Der BGH, Beschl. v. 24.01.2012 – 1 StR 551/11 ist ein schönes Beispiel für den Umgang mit der Verfahrensverzögerung. Der 1. Strafsenat führt dazu aus:
„Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revision, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Die „hohe Komplexität des Sachverhalts“, der „ungewöhnlich hohe Schwierigkeitsgrad“ der Tatvorwürfe, hinsichtlich derer es nicht zu einer Verurteilung kam, und die weiteren vom Landgericht genannten Besonderheiten des Verfahrensablaufs können letztlich auch bei einer Gesamtbetrachtung die vom Landgericht selbst als „ungewöhnlich lange Zeit“ (UA S. 43) bezeichnete Verfahrensdauer zwischen Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens bis zum Urteilserlass von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten nicht mehr rechtfertigen.
Vorliegend reicht es aber zur Kompensation der mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Belastung der Angeklagten aus, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausdrücklich festzustellen. Das Landgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt und eine angesichts des verwirklichten Unrechts äußert milde Gesamtgeldstrafe verhängt. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat – nicht, weil eine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 – 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; Beschluss vom 5. August 2009 – 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Beschluss vom 2. September 2010 – 2 StR 297/10; Beschluss vom 15. April 2009 – 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248). Den Umstand, dass die Angeklagte – zumal im Hinblick auf die schweren Tatvorwürfe, von denen sie freigesprochen worden ist – durch die lange Gesamtverfahrensdauer besonders belastet war, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.“
Also: Einmal berücksichtigt reicht…