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Auch ein „Feiertag“ ist ein „Wochentag“ – und ein „Spezialparkverbot“ gilt

© Joerg Krumm - Fotolia.com

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Wir alle kennen Zusatzschilder zu Verkehrsschildern, in denen das in einem Verkehrsschild enthaltene Gebot oder Verbot eingeschränkt oder erweitert wird. Um ein solche Zusatzschild handelt es sich u.a. bei dem Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild, das häufig dem Zeichen 314 (Parken) zugefügt ist. Ist dann dieses Zusatzzeichen noch durch ein weiteres Zeichen beschränkt/ergänzt, in dem das Parkverbot für bestimmte Wochentage ausgewiesen ist, dann stellt sich die Frage: Was ist, wenn dieser Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, wie z.B. heute in NRW den Feiertag Fronleichnam? Gilt dann das Zusatzzeichen oder gilt es nicht? Die Frage hatte sich auch ein Verkehrsteilnehmer gestellt, der auf einem solchen Parkplatz parken wollte. „Tatzeit“ war ein 01.05, also ein Feiertag, der auf einen Mittwoch fiel und für Mittwochs gab es ein Zusatzzeichen mit der Aufschrift „Mo – Do 7 – 19 h, Fr 7 – 13 h“. Der Verkehrsteilnehmer hat sich für das Parken entschieden, ist dann abgeschleppt worden und nun ging es beim VG Düsseldorf um die Abschleppkosten. Das VG hat im VG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2014 – 14 K 7129/13 – der Kommune Recht geben und der Verkehrsteilnehmer muss zahlen:

„Entgegen der Auffassung des Klägers galt das Parkverbot für Fahrzeugführer ohne Schwerbehindertenparkerlaubnis aufgrund des unter dem Zeichen 314 (Parken) nebst Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild angebrachten weiteren Zusatzzeichens mit der Aufschrift „Mo – Do 7 – 19 h, Fr 7 – 13 h“ auch zu dem Zeitpunkt, als er sein Fahrzeug im betreffenden Bereich geparkt hat und war daher zu beachten.

Insbesondere gilt das Parkverbot an den auf dem Zusatzzeichen ausdrücklich benannten Wochentagen auch dann, wenn diese – wie hier am 01.05.2013 – auf einen gesetzlichen Feiertag fallen. Maßgeblich ist allein, dass das Zusatzzeichen die Geltung des Parkverbotes ohne Ausnahme auf alle Montage bis Freitage der Woche erstreckt, wozu auch der auf den Mittwoch fallende 01.05.2013 gehört. Denn ein Zusatzzeichen, welches – wie vorliegend – einzelne Wochentage ausdrücklich namentlich benennt, gilt generell und unabhängig davon, ob einer dieser Wochentage im Einzelfall auf einen gesetzlichen Feiertag fällt. Insoweit ist von einer umfassenden Geltung des Normbefehls auszugehen. Vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) -, Rn. 6 ff., […].

Der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach es vom Schutzzweck des Zusatzzeichens mit namentlich benannten Wochentagen abhängen soll, ob sich dieses im Einzelfall auch auf gesetzliche Feiertage bezieht, vgl. Janker, NZV 2004, 120; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 39 StVO, Rn. 31a, kann nicht gefolgt werden. …..“

Den OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.05.2013 – (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13) habe ich hier übrigens auch vorgestellt (vgl. Beschränkte Beschränkung).

Die „Öffentlichkeit“ des „Grünstreifens“

entnommen wikimedia.org Urheber Mediatus

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Von den Straf- und Bußgeldgerichten gibt es viele Entscheidungen zum Begriff des „öffentlichen Verkehrsraums“, der in der Verteidigung als einer der „straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffe“ eine große Rolle spielt. Gelegentlich(Immer mal wieder haben aber auch andere Gerichte mit dem Begriff zu tun. So vor einiger Zeit das VG Düsseldorf, das in Zusammenhang mit Abschleppkosten zu dem Begriff Stellung hat nehmen müssen. Es ging um die Frage, ob der Kläger zur recht abgeschleppt worden war. Dabei spielte die Frage eine Rolle, ob er seinen Pkw verbotswidrig im „öffentlichen Verkehrsraum“ geparkt hatte. Das VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013 – 14 K 2623/13 – führt aus:

