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Revision I: Unterzeichnung nicht durch den Pflichtverteidiger, oder: „pro absente und in Vollmacht“

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Moin :-). Und dann gleich den ersten Beitrag der 12. KW., und zwar etwas aus dem Revisionsrecht. Nichts Besonderes, sondern ein revisionsrechtlicher Dauerbrenner. Bei denen wundere ich immer, warum man die als (Revisions)Verteidiger nicht „auf der Pfanne hat.

Im BGH, Beschl. v.16.01.2020 – 4 StR 279/19 – geht es nämlich mal wieder um die formgerechte Begründung der Revision. Der BGH sah die Anforderungen nicht erfüllt und hat als unzulässig verworfen:

„1. Die Revision der Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht im Sinne des § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist. Die Revisionsbegründungsschrift ist entgegen dieser Vorschrift nicht von ihrem Pflichtverteidiger selbst, sondern „pro absente und in Vollmacht“ für den „nach Diktat verreisten“ Pflichtverteidiger von einem von ihm bevollmächtigten anderen Rechtsanwalt unterzeichnet worden; auf diesen konnte der Pflichtverteidiger der Angeklagten seine Befugnisse indes nicht wirksam übertragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2011 – 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276 f.; vom 16. Dezember 1994 – 2 StR 461/94, NStZ 1995, 356 f.; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 345 Rn. 12). Anhaltspunkte, dass der Unterzeichner als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers gemäß § 53 Abs. 2 BRAO tätig geworden ist, sind nicht ersichtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Februar 2017 – 3 StR 554/16, NStZ-RR 2017, 186; vom 5. Oktober 2016 – 3 StR 268/16, juris; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 345 Rn. 11 mwN).“

Aber: Es gibt ein kleiner Trostplaster:

„Im Übrigen wäre die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.“

Die Revisionsbegründung durch den/des Steuerberaters, oder: Unzulässig

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Nach § 345 StPO muss die Revisionsbegründung in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift enthalten sein. In dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 02.08.2016 – 4 RVs 78/16 – zugrunde liegenden Verfahren hatte der Angeklagte als Steuerberater die Begründung der Revision gegen ein Urteil des LG Münster unterzeichnet. Das OLG sagt: Geht nicht = unzulässig:

„Nach § 345 StPO sind die Revisionsanträge und ihre Begründung in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt. Soweit sich der Angeklagte auf § 107 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz beruft, kann er damit nicht durchdringen. Die von ihm zitierte Regelung betrifft ausdrücklich nur berufsgerichtliche Verfahren vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht. Für eine analoge Anwendung ist hier kein Raum.

b) Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten entspricht nicht der Form des § 45 StPO und ist damit bereits unzulässig. Zudem hat der Angeklagte die versäumte Handlung – eine Revisionsbegründungsschrift eines Verteidigers oder Rechtsanwaltes bzw. zu Protokoll der Geschäftsstelle – nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachgeholt.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an und bemerkt ergänzend:

Auch aus § 392 AO ergibt sich nicht, dass die von dem Angeklagten als Steuerberater unterzeichnete Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügt. Danach können zwar Steuerberater zu Verteidigern gewählt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbständig durchführt. Letzteres ist aber hier nicht der Fall. Die Befugnis zur alleinigen Verteidigung durch einen Steuerberater endet in dem Augenblick, in dem die Staatsanwaltschaft oder das Gericht mit der Strafsache befasst wird (Jäger in: Klein, AO, 13. Aufl., § 392 Rdn. 3 m.w.N.). Im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt führen.

Eine analoge Anwendung des § 392 AO oder des vom Angeklagten angeführten § 107 StBerG scheidet angesichts der detaillierten gesetzlichen Abgrenzungen, wann ein Steuerberater allein oder in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt etc.als Verteidiger tätig sein kann, schon mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke aus.“