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Vergütungsvereinbarung per Email?

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Vergütungsvereinbarung per Email? Ist das möglich oder muss eine strengere Form eingehalten werden? Die Antwort: Nein.

Denn in § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG wird für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nur die Textform i.S.v. § 126b BGB gefordert. Damit hat das RVG die einfachste gesetzliche Form vorgeschrieben. Diese ist nach eingehalten, wenn die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben worden ist, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wurde. Die Textform setzt lediglich voraus, dass die Erklärung in Schriftzeichen lesbar abgegeben wird (zu allem auch Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2012, Teil A: Vergütungsvereinbarung, Rn. 1524 m.w.n.). Erforderlich ist allerdings eine Erklärung in einer Urkunde oder in einer anderen, zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise. Geeignete Schriftträger sind somit neben Urkunden also auch elektronische Speichermedien, sofern nur die gespeicherten Daten in Schriftzeichen lesbar sind und der Schriftträger geeignet ist, die Daten dauerhaft festzuhalten. Eine Vergütungsvereinbarung kann somit wirksam per oder E-Mail (Burhoff/Burhoff, a.a.O.; Burhoff StRR 2008, 252 = VRR 2008, 254).

Das hat im Übrigen vor kurzem das LG Görlitz, Urt. v. 01.03.2012 – 1 S 51/12 – bestätigt.

Allerdings: Falls es nicht besonders eilig: Lieber das klassische Vertragsformular mit beiderseitiger Unterschrift.

 

Kachelmann – und kein Ende? Jetzt geht es ums Geld, oder: Sind 441.000 € die „übliche Größenordnung“?

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Das eigentliche „Kachelmann-Verfahren“ ist beendet. Aber Ruhe gibt es nicht. Denn nun geht es ums Geld, wie LTO meldet. Kachelmann und sein früherer Verteidiger Birkenstock streiten nämlich jetzt beim LG Köln um das Honorar. Kachelmann hatte sich im November 2011 überraschend von Birkenstock getrennt. Nun will er rund 37.500 € Honorar zurück haben, die Birkenstock über die vereinbarten 250.000 € hinaus zu viel an Honorar erhalten habe. Bei LTO heißt es weiter:

Birkenstock hingegen berechnet insgesamt 441.000 Euro für seine Dienste und verlangt Nachzahlungen. Dessen Anwalt Manfred Hüttemann bestätigte auf Nachfrage die Zeitungsberichte. Kachelmanns Anwalt äußerte sich dagegen unter Hinweis auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht.

Hüttemann sagte, die 441.000 Euro seien bei solchen Großverfahren eine Summe in der üblichen Größenordnung. Kachelmann war im Mai 2011 vom Vorwurf der Vergewaltigung einer Ex-Freundin freigesprochen worden. Hüttemann zufolge war der Kachelmann-Fall damals Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit Birkenstocks. Zu den Abrechnungen könne er im laufenden Verfahren keine Details nennen. Das geforderte Honorar stehe seinem Mandanten zu.

Das Landgericht (LG) Köln hatte beide Seiten am Montag in einer mündlichen Verhandlung aufgefordert, sich gütlich zu einigen, wie Gerichtssprecher Dirk Eßer sagte. Bis Anfang November sollen die Parteien dem Gericht mitteilen, ob sie einen Vergleich hinbekommen, sagte Eßer. Sonst werde das LG am 27. November entscheiden, wie es weitergehe. Beide Seiten hätten signalisiert, sie wollten über eine außergerichtliche Einigung „nachdenken.“ Birkenstock sei bereit, einen Vergleich zu schließen, sagte Hüttemann.“

Man darf gespannt sein, wie es weiter geht. Wird der Streit fortgeführt, wird er sicherlich erst in Karlsruhe enden. Und der 9. Zivilsenat wird dann erneut Gelegenheit haben, seine „Quotienrechtsprechung“ zu überdenken. Allerdings 441.00 € sind ja schon ein Wort. Dafür muss ein alte Frau lange stricken. Ob Beträge in dieser Höhe/Größenordnung die „übliche Größenordnung“ sind: Der BGH wird es uns dann ggf. sagen. Jedenfalls wird der ehemalige Verteidiger eine Menge vortragen müssen, um seine Forderung in dieser „üblichen Größenordnung durchzusetzen.

Aufgepasst: Rechtsmissbrauch bei der Vergütungsvereinbarung

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Dem OLG München, Urt. v. 02.05.2012 – 15 U 2929/11 Rae dürfte – lässt sich wegen der Bezugnahmen im Urteil nicht so ganz genau klären – etwas folgender Sachverhalt zugrunde liegen:

Der Rechtsanwalt schließt eine Vergütungsvereinbarung über 30.000 €.  Die ist unwirksam, wohl weil der Rechtsanwalt auf gesetzliche Gebühren verzichtet hat. Der Rechtsanwalt fordert nun aber vom Mandanten die gesetzlichen Gebühren.

Das OLG München sagt/meint: Das geht nicht. Die Forderung von höheren gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Berufung auf die Unwirksamkeit einer getroffenen Vergütungsvereinbarung  verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der unter Berufung auf das RVG nachträglich Gebühren geltend macht, auf die er ursprünglich durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die wegen Verstoßes gegen das RVG unwirksam ist, verzichtet hat. Etwas anderes ergibt sich für das OLG München auch nicht daraus, wenn sich der Mandant zuerst auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen hat.