„Vorliegend war eine Zuwiderhandlung gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben. Der Bereich, in dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, war gemäß § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Ziffer 18 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO durch das Verkehrszeichen 239 eindeutig als Gehweg ausgewiesen. Anderer als Fußgängerverkehr und der durch Zusatzzeichen gestattete Radverkehr ist in diesem Bereich nicht erlaubt. Das Abstellen des klägerischen Fahrzeugs im Bereich des Gehwegs verstieß folglich gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO). Demnach ist zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen; sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Hingegen ist das Parken auf Gehwegen nicht erlaubt, wie insbesondere der systematische Zusammenhang mit § 12 Abs. 4a StVO zeigt, der eine besondere Gehwegbenutzung für Kraftfahrzeuge nur im Falle des ausdrücklich erlaubten Gehwegparkens durch besondere Kennzeichnung vorsieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 – 3 C 3.90 -, Rn. 17, […].

Die im Bereich der T1. 10 durch das Verkehrszeichen 239 getroffene Anordnung war zudem für einen im Sinne von § 1 StVO sorgfältig handelnden Verkehrsteilnehmer ohne weitere Überlegung eindeutig zu erfassen. Sie war entgegen der Auffassung des Klägers weder unklar noch widersprüchlich.

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, eine Widersprüchlichkeit der Beschilderung daraus resultiert, dass ein Gehweg nicht zugleich als Zufahrt für eine Tiefgarage dienen könne. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich ist allein, dass das Fahrzeug – wie vorstehend ausgeführt – verbotswidrig im Bereich eines Gehwegs geparkt war. Unmaßgeblich ist jedoch, ob der Kläger durch das Befahren des Gehwegs ebenfalls eine Verkehrszuwiderhandlung begangen hat. Ein solcher Verkehrsverstoß, mithin das Befahren eines Gehwegs mit einem Kraftfahrzeug, ist nicht Streitgegenstand.

Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass im konkreten Einzelfall auch der links neben dem gepflasterten Weg befindliche Grünstreifen, auf dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, als Teil des Gehwegs anzusehen ist. Bei dem Grünstreifen handelt es sich ebenso wie bei dem gepflasterten Weg um öffentlichen Verkehrsraum, so dass die Regelungen der Straßenverkehrsordnung auf diese Fläche Anwendung finden. Denn zum öffentlichen Verkehrsraum gehören solche Flächen, die – wie hier – der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen. Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1992 – 5 Ss (OWi) 410/92 – (OWi) 163/92 I -, Rn. 16, […], NZV 1993, 161 [OLG Düsseldorf 30.12.1992 – 5 Ss (OWi) 410/92-(OWi) 163/92 I].

Manchmal lohnt es sich, über den Tellerrand zu schauen 🙂 .

Qualifizierter Rotlichtverstoß – „stets“ Fahrtenbuch

© Ideeah Studio - Fotolia.com

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Die ungeliebte Fahrtenbuchauflage spielte im VG Düsseldorf, ?Beschl. v. 25?.?06?.?2013?, 14 L ?953?/?13? – mal wieder eine Rolle. Da hatte die Verwaltungsbehörde bei einem Fahrzeughalter für ein auf ihn zugelassenes Fahrzeug – es handelte sich um ein Firmenfahrzeug – die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet. Grundlage war ein (qualifizierter) Rotlichtverstoß. Mit dem Fahrzeug war das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage beim Geradeausfahren nicht befolgt worden, obwohl die Rotphase des Wechsellichtzeichens bereits 35.90 Sekunden andauerte. Die Feststellung des Fahrzeugführers war nicht möglich. Die Verwaltungsbehörde hat dann die Führung eines Fahrtenbuches angeordnet, wobei es nicht darauf ankam, ob gegen den Fahrzeugführer ein Fahrverbot angeordnet worden wäre:

„Insbesondere wäre eine Eintragung in das Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG selbst dann erfolgt, wenn man den Vortrag der Antragstellerin als wahr unterstellt, der – erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung namentlich benannte – Fahrzeugführer sei von dem auf grün wechselnden Lichtzeichen für Rechtsabbieger irritiert worden und infolgedessen nur versehentlich unter Missachtung des Rotlichts in die Kreuzung eingefahren, ohne sich grob nachlässig, rücksichtslos oder verantwortungslos verhalten zu haben. Denn selbst wenn nach der von der Antragstellerin zitierten Zumessungspraxis der Oberlandesgerichte, vgl. OLG E., Beschluss vom 11.09.1995 – 5 Ss (OWi) 304/95 – (OWi) 125/95 I -, NZV 1996, 39 OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.1995 – 2 Ss OWi 1200/95 -, VRS 91, 70,  in vergleichbaren Fällen auf Rechtsfolgenseite von der Verhängung eines Fahrverbotes Abstand genommen worden ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt wurde. Demgemäß wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein deutlich über dem für eine Eintragung in das Verkehrszentralregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG erforderlichen Grenzbetrag von 40,00 Euro liegendes Bußgeld verhängt worden, weil sich schon das für den Regelfall vorgesehene Bußgeld auf einen Betrag von 200,00 Euro beläuft (vgl. Abschnitt 1, Ziffer 132.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV). Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 30.08.2011 – 11 CS 11.1548 -, Rn. 26 ff., […].

