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Sauklaue III – mal wieder die des Rechtsanwalts

© Gina Sanders Fotolia.com

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Die „Sauklaue“ als Unterschrift ist ja schon wiederholt Blogthema gewesen, und zwar einmal mit dem dem OLG Köln, Beschl. v. 19.07.2011 – III 1 RVs 166/11 betreffend eine „richterliche Sauklaue“ (dazu: Sauklaue – und: Da hat es aber einer eilig gehabt) und dann noch einmal mit dem BGH, Beschl. v. 26.10.2011 – IV ZB 9/11. (vgl. dazu Sauklaue II) zu einer anwaltlichen Sauklaue. Nun hat sich der BGH im BGH, Beschl. v. 03.03.2015 – VI ZB 71/14 – noch einmal zur anwaltlichen „Sauklaue“ geäußert.  Da hatte das OLG Zweifel, ob „die Zeichen unter der Berufungs- und der Berufungsbegründungsschrift eine Unterschrift darstellten“ und hat dann die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen dann der Wiedereinsetzungsantrag, der beim BGH Erfolg hat. Der BGH äußert sich zu den Anforderungen an die (anwaltliche) „Unterschrift“ und macht aus seiner Entscheidung eine Leitsatzentscheidung mit folgenden Leitsätzen:

„a) Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt.

b) Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbean-standet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht.

c) Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.“

Jetzt wissen wir es also: Schönschrift ist nicht erforderlich, aber es muss die Wiedergabe eines Namens beabsichtigt sein. 🙂

 

Unerwarteter (?) Erfolg: Die Unterschrift, die keine ist

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Ich vermute, der Kollege, der mir den KG, Beschl. v. 27.11.2013 – 3 Ws (B) 535/13 — 122 Ss 149/13 317 OWi 760/13 – hat zukommen lassen, wird mit der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils aus dem vom KG angeführten Grund nicht gerechnet haben, wenn er ehrlich ist. Wie gesagt, ich vermute es nur, ich habe nicht mit ihm darüber gemailt. Also ein (vermultich) „unerwarteter“ Erfolg, der im Ergebnis dem Betroffenen zumindest Zeitgewinn bringt, der ggf. an der ein oder anderen Stelle nützlich sein kann.

Aufgehoben hat das KG nämlich, weil nach seiner Auffassung kein vollständiges schriftliches Urteil als Prüfungsgrundlage für die erhobene Sachrüge vorgelegen hat. Das amtsgerichtliche Urteil war nämlich nach Auffassung des KG nicht ordnungsgemäß unterzeichnet , da die die Unterschrift des Amntsrichters nicht zumindest aus einem ausreichend gekennzeichneten individuellen Schriftzug bestand.Denn der Amstrichter hatte wie folgt „unterschrieben“:

Ähnlich dem Fall, der der oben zitierten Entscheidung des Senats vom 16. September 2013 zugrunde lag, besteht auch im vorliegenden die Unterschrift der Tatrichterin lediglich aus zwei nahezu gleichlangen Strichen, von denen der linke gerade und senkrecht, der rechte hingegen in einigem Abstand beginnend zunächst waagerecht und dann mittig in einer leichten Krümmung nach rechts unten verläuft. Rückschlüsse auf einen Buchstaben, geschweige denn auf einen Namen lassen sich aus diesen beiden Zeichen nicht ziehen. Dem steht nicht entgegen, dass sich diese teilweise über dem gedruckten Namen und der Amtsbezeichnung der Richterin befinden, die das Protokoll als Tatrichterin ausweist. Denn dies kann die erforderliche Unterschriftsleistung nicht ersetzen [vgl. BGH NJW 1976, 966, 967].

Doktortitel rettet (fast) amtsgerichtliches Urteil

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Das war knapp. Da hat doch tatsächlich der Doktortitel des Amtsrichters sein Urteil vor der Aufhebung aus dem Grund gerettet, dass es nicht wirksam unterzeichnet war. Der vom Amtsrichter geführte Doktortitel hat nämlich – zusammen mit anderen Umständen – dazu geführt ,dass das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 14.05.2013, 5 RVs 39/13 einen Verstoß gegen § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO verneint hat. Da das OLG aber andere Rechtsfehler angenommen hat, hat es das Urteil dennoch aufgehoben. Also nur „fast gerettet“. Zur Unterschrift heißt es:

„a) Die ordnungsgemäß erhobene Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO ist nicht begründet. Entgegen der in der Revisionsbegründung vertretenen Ansicht genügt die Unterzeichnung des Urteils noch den Anforderungen, die von der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden.

Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. BGH, NJW 1985, 1227 [BGH 11.10.1984 – X ZB 11/84]; NJW 1997, 3380, 3381 [BGH 10.07.1997 – IX ZR 24/97]; OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG, NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg, NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend – im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz – darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen sei (so BGH, NJW 1997, 3380, 3381 [BGH 10.07.1997 – IX ZR 24/97], vgl. auch BFH, NJW 2000, 607). Der Senat folgt der bereits vom BayObLG (a.a.O.) vertretenen Ansicht, dass die vorstehenden Grundsätze auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch den Strafrichter gem. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO heranzuziehen sind.

