vergleichbar mit Haschisch bzw. Marihuana, das sich wegen des Aussehens und des Geruchs recht deutlich von anderen Substanzen unterscheiden lässt. Angesichts dieser Unsicherheit ist die Behauptung des Antragstellers, bei der halben Tablette in seiner Hosentasche habe sich es um Viagra gehandelt, nicht mit dem gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit zu widerlegen, zumal das betreffende Asservat nach Auskunft des Landeskriminalamts inzwischen vernichtet sei.

Was ich mich frage: Wo ist die „halbe Tablette letztlich unbekannter Substanz“ und wer hat sie wie vernichtet? Da bieten sich verschiedene Möglichkeiten an, über die man spekulieren könnte.Aber was bringen Spekulationen, wenn es um einen handfesten Beweis geht. 🙂

Fahrtenbuch? Wenn, dann möglichst schnell, jedenfalls nicht erst nach 21 Monaten

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Die ungeliebte/unbeliebte Fahrtenbuchauflage war mal wieder Gegenstand eines VG, Beschlusses, und zwar des VG Freiburg, Beschl. v. 10.06.2015 – 4 K 1025/15. Da hatte die Betroffene am 02.04.2013 einen Verkehrsverstoß begangen, die beim VG angegriffene Fahrtenbuchauflage stammte allerdings erst vom 21.04.2015. Der dazwischen liegende Zeitraum ist zu lang, sagt das VG.  Denn ein Zeitraum von mehr als 21 Monate, der nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens bis zum Erlass einer Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs vergangen ist, übersteigt die Zeitspanne, bei der die Fahrtenbuchauflage als noch verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn keine besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung gebieten.

„Denn der Sinn und Zweck einer Fahrtenbuchauflage besteht vor allem darin, die Verkehrsdisziplin des jeweiligen Fahrzeugführers zu erhöhen, indem ihm verdeutlicht wird, dass er nicht im Schutz fehlender Ermittlungsmöglichkeiten folgenlos Verkehrsverstöße begehen kann (siehe oben). Eine solche Disziplinierung ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit immer nur für eine gewisse Zeit zulässig. Zeigt sich jedoch, dass auch ohne Erlass eines Fahrtenbuchs innerhalb eines längeren Zeitraums mit dem betreffenden Fahrzeug keine Verkehrsverstöße mehr begangen wurden oder dass zwar Verkehrsverstöße begangen wurden, bei der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers aber keine Schwierigkeiten aufgetaucht sind, dann dürfte der spezialpräventive Zwecke für eine Fahrtenbuchauflage entfallen sein.“

Und „besondere Umstände“ hat das VG verneint. Vor allem:

„Soweit die Antragstellerin die Verzögerung bei der Bearbeitung von Fahrtenbuchauflagen im Jahr 2013 und zu Beginn des Jahres 2014 mit einer personellen Unterbesetzung des zuständigen Fachbereichs begründet, mag das das verantwortliche Amt innerhalb der städtischen Gesamtverwaltung entlasten. In der Regel kann mit dieser Begründung jedoch nicht die Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit einer den Bürger belastenden, ansonsten rechtswidrigen Maßnahme herbeigeführt werden. Ob dann etwas anderes gilt, wenn der betreffende Fachbereich während eines überschaubaren Zeitraums durch Krankheit oder durch unerwartet hohe Eingangszahlen „abgesoffen“ ist, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Antragsgegnerin Derartiges nicht vorgetragen hat. Abgesehen davon hat sie auch nicht vorgetragen, ob der personelle Engpass in dem betreffenden Fachbereich zwingende Folge fehlender Möglichkeiten zur Stellenbesetzung war oder ob er ggf. Folge einer personalpolitischen Priorisierung anderer Fachbereiche innerhalb der Gesamtverwaltung war.“

Der nächste Winter kommt bestimmt: Schnellballschlacht ist für einen Lehrer Arbeit

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In der vergangenen Woche ist die Berichterstattung über das VG Freiburg, Urt. v.04.12.2012 – 5 K 1220/11 – über die Ticker gelaufen, über das u.a. auch LTO berichtet hat.

Geklagt hatte eine Lehrer, der sich bei einer Schneeballschlacht auf dem Schulhof verletzt hatte. Der (Klassen)Lehrer „hatte sich von seinen Schülern nach Verlassen des Unterrichtsraumes in eine Schneeballschlacht verwickeln lassen. Erst hatte er sich nur verteidigt, dann jedoch auch selber Schneebälle geworfen. Dabei war er derart am Auge verletzt worden, dass er operiert werden musste.

Das Regierungspräsidium Freiburg wollte den Vorfall nicht als Dienstunfall anerkannen, weil kein natürlicher Zusammenhang zu den eigentlichen Dienstaufgaben des Lehrers bestanden habe. Nach der Schulordnung sei das Schneeballwerfen sogar ausdrücklich verboten gewesen. Schließlich habe der Pädagoge durch Teilnahme an der Schneeballschlacht seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.

Das Verwaltungsgericht Freiburg gab seiner Klage nun statt (04.12.2012, Az. 5 K 1220/11). Der Unfall habe sich noch „in Ausübung des Dienstes“, nämlich am Dienstort und während der Dienstzeit ereignet. Nach Ansicht des Gerichts sei die Aufspaltung des Regierungspräsidium in eine dienstliche Verteidigungsphase und eine rein private aktive Teilnahme lebensfremd. Der Lehrer habe plausibel dargelegt, dass er den Schneeballangriff nicht als böswillig, sondern als Ausdruck der Lebensfreude seiner Schützlinge und für sich als Herausforderung begriffen habe. Mit der bloßen Aufforderung, das Schneeballwerfen zu unterlassen, hätte er sich als Pädagoge lächerlich gemacht.“

Recht dürfte das VG – die beamtenrechtlichen Fragen kann ich nicht abschließend beurteilen – mit dem letzen Satz der o.a. Mitteilung aus den Urteilsgründen haben. Und – so das VG:

Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger durch sein Mitwirken an einer Schneeballschlacht möglicherweise gegen ein in der Hausordnung ausgesprochenes Verbot verstoßen hat. Die Kammer kann in diesem Zusammenhang auch dahinstehen lassen, ob und ggfs. in welchem Umfang oder gegenüber welchem Personenkreis das Verbot des Schnellballwerfens überhaupt Geltung beanspruchen kann. Denn selbst, wenn der Kläger durch seine Teilnahme an der Schneeballschlacht tatsächlich gegen ein wirksames Verbot verstoßen hätte, ginge er deshalb nicht der dienstunfallrechtlichen Fürsorge des Dienstherrn verlustig. Im Ausgangspunkt ist insoweit bereits in den Blick zunehmen, dass es sich bei diesem Verbot – dessen generelle Wirksamkeit und persönliche Anwendbarkeit auf den Kläger einmal unterstellt – um eine Vorschrift handelt, die vornehmlich der Verhütung von Unfällen zu dienen bestimmt ist und weniger die pädagogischen oder fiskalischen Interessen des Dienstherrn im Blick hat. Insoweit ist gemäß § 7 Abs. 2 SGB VII in den Blick zu nehmen, dass verbotswidriges Handeln einen Versicherungsfall nicht für sich genommen ausschließt. Diese gesetzliche Anordnung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung findet im Dienstunfallrecht entsprechende Anwendung (Wilhelm in GKÖD, Band 1, § 31 BeamtVG Rdn. 64; Plog/Wiedow, BBG, Band 2, § 31 BeamtVG Rdn. 54 m.w.N.).