Das Vorliegen eines Verkehrsverstoßes im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hängt im Übrigen nicht davon, ab ob im jeweiligen Einzelfall aufgrund bußgeldrechtlicher Vorschriften ein Fahrverbot verhängt worden wäre oder nicht. Unerheblich ist zudem, ob es zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Vielmehr ist ein für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage erforderlicher „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“ stets gegeben, wenn die jeweilige Verkehrszuwiderhandlung wenigstens mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 11 C 12.94 -, Rn. 9 f., […].

Dies ist vorliegend der Fall, denn der in Rede stehende qualifizierte Rotlichtverstoß ist gemäß Ziffer 4.8 der Anlage 13 zu § 40 FeV unabhängig von der Verhängung eines Fahrverbotes oder einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit vier Punkten zu bewerten. „

Lesenswert, vor allem auch wegen der Ausführungen zur Zulässigkeit der Anordnung eines Fahrtenbuches bei Verkehrsverstößen mit einem Firmenfahrzeug aus einem Fuhrpark.

Hohes Alter – Führerschein weg?, oder: Die Feststellung der Fahreignung älterer Kraftfahrer

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Eine ganze Reihe von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen haben sich in der letzten Zeit mit der Frage befasst, welche Auswirkungen eigentlich ein hohes/höheres Alter auf die Fahrerlaubnis bzw. die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis hat. So jetzt vor kurzem noch einmal der VG Düsseldorf, Beschl. v. 13. 3. 2013 – 6 L 299/13, in dem es (auch) um die Frage ging, ob eine Fahrprobe ein geeignetes Mittel sein kann, um über die praktischen Fahrfertigkeiten des Fahrerlaubnisinhabers Aufschluss zu geben. Das VG fasst in der Entscheidung die Rechtsprechung zu „Alter und Fahrerlaubnis“ sehr schön zusammen und bejaht die Geeignetheit der Fahrprobe zur Überprüfung der Geeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers. Es heißt da:

„Das hohe Alter eines Fahrerlaubnisinhabers ist für sich genommen noch kein Grund, die Fahreignung anzuzweifeln. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 S 25.12 -, […] Rdnr. 11 (= ZfSch 2012, 657).

Allerdings beginnen nach gerontologischen und verkehrspsychologischen Erkenntnissen bei vielen Menschen ab dem 40. Lebensjahr, häufig ab dem 50. Lebensjahr, die ersten Abbauprozesse. Hierzu ist bei Schubert u. a., Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Auflage (Juni 2005), S. 222 – zwar im Zusammenhang mit der Personenbeförderung, aber ohne hierauf beschränkt zu sein – ausgeführt:

  • „Das Sehvermögen lässt nach, insbesondere die Sehschärfe und die Fähigkeit zur Hell-/Dunkeladaption. Auch die Schnelligkeit und Genauigkeit der Auffassung vor allem in komplexen Verkehrssituationen verschlechtert sich.
  • Das Leistungstempo wird geringer. Auch die Leistungsgüte und -genauigkeit sind insbesondere unter Zeitdruck zunehmend beeinträchtigt.
  • Bei hohen und komplexen Leistungsanforderungen steigt die Gefahr der Überforderung.
  • Beeinträchtigungen finden sich insbesondere beim Umgang mit neuen Situationen.
  • wenige alte Menschen neigen zur Selbstüberschätzung; (…)“

Trifft hohes Lebensalter (deutlich jenseits der 50 Jahre) mit einer Verkehrsauffälligkeit zusammen, die möglicherweise von diesen Abbauprozessen beeinflusst ist, kann dies in der Gesamtschau auf ein altersbedingtes Nachlassen der geistigen und körperlichen Kräfte hinweisen, das Anlass zu Zweifeln am Fortbestand der Fahreignung gibt. Das gilt insbesondere, wenn die Verkehrsauffälligkeiten von – typischerweise straßenverkehrserfahrenen – Polizeibeamten festgestellt und der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 12 Satz 1 StVG übermittelt worden sind.

