Es hat sich mal wieder der 2. Strafsenat des BGH 🙂 zu Wort gemeldet, und zwar dem BGH, Urt. v. 13.08.2014 – 2 StR 573/13, das zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen ist. Der 2. Strafsenat nimmt in der Entscheidung zu einer Frage Stellung, die in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ganz eindeutig geklärt ist. Nämlich die Frage, wie im Hinblick auf die Schriftform bei einem Rechtsmittel/Rechtsbehelf umzugehen ist, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt mit einem Zusatz unterzeichnet. Also z.B. mit „für Rechtsanwalt….“ oder „i.V….“. Es stellt sich dann immer die Frage: Ist das Rechtsmittel/der Rechtsbehelf wirksam eingelegt/begründet oder nicht. Die OLG sehen das verhältnismäßig streng. Der BGH sieht es m.E. weiter – ich will nicht sagen „lockerer“ 🙂 – und meint für die Revisionsbegründung des Nebenklägerbeistandes:
„Unterzeichnet ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt die von dem eigentlich mandatierten Rechtsanwalt verfasste Revisionsbegründungsschrift mit dem Zu-satz „für Rechtsanwalt …“, so rechtfertigt allein dieser Umstand keinen Zweifel da-ran, dass er sich den Inhalt der Schrift zu eigen gemacht und dafür auf Grund eigener Prüfung die Verantwortung übernommen hat (§ 390 Abs. 2 StPO).“
Ich wäre aber trotz dieser „lockeren“ Auffassung des 2. Strafsenats vorsichtig und würde alles an Zusätzen unterlassen, aus dem man Zweifel an der Verantwortungsübernahme herleiten könnte.
Für mich ist die Entscheidung noch aus einem weiteren Grund von Bedeutung: Der BGH hat nämlich auch zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob ein vom Nebenkläger bevollmächtigter und danach beigeordneter Rechtsanwalt für bestimmende Revisionsschriftsätze Untervollmacht erteilen kann. Die bejaht er. In dem Zusammenhang macht er dann auch Ausführungen zum Pflichtverteidiger und weist – noch einmal – darauf hin, dass der keine Untervollmacht erteilen, sich also nicht vertreten lassen kann. Das hat m.E. gebührenrechtliche Auswirkungen, wenn es um den sog. „Terminsvertreter“ geht. Denn bei dessen Abrechnung argumentieren die OLG häufig damit, dass der „nur“ Vertreter“ sei und deshalb Grund- und Verfahrensgebühr nicht noch einmal entstehen können, sie seien schon in der Person des Vertretenen entstanden. Ist m.E. falsch, weil es eben einen Vertreter des Pflichtverteidigers nicht gibt. Das habe ich schon immer gesagt. Und das wird durch den BGH bestätigt. Also: Man kann mit der o.a. Entscheidung auch gebührenrechtlich argumentieren.