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„PKH-Anspruch der Staatskasse“, oder: Verjährt, verjährt, verjährt

Und die zweite „gebührenrechtliche“ Entscheidung des heutigen Tages kommt ebenfalls aus einer „abgelegenen Ecke“. Es handelt sich um den VGH Kassel, Beschl. v. 18.04.2018 – 2 C 2009/12.T. Mit „abgelegene Ecke“ meinte ich nicht Kassel 🙂 , sondern die Thematik. Sie ist im bereich von PKH angesiedelt, die ja auch im Strafverfahren – Stichwort: Nebenklage und Adhäsionsverfahren – eine Rolle spielen kann. Ist das geschehen, gilt: Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch nach § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über. Nach allgemeiner Meinung erwirbt die Staatskasse den Anspruch in dem Zustand, in dem er sich zur Zeit des Forderungsübergangs befindet, denn er ändert seinen Rechtscharakter nicht. Es handelt sich der Sache nach um den privatrechtlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten, dessen Geltendmachung in diesem Verhältnis aufgrund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lediglich ausgeschlossen ist.

In dem  vom VGH entschiedenen Verfahren ging es dann um die Frage der Verjährung des Anspruchs der Staatskasse. Der VGH sagt: Der gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruchs unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, und zwar:

„Die Rechtsanwaltsvergütung nach §§ 1, 2 RVG wird für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 RVG nach rechtskräftiger Entscheidung oder anderweitiger Erledigung fällig. Das dem Vergütungsanspruch zugrunde liegende isolierte Prozesskostenhilfeverfahren wurde hier aufgrund gerichtlicher Verfügung von 30. April 2013 nach § 17 Abs. 4 der Aktenordnung – AktO – für anderweitig erledigt erklärt, nachdem innerhalb eines Monats nach Zugang der Prozesskostenhilfeentscheidung keine Klage erhoben worden war (Bl. 54 R der Gerichtsakte). Ab Eintritt der Fälligkeit gilt für die Rechtsanwaltsvergütung die regelmäßige Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden ist (Mayer in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 8 Rn. 33; Schneider in: RVG AnwaltKommentar, 7. Aufl. 2014, § 8 Rn. 106). Die Verjährungsfrist begann danach vorliegend mit Ablauf des Jahres 2013 und endete mit Ablauf des Jahres 2016.

Bei Geltendmachung des nach § 59 RVG übergegangenen Anspruchs durch die Staatskasse mit Kostenrechnung vom 18. Januar 2018 war demnach die Verjährung bereits eingetreten.

Entgegen der Ansicht des Erinnerungsgegners gilt hier nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche. Durch die Festsetzung der von der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu leistenden Vergütung nach § 55 Abs. 1 RVG wird der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts im Verhältnis zu seinem Mandanten nicht rechtskräftig festgestellt ( Thüringer LSG, Beschluss vom 26. August 2016 – L 6 SF 177/16 B -, juris Rn. 12; Volpert in: RVG AnwaltKommentar, a.a.O., § 55 Rn. 7; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 55 Rn. 7; Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Beratungskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 902). Die Festsetzung der Vergütung nach § 55 RVG betrifft nur den Anspruch des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse auf Zahlung der Vergütung aufgrund der bewilligten Prozesskostenhilfe. Der aus dem Anwaltsvertrag herrührende privatrechtliche Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten, der im Umfang der geleisteten Zahlungen nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergeht, ist nicht Gegenstand der Festsetzung nach § 55 RVG und wird durch diese nicht berührt. Die Festsetzung wirkt nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der Staatskasse. Die vertretene Partei wird an dem Festsetzungsverfahren nicht beteiligt; ein Erinnerungs- und Beschwerderecht gegen die Festsetzung nach § 56 RVG steht ihr nicht zu (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. März 2012 – 17 E 1204/11 -, juris Rn. 1; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 55 Rn. 7 und § 56 Rn. 7; Stollenwerk in: Nomos Kommentar Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2016, § 55 RVG Rn. 3 und § 56 RVG Rn. 3; Volpert in: RVG AnwaltKommentar, a.a.O., § 55 Rn. 7 und § 56 Rn. 5). Der Beschluss nach § 55 RVG entfaltet demnach gegenüber der prozesskostenhilfeberechtigen Partei keine Rechtskraft, die Verjährungsfrist nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB findet keine Anwendung.

