Wir alle kennen Zusatzschilder zu Verkehrsschildern, in denen das in einem Verkehrsschild enthaltene Gebot oder Verbot eingeschränkt oder erweitert wird. Um ein solche Zusatzschild handelt es sich u.a. bei dem Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild, das häufig dem Zeichen 314 (Parken) zugefügt ist. Ist dann dieses Zusatzzeichen noch durch ein weiteres Zeichen beschränkt/ergänzt, in dem das Parkverbot für bestimmte Wochentage ausgewiesen ist, dann stellt sich die Frage: Was ist, wenn dieser Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, wie z.B. heute in NRW den Feiertag Fronleichnam? Gilt dann das Zusatzzeichen oder gilt es nicht? Die Frage hatte sich auch ein Verkehrsteilnehmer gestellt, der auf einem solchen Parkplatz parken wollte. „Tatzeit“ war ein 01.05, also ein Feiertag, der auf einen Mittwoch fiel und für Mittwochs gab es ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Mo – Do 7 – 19 h, Fr 7 – 13 h“. Der Verkehrsteilnehmer hat sich für das Parken entschieden, ist dann abgeschleppt worden und nun ging es beim VG Düsseldorf um die Abschleppkosten. Das VG hat im VG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2014 – 14 K 7129/13 – der Kommune Recht geben und der Verkehrsteilnehmer muss zahlen:
„Entgegen der Auffassung des Klägers galt das Parkverbot für Fahrzeugführer ohne Schwerbehindertenparkerlaubnis aufgrund des unter dem Zeichen 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild angebrachten weiteren Zusatzzeichens mit der Aufschrift „Mo – Do 7 – 19 h, Fr 7 – 13 h“ auch zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug im betreffenden Bereich geparkt hat und war daher zu beachten.
Insbesondere gilt das Parkverbot an den auf dem Zusatzzeichen ausdrücklich benannten Wochentagen auch dann, wenn diese – wie hier am 01.05.2013 – auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Maßgeblich ist allein, dass das Zusatzzeichen die Geltung des Parkverbotes ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche erstreckt, wozu auch der auf den Mittwoch fallende 01.05.2013 gehört. Denn ein Zusatzzeichen, welches – wie vorliegend – einzelne Wochentage ausdrücklich namentlich benennt, gilt generell und unabhängig davon, ob einer dieser Wochentage im Einzelfall auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Insoweit ist von einer umfassenden Geltung des Normbefehls auszugehen. Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -, Rn. 6 ff., […].
Der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach es vom Schutzzweck des Zusatzzeichens mit namentlich benannten Wochentagen abhängen soll, ob sich dieses im Einzelfall auch auf gesetzliche Feiertage bezieht, vgl. Janker, NZV 2004, 120; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 39 StVO, Rn. 31a, kann nicht gefolgt werden. …..“
Den OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) habe ich hier übrigens auch vorgestellt (vgl. Beschränkte Beschränkung).