Selbst wenn sich solche Schwächen bislang nicht in Unfällen oder anderen Verkehrsauffälligkeiten manifestiert haben, kommt dem regelmäßig nicht die Bedeutung zu, dass die Fahrfähigkeit nicht überprüft werden dürfte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1987 – 7 C 79.86 -, […] Rdnr. 10 (= NJW 1988, 925) m.w.N.

Allerdings bietet nicht schon jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte Anlass für eine Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis; hinzutreten muss vielmehr, dass es im Einzelfall zu nicht mehr ausreichend kompensierbaren, für die Kraftfahreignung relevanten Ausfallerscheinungen oder Leistungsdefiziten gekommen ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 1 S 25.12 -, […] Rdnr. 11 (= ZfSch 2012, 657).

Bestehen solche Zweifel, sind auf der Grundlage von §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 2 FeV regelmäßig ärztliche Gutachten einzuholen, um diese auszuräumen oder die mangelnde Fahreignung festzustellen. Geben diese keinen hinreichenden Aufschluss darüber, ob die Fahreignung trotz altersbedingter Einschränkungen fortbesteht, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) nach § 11 Abs. 3 FeV anordnen oder gemäß § 11 Abs. 4 FeV eine Fahrprobe zu verlangen.

Bei Zweifeln am Fortbestand der Fahreignung in höherem Lebensalter kann eine Fahrprobe grundsätzlich ein geeignetes Mittel sein, um über einen wichtigen Teilbereich der Fahreignung, nämlich die praktischen Fahrfertigkeiten, Aufschluss zu geben. Denn es ist allgemein anerkannt, dass ältere Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psycho-physische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können. Zur Feststellung einer solchen möglichen Kompensation wird sich, etwa zusätzlich zu funktionspsychologischen Leistungstests, häufig auch eine praktische Fahrprobe anbieten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 1987 – 7 C 79.86 -, […] Rdnr. 12 (= NJW 1988, 925).

Insbesondere ist die Anordnung einer zusätzlichen Fahrprobe weniger einschneidend für den langjährigen Fahrerlaubnisinhaber als die zusätzliche Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit einer in diesem Verfahren gegebenenfalls erforderlich werdenden Fahrverhaltensprobe durch den psychologischen Gutachter. Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 23. November 2011 – 11 CS 11.2067 -, […] Rdnr. 14 m.w.N., und Nr. 2.5 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung.

Im entschiedenen Fall hatte die Verwaltungsbehörde die Fahrererlaubnis entzogen, was das VG nicht beanstandet hat. Begründet u.a. damit, dass der Fahrererlaubnisinhaber – sein Alter wird nicht mitgeteilt – eine Fahrprobe abgelegt hat, bei der es verschiedene Beanstandungen gab. u.a. das Beinahe-Überfahren einer roten Ampel, das zu einem Eingriff des begleitenden Fahrlehrers geführt hatte.

 

Wohlverhalten schützt nicht vor Fahrtenbuchauflage

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Interessant für Halter von Firmen-, Dienst- und Geschäftsfahrzeugen ist der VG Düsseldorf, Gerichsbescheid v. 25.06.2012 -6 K 6286/11. Denn:

Der Halter eines Geschäftsfahrzeugs wirkt im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens an der Aufklärung des Fahrzeugführers mit, indem er denjenigen benennt, dem er das Fahrzeug überlassen hat. Das VG sagt, dass dann die Bußgeldbehörde zwar so gegen diesen vorgehen muss, als ob er der Halter wäre. Bleiben aber die gegen den Benannten gerichteten Aufklärungsmaßnahmen erfolglos, kann ein Fahrtenbuch auch gegen den kooperierenden Halter angeordnet werden.

Und: Die Erforderlichkeit der Fahrtenbuchauflage soll nicht dadurch entfallen, dass derjenige, dem das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen gewesen ist, keinen Zugriff mehr darauf hat. Das gelte auch bei Firmen-, Dienst- und Geschäftsfahrzeugen. Also ein Art nachwirkende/zurückfallende Störerhaftung. Gibt es so etwas eigentlich im Verwaltungsrecht. da verlassen mich meine nur noch rudimentären Kenntnisse.