Etwas anderes ergibt auch nicht aus der von dem Antragsgegner angeführten Literaturstelle (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., § 59 Rn. 39), wonach Verjährung des nach § 59 RVG übergegangenen Anspruchs erst nach 30 Jahren eintrete. Dies betrifft – wie aus der dort zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 7. März 2012 – 35 KE 5.12 -, juris Rn. 9 und RVGreport 2012, 418 f.) folgt – nur den Erstattungsanspruch gegen den Prozessgegner, der auf die Staatskasse übergegangen ist, nicht aber den übergegangenen Anspruch auf Anwaltsvergütung gegen die eigene Partei (so auch: OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10. August 1987 – 5 WF 222/87 -, zit. nach juris [nur Orientierungssatz]; Grothe in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2006, § 197 Rn. 16). Die rechtskräftige Entscheidung i.S. des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist in diesen Fällen indes nicht die Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG, sondern die rechtskräftige Kostengrundentscheidung im Erkenntnisverfahren zulasten der gegnerischen Partei, durch die der prozessuale Kostenerstattungsanspruch im Sinne von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB bereits rechtskräftig festgestellt wird, obwohl die Bezifferung erst zu einem späteren Zeitpunkt im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bzw. § 104 ZPO erfolgt (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 23. März 2006 – V ZB 189/05 -, juris Rn. 8).

Auch die – vorliegend ebenfalls abgelaufene – vierjährige Verjährungsfrist nach § 5 Abs. 1 GKG findet auf den nach § 59 RVG übergegangen Anspruch keine Anwendung. Zwar gelten nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG für die Geltendmachung des übergegangenen Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Dies gilt aber ausdrücklich nur für „die Geltendmachung“, d.h. das entsprechende Verfahren der Anforderung durch gerichtliche Kostenrechnung und gegebenenfalls zwangsweisen Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz und nicht für die für Gerichtskosten geltende Verjährungsfrist (VG Berlin, Beschluss vom 7. März 2012, a.a.O., juris Rn. 9; Schneider in: Nomos Kommentar Gesamtes Kostenrecht, a.a.O., § 5 GKG Rn. 3; Hartmann, Kostengesetze, a.a.O., § 5 GKG Rn. 1).“

Muss man nicht unbedingt auf dem Schirm haben, aber schön, wenn man es weiß, wenn der Mandant fragt…..

Wann verjährt der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers, oder: Augen auf, denn es geht um Ihr Geld….

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Und als zweite nicht so erfreuliche Entscheidung habe ich dann den LG Cottbus, Beschl. v. 16.11.2017 – 21 Kls 5/10, schon etwas älter, abr ich habe ihn erst vor kurzem erhalten und stelle ihn als Warnung für Pflichtverteidiger online. Denn es geht um die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Pflichtverteidigers. Der verjährt, sagt das LG gem. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ab  Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

„Der vom Antragsteller mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Vergütung der ihm im Strafverfahren entstandenen Pflichtverteidigergebühren nach § 55 RVG ist verjährt. Die Kammer tritt insoweit der Rechtsauffassung des Bezirksrevisors bei.

Nach 8 Abs. I RVG wird die Vergütung des Pflichtverteidigers für seine Tätigkeit in der ersten Instanz mit Abschluss dieser ersten Instanz fällig. Zum Abschluss gelangte diese vorliegend mit Verkündung des Urteils des Landgerichts Cottbus am 2. Dezember 2010.

Die Rechtskraft des Urteils braucht – für die Fälligkeit der Vergütung der Pflichtverteidigergebühren – nicht vorliegen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., Rn. 11 zu § 8 RVG).

Gemäß 199 Abs. 1 Nr. I BGB beginnt die Frist des Vergütungsanspruches des Pflichtverteidigers mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mit Ende des erstinstanzlichen Verfahrens am 2. Dezember 2010 begann somit die in 195 BGB geregelte dreijährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2011. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Verjährung war gemäß 8 Abs. 2 §. 1, 2 RVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gehemmt. Davon ausgehend, dass die Rechtskraft des Urteils seit dem 19. Juli 2011 besteht, setzte sich die dreijährige Verjährungsfrist ab dem 20. Juli 2011 fort und endete somit am 19. Juli 2014.