Die hier zu beurteilende Unterschrift ist ein Grenzfall. Die Zweifel, die der Verteidiger des Angeklagten vorgetragen hat, sind nicht von der Hand zu weisen. Der Senat hält gleichwohl in einer Gesamtschau den Schriftzug für noch ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung gem. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO auszugehen. Im Rahmen dieser Gesamtschau ist auch der dem Namenszug vorangestellte Hinweis auf den Doktortitel des Unterzeichners („Dr.“) zu berücksichtigen.

Ohne Zweifel stammt das Urteil von dem Richter, der die Hauptverhandlung geleitet hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2013, alle während des Verfahrens gefassten Beweisbeschlüsse sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in gleicher Weise – wenn auch teils ohne Voranstellung des Doktortitels – unterzeichnet. Der Schriftzug des Unterzeichners ist dem Senat darüber hinaus auch aus anderen Verfahren bekannt und kann eindeutig dem erkennenden Tatrichter – Richter am Amtsgericht Dr. S – zugeordnet werden.

Der Schriftzug ist auch hinreichend individuell gestaltet und geht über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) bzw. geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen und daher für eine wirksame Unterzeichnung nicht genügen (vgl. nur OLG Köln, a.a.O.), hinaus. Insoweit kann dahinstehen, ob allein in dem mehrfach auf- und abwärts geschwungenen Bogen der Anfangsbuchstabe des Nachnamens („R“) hinreichend zu erkennen ist oder jedenfalls der Endbuchstabe („r“) eindeutig zu lesen ist. Denn jedenfalls durch die klar zu erkennende Voranstellung des Doktortitels („Dr.“) wird die individuelle Charakteristik der Unterschrift hergestellt. Auch wenn der Doktortitel als akademischer Grad nicht Bestandteil des Namens ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. August 2012 – 11 W 1282/12 -; Zimmermann, MDR 1997, 224 m. w. Nachw.), kann seine Verwendung dem Schriftbild im Ganzen die nicht ohne weiteres nachzuahmenden charakteristischen Merkmale einer Unterschrift verleihen und so – wie im vorliegenden Fall – die Identität des Unterzeichners eindeutig erkennen lassen.

Aufgrund der deutlich lesbaren Voranstellung des Doktortitels bestehen auch keine Zweifel daran, dass der Richter das Urteil mit seinem vollen Namen hat unterschreiben wollen. Demgegenüber sprichts nichts dafür, er habe das Urteil nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung seines Namens abzeichnen („paraphieren“) wollen.

Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind insgesamt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.

Wer (unter)schreibt, der bleibt, auch wenn es nur ein „Schriftgebilde“ ist

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Nach getaner Arbeit steht für den Rechtsanwalt die Abrechnung ins Haus. Fordern kann der Rechtsanwalt/Verteidiger die Vergütung vom Mandanten nach § 10 RVG nur aufgrund „einer von ihm unterzeichneten … Berechnung“. Mit den Anforderungen an diese Berechnung befasst sich das OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2012 – I 24 U 166/11. Da hatte der Rechtsanwalt nämlich die Berechnung nicht „schon“ unterschrieben. Und es war Streit entstanden, ob die „Unterschrift“ des Rechtsanwalts den Anforderungen an eine „Unterschrift“ erfüllte. Das OLG wendet die Rechtsprechung zu den Anforderungen  an eine Unterschrift bei prozessbestimmenden Schriftsätzen (§§ 129, 130 Nr. 6 ZPO) an. Der Leitsatz:

Eine i.S. des § 10 RVG ordnungsgemäße Berechnung der anwaltlichen Vergütung liegt nur vor, wenn die Kostenrechnung eine Unterschrift erkennen lässt. Erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzuges, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.

Und den Anforderungen war genüge getan:

„b) Das Schriftgebilde unter der Kostenrechnung erfüllt entgegen der Auffassung der Beklagten die an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen. Sein Beginn lässt sich bei Kenntnis des – unmittelbar darunter in Maschinenschrift mitgeteilten – Namens ohne weiteres als eine vereinfachte Form des großen Anfangsbuchstabens G deuten. Der Schriftzug geht danach in eine Linie über, die nur leicht gewellt ist. Sieht man auch diesen Teil des Schriftzugs in Verbindung mit dem Namen, so ergibt sich: Beim Namen des unterzeichnenden Anwalts G. folgen dem Anfangsbuchstaben G noch insgesamt vier weitere Buchstaben, die sich alle außer im Schriftbild auf das Mittelband beschränken, also keine Ober- und Unterlängen aufweisen (…..). Eine derartige Buchstabenfolge unterliegt bei Unterschriften häufig einem Abschleifungsprozess, dessen Ergebnis schließlich nur noch eine durchgehende Wellen- oder Fadenlinie ist. Dem Gesamtschriftzug kann ein individuell stilisierter, unverwechselbarer Charakter nicht abgesprochen werden. Die hinreichende Länge der auslaufenden Fadenlinie macht deutlich, dass es sich nicht nur um ein abgekürztes Handzeichen, sondern um eine vollständige Unterschrift handeln soll (vgl. a. BGH, NJW 1992, 243). Gegen das Vorliegen einer bloßen Paraphe spricht, dass sich an das große „G“ noch eine Linie anschließt und dass der Unterzeichnende keinen Punkt gesetzt hat. Berücksichtigt man, dass der Schriftzug mit dem in Maschinenschrift eingesetzten vollen Namen des Rechtsanwalts G. unterlegt worden ist, die Autorenschaft unstreitig ist und Rechtsanwalt G. immer in dieser Weise unterschreibt, so ist bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs das Erfordernis einer Unterschrift noch erfüllt. Der Schriftzug ist zwar einfach strukturiert, aber dennoch so individuell ausgeführt, dass ihm der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann.“ 

 

Schriftzug aus „Strichen, Punkten und Haken“ – Ist das eine Unterschrift?

Was ist eine Unterschrift bzw. wie lange kann man eine Aneinanderreihung von „Strichen, Punkten und Haken “ noch als ausreichende Unterschrift unter einem Schriftsatz ansehen. Dazu nimmt der BGH, Beschl. v. 26.04.2012 – VII ZB 36/10 – jetzt noch einmal Stellung. Ist eine Entscheidung, die im Zivilrecht in Zusammenhang mit der Wirksamkeit einer Unterschrift unter eine Berufungsbegründung ergangen ist. Die Ausführungen des BGH haben aber auch Auswirkungen auf strafverfahrensrechtliche Rechtsmittel. Denn auch da muss eine „wirksame Unterschrift vorliegen. Der BGh führt zu der Frage aus:

aa) Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris; Beschluss vom 22. November 2005 – VI ZB 75/04, VersR 2006, 387 Rn. 5; Urteil vom 11. Ok-tober 2005 – XI ZR 398/04, NJW 2005, 3773; Beschluss vom 15. Juni 2004 VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364; Beschluss vom 28. August 2003 – I ZB 1/03, MDR 2004, 349, 350; Urteil vom 31. März 2003 II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; ebenso: BAG, NJW 1990, 2706). Zugleich soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 IV ZB 9/11, Rn. 6, bei juris).

aa) Eine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 ZPO genügende Unterschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen die Identi-tät des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug voraus, der
individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und der die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt, selbst wenn er nur flüchtig niedergelegt und von einem starken Abschleifungsprozess gekennzeichnet ist. Unter diesen Voraussetzungen kann selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei insbesondere von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist in Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft ein großzügiger Maßstab anzulegen (BGH, Beschluss vom 27. September 2005 – VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775 m.w.N.; Beschluss vom 17. November 2009 – XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358 Rn. 12).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Schrift-zug auf der Berufungsschrift um eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO. Die hierfür erforderlichen Feststellungen trifft der Senat selbständig ohne Bindung an die Ausführungen des Berufungsgerichts (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 – XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358; Urteil vom 24. Juli 2001 VIII ZR 58/01, NJW 2001, 2888).
Allerdings ist dem Berufungsgericht zuzugeben, dass die Unterschrift keinen lesbaren Namenszug erkennen lässt. Sie besteht, wie die vom Beklag-ten zur Akte gereichten Schriftproben zeigen, nach einem jahrzehntelangen, sukzessiven Abschleifungsprozess nur noch aus den stilisierten Überbleibseln einer Reihenfolge von Buchstaben, aus denen sich der Vor- und Nachname Rechtsanwalt M.s zusammensetzt. Gleichwohl weist der vom Berufungsgericht zutreffend als Abfolge aus Strichen, Punkten und Haken beschriebene Schriftzug starke individuelle Merkmale auf, die insbesondere wegen der ungewöhnlichen Kombination der Schriftzeichen keinen ernsthaften Zweifel daran aufkommen lassen, dass es sich um eine von ihrem Urheber zum Zwecke der Individualisierung und Legitimierung geleistete Unterschrift handelt. Rechtsanwalt M. unterschreibt, wie er durch seine ebenso unterzeichnete eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, seit Jahren in dieser Weise. Auch dem Berufungsgericht liegen aus anderen Verfahren Schriftstücke vor, welche seine gleich geartete Unterschrift tragen, ohne dass dies beanstandet worden wäre.“

Auf die vom BGH auch angesprochene Frage der Wirksamkeit der „I.V.-Unterschrift“ komme ich dann noch einmal gesondert zurück.