Nach alledem hat der Verteidiger seinen am 31. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Kostenfestsetzungsantrag verspätet gestellt, da erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erhoben.

Soweit sich der Antragsteller bezüglich der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auf die Entscheidungen des KG Berlin und des OLG Braunschweig beruft, beziehen sich diese im Gegensatz zum vorliegenden Fail – auf die Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung. Beide Entscheidungen gehen explizit auf die Besonderheiten der Pauschvergütung ein und arbeiten die Unterschiede zur regulären Pflichtverteidigervergütung heraus. Die dortigen Überlegungen zur Frage der Verjährung des Anspruches auf Pauschvergütung sind gerade nicht auf die Pflichtverteidigervergütung übertragbar.

Im Gegensatz zu der der Höhe nach feststehenden Pflichtverteidigervergütung kann die Pauschvergütung erst nach Abschluss des Verfahrens und nicht schon mit Erlass des erstinstanzlichen Urteils oder Beendigung des Rechtszuges erfolgen. Denn von der für das gesamte Verfahren zustehenden Pauschgebühr werden auch solche Leistungen erfasst, die der Rechtsanwalt erst nach den in 8 Abs. 1 §. 2 RVG genannten Fälligkeitszeitpunkten erbracht hat; die hierfür entstehende Vergütung kann naturgemäß erst danach fällig werden. Daher sind für die Prüfung, ob und in welcher Höhe dem Rechtsanwalt eine Pauschgebühr zusteht, in einer Gesamtschau sämtliche Tätigkeiten des Verteidigers in allen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen. Ist der Anspruch aus § 51 RVG im Zeitpunkt der Fälligkeit einzelner gesetzlicher Gebühren jedoch noch gar nicht entstanden, verbietet sich auch in Bezug auf den Verjährungsbeginn eine Gleichbehandlung mit den gesetzlichen Regelgebühren (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 25. April 2016 – I ARS 9/16). Erst wenn in dieser Weise festgestellt ist, dass dem Antragsteller überhaupt ein Pauschgebührenanspruch zusteht, tritt dieser an die Stelle des Anspruches auf die gesetzlichen Gebühren.

Diese Unterschiede führen zu einer unterschiedlichen Beurteilung des Zeitpunktes des Verjährungsbeginns, weil der Zeitpunkt des Beginns der Verjährung aus Gründen der Rechtsicherheit von vornherein feststehen muss und nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung abhängen darf, ob schon mit Beendigung des ersten Rechtszuges eine Pauschvergütung verdient war oder erst später infolge weiterer entfalteter anwaltlicher Tätigkeit entstanden ist. Aus diesem Grund stellt das KG Berlin ausdrücklich fest, dass der Anspruch aus § 51 RVG hinsichtlich des Verjährungsbeginns nicht mit dem Anspruch des Pflichtverteidigers nach § 55 RVG gleichbehandelt werden darf (NStZ-RR 2015, 296).

Im vorliegenden Fall geht es aber allein um den Anspruch des Pflichtverteidigers auf seine Regelvergütung, die mit Abschluss der ersten Instanz fällig wird, ohne dass es auf die Rechtskraft der Entscheidung ankommt.“

Also: Augen auf und sich nicht durch die Rechtsprechung der OLG zur Verjährung der Pauschvergütung verwirren lassen.

Herausgabe der Handakten, oder: Anspruch verjährt?

Heute wird es im „Kessel Buntes“ dann mal ganz bunt. Denn ich eröffne mit dem LG Frankfurt am Main, Urt. v. 01.03.2018 – 2-25 O 125/17. Das hat nichts mit Verkehrsrecht oder Strafrecht zu tun, sondern hat seinen Ausgangspunkt in einem Insolvenzverfahren. Nach dessen Abschluss wird nun um die Herausgabe von Handakten gestritten. Kläger ist der Insolvenzverwalter, Beklagte ist eine Rechtsanwaltssozietät, die für die Insolvenzschuldnerin rechtsberatend tätig war. Das Insolvenzverfahren ist 2012 eröffnet worden.  Mit E-Mail vom 23.12.2015 hat der Kläger von der Beklagten Herausgabe der bei der Beklagten für die Insolvenzschuldnerin geführten Handakte gefordert. Die hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist der Auffassung, ein Herausgabeanspruch aus §§ 667, 675 Abs. 1 BGB sei nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Eine berufsrechtliche Herausgabepflicht bestehe allenfalls zivilrechtsakzessorisch, das heißt die Pflicht bestünde nur dann, wenn ein korrespondierender zivilrechtlicher Herausgabeanspruch durchsetzbar wäre, was aufgrund der Verjährung nicht der Fall sei. Im Übrigen ergäbe sich aus einer berufsrechtlichen Herausgabepflicht, sei es nach § 50 BRAO alter oder neuer Fassung, kein Anspruch des Klägers im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB, also das „Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen“. Die Verletzung der Berufspflicht werde lediglich berufsrechtlich sanktioniert. Es sei strikt zwischen zivilrechtlicher Anspruchsgrundlage und sanktionsfähiger Berufspflicht zu unterscheiden. § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO n.F., der berufsrechtlich sanktioniert sei, sei überdies auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dem stehe das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG entgegen, das sich auch auf die anwaltliche Ehrengerichtsbarkeit beziehe.

Das LG gibt der Beklagten Recht und hat die Klage abgewiesen. Begründung: Zwar hat es einen Herausgabeanspruch gegeben, aber:

„II.

Dieser Anspruch ist jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er gem. §§ 195, 199 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB verjährt ist.

1. Die Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB findet auf den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB Anwendung (Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 667 Rn. 9). Dies gilt auch für den auf §§ 675 Abs. 1, 667 BGB gestützten Anspruch auf Herausgabe der anwaltlichen Handakten ( BGHZ 109, 260, 264 f.; Deckenbrock, NJW 2017, 1425, 1427).

2. Dabei sind die §§ 195, 199 Abs. 1 BGB für den Anspruch eines Auftraggebers auf Herausgabe der anwaltlichen Handakte nicht dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass Verjährung nicht vor Ablauf der in § 50 Abs. 1 Satz 1 BRAO in der seit dem 18.05.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: n.F.) oder in § 50 Abs. 2 Satz 1 BRAO in der bis zum 17.05.2017 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) normierten Aufbewahrungsfrist eintritt. Die allgemeinen Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB sind nicht um einen Ausnahmetatbestand im eben genannten Sinne zu ergänzen.

Eine teleologische Reduktion setzt voraus, dass das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht und der ihm immanenten Teleologie unvollständig ist, mithin eine nach dem Regelungsplan oder dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes zu erwartende Regel fehlt (Larenz/Canaris, Methodenlehre, 3. Aufl. 1995, 196 f.) und dass die Ergänzung um einen Ausnahmetatbestand wertungsmäßig geboten ist, was einerseits durch den Sinn und Zweck der einzuschränkenden Norm selbst oder durch den insoweit vorrangigen Zweck einer anderen Norm geboten sein kann, wobei jeweils das Gebot der Gerechtigkeit, Ungleiches ungleich zu behandeln zu beachten ist (Larenz/Canaris, Methodenlehre, 3. Aufl., 211).

a) Für die vorliegende Fallgestaltung ist dem Gesetz bereits keine planwidrige verdeckte Regelungslücke zu entnehmen……“

Zu spät, zu spät, zu spät, oder: Verjährung

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So ganz häufig liest man ja nicht etwas zur Verjährung. Wenn dann aber mal, dann muss man über den Beschluss berichten. Und das tue ich dann mit dem BGH, Beschl. v. 10.08.2017 – 1 StR 218/17. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen Beihilfe zum Betrug. Nach den Feststellungen des LG unterstützte die Angeklagte den anderweitig verfolgten und von den USA aus operierenden E. in der Zeit von September 2006 bis zum Jahreswechsel 2006/07 bei der Abwicklung betrügerischer Geldanlageschäfte zum Nachteil diverser Anleger in mindestens 323 Anlagegeschäften des sog. Portfolio 1 mit einem Gesamtanlagevolumen von 7,145 Mio. US-Dollar (Fall C.I. der Urteilsgründe). In der Zeit ab dem Jahreswechsel 2006/07 unterstützte sie E. bei der Abwicklung betrügerischer Geldanlagegeschäfte des sog. Portfolio 2 in 960 weiteren Anlagegeschäften mit einem Gesamtanlagevolumen von 16,844 Mio. US-Dollar (Fall C.II. der Urteilsgründe). Die Angeklagte half E. bei der Umsetzung des als Schneeballsystem ausgestalteten betrügerischen Anlagemodells durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben. Sie erstellte dabei Aufstellungen und Listen über Kunden und die von ihnen vereinnahmten Anlagegelder, erledigte zunehmend selbständig den anfallenden Zahlungsverkehr und zahlte Scheinrenditen an die Anleger und Provisionen an die Vermittler aus (UA S. 15 f.).

Nachdem im Juni und Juli 2007 bei mehreren Vermittlern polizeiliche Durchsuchungen stattgefunden hatten, tauchte E. Anfang August
2007 unter und war in der Folge für die Vermittler und die Anleger nicht mehr erreichbar. Danach führte die Angeklagte ihre Tätigkeit zunächst fort und nahm noch bis Ende September 2007 verschiedene willkürliche Auszahlungen vor, dabei auch an ihre Familienangehörigen (UA S. 14).

Der BGH sagt: Verjährt:

„Die Taten sind verjährt; das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – 3 StR 556/16).

1. Die Verjährung für die Verfolgung von Taten des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB).

2. Beim Erlass der gegen die Angeklagte gerichteten richterlichen Durchsuchungsanordnung (§ 102 StPO) vom 4. Februar 2013, durch welche die Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB nochmals hätte unterbrochen werden können, war die Verjährungsfrist für beide Taten bereits abgelaufen. Sie endete mit Ablauf des 3. Februar 2013.

a) Das Landgericht hat die Angeklagte wegen zweier Taten der Beihilfe zum Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 27 StGB verurteilt. Dabei hat es ihre Unterstützung bei der Abwicklung der betrügerischen Anlagegeschäfte des E. , getrennt nach Portfolio, jeweils als einheitliche Beihilfe zum Betrug gewertet. Die Taten waren spätestens Ende September 2007 beendet, als E. untergetaucht war und die Angeklagte ihre Tätigkeit für E. einschließlich der Vornahme von Auszahlungen an Anleger eingestellt hatte. Zu  diesem Zeitpunkt begann die Verjährung (§ 78a StGB).

b) Nachdem der zuständige Oberstaatsanwalt, der von Auszahlungen eingegangener Anlagegelder durch die Angeklagte an Altanleger erfahren hatte, am 4. Februar 2008 gegen diese ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche (§ 261 StGB) eingeleitet hatte, beauftragte er telefonisch das Landeskriminalamt, die Angeklagte als Zeugin im Verfahren gegen E. wegen Betruges zu vernehmen und sie „im Anschluss an die Vernehmung als Beschuldigte wegen Geldwäsche (zu) belehren“. Dieser Auftrag wurde von der Polizeibeamtin S. in einem in den Ermittlungsakten befindlichen Vermerk niedergelegt (EA VIII, Bl. 121 f. d.A.). Hierdurch wurde die Verjährung der verfahrensgegenständlichen Taten wirksam gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB unterbrochen.

aa) In dem telefonischen Auftrag an die Polizei, die Angeklagte als Beschuldigte wegen Geldwäsche zu belehren, lag die Anordnung im Sinne des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, ihr bekanntzugeben, dass gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist.

Die Anordnung ist an keine bestimmte Form gebunden, sie kann daher auch mündlich oder durch schlüssige Handlung ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 – 4 StR 127/79, BGHSt 28, 381 mwN). Allerdings erfordert jede Feststellung, ob die Verjährungsfrist abgelaufen ist, eine hierfür ausreichende transparente Entscheidungsgrundlage. Die Voraussetzungen einer verjährungsunterbrechenden Anordnung müssen deshalb den Verfahrensbeteiligten nach ihrem Inhalt und dem Zeitpunkt ihres Ergehens erkennbar sein und von diesen in ihrer Wirkung abgeschätzt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2006 – 5 StR 578/05, BGHSt 51, 72, 79; Urteil vom 10. April 1979
4 StR 127/79, BGHSt 28, 381, 382 und vom 11. Juli 1978 – 1 StR 178/78).

Für die Wirksamkeit der Anordnung, dem Betroffenen die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekannt zu geben, ist es ausreichend, dass sich für deren Zeitpunkt und Inhalt konkrete Anhaltspunkte aus den Akten ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1982 – 3 StR 280/82) und sich so der behördliche Wille zur Vornahme einer Unterbrechungshandlung mit Gewissheit feststellen lässt (vgl. BGH aaO, BGHSt 51, 72, 79 mwN; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1981 – 1 StR 356/81, BGHSt 30, 215, 219). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine mündliche Anordnung nur dann eine Unterbrechungswirkung entfalten kann, wenn sie sogleich aktenkundig gemacht wird (so aber Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 78c Rn. 7 mit Verweis auf die zu § 33 OWiG ergangenen Entscheidungen BayObLG, Beschluss vom 17. Oktober 1980 – 1 Ob OWi 432/80, VRS 60, 126 und OLG Hamm, Beschluss vom 17. September 1987 – 4 Ss OWi 848/87, NStZ 1988, 137). Vielmehr kann auch ein später erstellter polizeilicher Vermerk, der zu den Ermittlungsakten des Verfahrens genommen wird, ausreichend sein. So verhält es sich hier. Zwar machte die Polizeibeamtin S. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
die Anordnung erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in einem Vermerk aktenkundig. Die Verfahrensbeteiligten konnten aus dem Vermerk jedoch klar entnehmen, dass die Anordnung als verjährungsunterbrechende Maßnahme erfolgt war, und sich auf die hieraus folgenden Wirkungen auf den Lauf der Verjährungsfrist einstellen.

bb) Als Anordnungszeitpunkt ist zugunsten der Angeklagten vom 4. Februar 2008 auszugehen, dem Tag, an dem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagte eingeleitet hatte. Zwar war ausweislich des von der Polizeibeamtin S. gefertigten Vermerks der genaue Zeitpunkt, zu dem das Landeskriminalamt von der Verfahrenseinleitung gegen die Angeklagte erfuhr, nicht mehr feststellbar. Jedoch hatte die Zeugin S. bereits am 5. Februar 2008 eine Auflistung der bis dahin bekannten Tätigkeiten der Angeklagten für E. gefertigt.

cc) Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich auf die Tat im prozessualen Sinne, nicht nur auf die einzelne Gesetzesverletzung. Damit ergibt sich die Grenze der Unterbrechungswirkung aus dem objektiven Umfang der Tat, wie sie sich dem Gericht letztlich darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 – 3 StR 352/96, BGHR StGB § 78 Abs. 3 Urteil 1; LK-StGB/Schmid, 12. Aufl.,
§ 78c Rn. 15). Dagegen ist ohne Bedeutung, wie das die Unterbrechungshandlung vornehmende Strafverfolgungsorgan die Tat beurteilt und ob sich der Sachverhalt oder seine rechtliche Einordnung nachträglich verändern, sofern nur die Identität der Tat gewahrt bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1968 – 5 StR 115/68, BGHSt 22, 105, 107; LK-StGB/Schmid aaO
mwN).

Die Verjährungsunterbrechung erfasste daher hier das gesamte vom Landgericht als Beihilfe zum Betrug in zwei tatmehrheitlichen Fällen gewertete Tatgeschehen. Denn der Lebenssachverhalt, auf den sich die von dem Oberstaatsanwalt angeordnete Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung gegenüber der Angeklagten bezog, war Teil der vom Landgericht abgeurteilten Taten. Der Oberstaatsanwalt hatte zwar ersichtlich lediglich die von der Angeklagten nach dem Untertauchen des E. vorgenommenen Geldzahlungen in den Blick genommen und sie als mögliche Geldwäschehandlungen gewertet. Dies belegt auch seine E-Mail vom 8. März 2011 (EA VIII, Bl. 118 d.A.), in der er mitteilt, dass die Angeklagte hinsichtlich der Betrugstaten des E. deshalb zunächst als Zeugin vernommen worden sei, weil es einen Verdacht der Beihilfe zur Haupttat noch nicht gegeben habe; ihrem Verfahren habe der Vorwurf der Geldwäsche zugrunde gelegen. Die von ihm als Geldwäsche gewerteten Handlungen, die noch bis Ende September 2007 andauerten, waren Teil der vom Landgericht jeweils als einheitliche Beihilfe zum Betrug gewerteten Unterstützungshandlungen der Angeklagten zu den betrügerischen Anlagegeschäften des E. in den Fällen C.I. und C.II. der Urteilsgründe. Die Einordnung des Tatverdachts als Geldwäsche seitens der Staatsanwaltschaft bei Anordnung der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens steht daher einer Verjährungsunterbrechung hinsichtlich des gesamten abgeurteilten Tatgeschehens ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft dabei davon ausgegangen war, die Angeklagte sei bis zum Untertauchen des E. nicht an dessen Betrugstaten beteiligt gewesen. Eine Beschränkung des Verfolgungswillens mit Auswirkungen auf die sachliche Reichweite von verjährungsunterbrechenden Maßnahmen ist nur bei einer Mehrzahl prozessualer Taten möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2000 – 5 StR 226/99, wistra 2000, 219) nicht aber – wie hier – innerhalb eines einheitlichen Geschehens.

c) Die am 7. Februar 2008 im Anschluss an eine Zeugenvernehmung vorgenommene Belehrung der Angeklagten als wegen Geldwäsche und Betruges Beschuldigte konnte als Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung die Verjährung nicht erneut unterbrechen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bilden sämtliche Maßnahmen des § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB eine Einheit, so dass, sobald eine der dort genannten Unterbrechungshandlungen durchgeführt worden ist, die Verjährung durch eine andere der in Nr. 1 aufgezählten Maßnahmen nicht erneut unterbrochen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 – 3 StR 545/07, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 1 Einheit 1; Beschluss vom 30. Juni 2004 – 1 StR 526/13, NStZ 2005, 33). Weitere verjährungsunterbrechende Handlungen wurden vor der gegen die Angeklagte gerichteten Durchsuchungsanordnung gemäß § 102 StPO am 5. Februar 2013 nicht mehr vorgenommen.

d) Die durch die Anordnung der Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung am 4. Februar 2008 neu begonnene Verjährung (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB) endete mithin am 3. Februar 2013 (zur Fristberechnung vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 78a Rn. 6). Somit sind die verfahrensgegenständlichen Taten verjährt.“

Finger von der (Zustellungs)Vollmacht, oder: Dann kann man sich freuen

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Und dann bringe ich gleich noch ein OWi-Urteil, und zwar das AG Lüdenscheid, Urt. v. 29.03.2017 – 80 OWi 36/17. Es enthält nichts bahnbrechend Neues, sondern nur die Binsenweisheit, die man sich als Verteidiger hinter die sprichwörtlich Ohren schreiben sollte, so der Leitsatz:

„An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet.“

Daraus folgt dann: Der Verteidiger legt eine schriftliche Vollmacht nicht vor. denn (nur) dann kann man lesen:

„Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung ist das an den Betroffenen gerichtete Anhörungsschreiben vom 14.09.2016.

Innerhalb der damit erneut in Gang gesetzten Verjährungsfrist von 3 Monaten ist keine weitere verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen worden.

Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger hat nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Insoweit ist keine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides erfolgt. An den gewählten Verteidiger kann nur dann wirksam zugestellt werden, wenn sich gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG eine Urkunde über seine Bevollmächtigung bei den Akten befindet. Diese Voraussetzung war nicht gegeben. Eine solche Bevollmächtigung ist erstmals im Hauptverhandlungstermin am 29.03.2017 zur Akte gereicht worden.

Dem Verteidiger war auch keine ausdrückliche Zustellungsvollmacht erteilt worden. Die formlose Zusendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen ersetzt auch nicht die Zustellung des Bußgeldbescheides. Die Verjährung ist daher durch den Bußgeldbescheid nicht gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen worden. Die Ordnungswidrigkeit ist daher verjährt.“

Und darüber kann/darf man sich dann freuen.