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Spielsucht – Raubüberfall – Unterbringung in der Psychatrie, kann es so gehen?

M.E. mehren sich die obergerichtlichen Entscheidungen, die sich mit der Spielsucht bzw. deren Auswirkungen befassen (vgl. z.B. hier Führt “Spielsucht” zur (verminderten) Schuldfähigkeit?). Damit bzw. mit den sich ggf. ergebenden Folgen hat sich jetzt auch der BGH, Beschl. v. 06.03.2013 – 5 StR 597/12 (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen) befasst. Das LG hatte den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der 37-jährige Angeklagte an einer extremen Form pathologischen Spielens (ICD 10: F63.0), beruhend auf einer mittelgradigen kombinierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, depressiven und narzisstischen Zügen. Er begann im Alter von 16 Jahren zu spielen, wendete bald sein ganzes Lehrgeld dafür auf und bestahl Vater und Bruder. Seit dem Alter von 18 Jahren unternahm er immer wieder „Spieltouren“ durch das Bundesgebiet, übernachtete dabei in seinem Auto und verspielte ganztägig in Spielhallen sein Geld. Eine der „Touren“ führte zu seiner Entlassung aus der Bundeswehr wegen Fahnenflucht.  Auch die Taten, wegen der das LG den Angeklagten verurteilt hat, stehen in Zusammenhang mit der Spielsucht des Angeklagten. Nachdem ihm nämlich eine Verlängerung einer Therapie versagt worden war, brach der Angeklagte abermals zu einer „Spieltour“ auf. Hierfür verschaffte er sich betrügerisch ein Auto  und beging noch am selben Tag einen Tankbetrug. Binnen kurzer Zeit hatte er sein Geld verspielt. Einige Tage später litt er unter „extremen Entzugserscheinungen“. Er „verspürte den immer stärker werdenden Drang, sich Geld zur Befriedigung seines Spieldrucks zu besorgen“ , und überfiel deshalb unter Verwendung einer Spielzeugpistole eine Spielothek. Die erbeuteten 1.250 € verspielte er. Nach einem weiteren Tankbetrug  stellte er sich der Polizei.

Das LG hatte die Unterbringung (§ 63 StGB) des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die der 5. Strafsenat verworfen hat.

b) Die sich schubweise in schweren Entzugserscheinungen äußernde Spielsucht des Angeklagten vermag dessen Unterbringung im psychiatri-schen Krankenhaus gleichwohl nicht zu begründen.aa) In Fällen stoffgebundener Süchte, in denen erst eine (vorübergehende) Alkohol- oder Drogenintoxikation zu einer rechtlich erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führt, ist eine Unterbringung nach § 63 StGB nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn ei-ne krankhafte Alkohol- oder Drogensucht im Sinne der Überempfindlichkeit gegeben ist oder der Betroffene aufgrund eines von der Drogensucht unterscheidbaren psychischen Defekts alkohol- oder drogensüchtig ist, der in sei-nem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gleichsteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 – 2 StR 430/98, BGHSt 44, 338, 339; Beschlüsse vom 23. November 1999 – 4 StR 486/99, StV 2001, 677, vom 21. November 2001 – 3 StR 423/01, NStZ 2002, 197, vom 24. Juni 2004 – 4 StR 210/04, NStZ-RR 2004, 331, 332, und vom 22. März 2007 – 4 StR 56/07). Demgemäß sind eine Neigung zum Alkohol-missbrauch (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1983 – 5 StR 401/83), eine Alkoholabhängigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 4 StR 530/06, BGHR StGB § 63 Zustand 38) und selbst chronischer Alko-holismus als Folge jahrelangen Alkoholmissbrauchs (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 1999 – 2 StR 430/98, aaO, S. 341 mwN) für sich allein nicht als hinreichende Gründe für eine Unterbringung nach § 63 StGB anerkannt wor-den. Nicht anders wird bei einer Abhängigkeit von illegalen Drogen entschie-den, bei der die Schuldfähigkeit aufgrund vorübergehender starker Entzugs-erscheinungen erheblich vermindert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. No-vember 2001 – 3 StR 423/01, aaO).

bb) Die Voraussetzungen für die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus können auch aus Gründen der verfassungsrechtlich verankerten Verhältnismäßigkeit nicht weniger streng sein als bei stoffgebundenen Süchten. Die unbefristete Unterbringung gemäß § 63 StGB stellt einen über-aus gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Das gilt hier umso mehr, als der Maßregelvollzug nach § 63 StGB auf die Behandlung Spielsüchtiger ersichtlich nicht ausgerichtet ist. Demgemäß wäre zu besorgen, dass der nicht oder nicht genügend behandelte Betroffene im Fall fort-bestehender Gefährlichkeit lange Zeit im Maßregelvollzug untergebracht bliebe.

 

Keine „Privatstation“ im Justizvollzugskrankenhaus

Nach § 18 Abs. 1 StVollzG werden Gefangene während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht. In § 65 StVollzG ist geregelt, dass ein kranker Gefangener in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden kann. Die Frage ist, wie diese beiden Vorschriften zusammenspielen, wenn sich z.B. ein Strafgefangener in einer Pflegeabteilung des Strafvollzuges befindet. Hat er (auch) dann einen generellen Anspruch auf Einzelunterbringung nach § 18 Abs. 1 StVollzG oder ergibt sich ggf. auch § 65 StVollzG etwas anderes.

Mit der Frage befasst sich der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 Vollz (Ws) 15/13. Da befand sich der Strafgefangene aus gesundheitlichen Gründen auf einer Pflegestation in einem Justizvollzugskrankenhaus. Dabei handelte es sich um keine dem Krankenhausbereich zugeordnete Einrichtung, sondern um eine Einrichtung des geschlossenen Vollzuges, die der dauerhaften Vollstreckung von Strafen diene. Dort war er zeitweilig allein, zeitweilig mit anderen Strafgefangenen untergebracht. Die Strafvollstreckungskammer hatte das als unzulässig angesehen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Leiters des Justizvollzugskrankenhauses hatte Erfolg.

Der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 Vollz (Ws) 15/13 – verneint  das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hilfsbedürftigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 2 StVollzG und auch der  Ausnahmeregelung des § 18 Abs. 2 StVollzG.  Es nimmt dann jedoch zum Verhältnis von § 16 StVollzG und § 65 StVollzG wie folgt Stellung:

§ 18 StVollzG wird jedoch im Falle der Krankheit bzw. Pflegebedürftigkeit überlagert von § 65 StVollzG. Danach kann ein kranker Gefangener in ein Anstaltskrankenhaus oder in eine für die Behandlung seiner Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt verlegt werden. Der Betroffene befindet sich in der Pflegeabteilung des Justizvollzugskrankenhauses und damit in einer für Behandlung seines Sturzleidens und seiner Diabetes besser geeigneten Vollzugsanstalt. In einer solchen Einrichtung gelten die hohen Unterbringungsanforderungen des § 18 StVollzG nicht. Das ergibt sich schon aus dem Vergleich mit der weiteren Alternative der Verbringung des Betroffenen in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges nach § 65 Abs. 2 StVollzG, wenn die vollzugsinternen Möglichkeiten zur Behandlung nicht ausreichen. Der Gesetzgeber verweist hier allgemein auf Krankenhäuser außerhalb des Vollzuges in ihrer bestehenden Erscheinungsform und Arbeitsweise. Auch dort ist im Regelfall (von privaten Zusatzleistungen abgesehen) eine gemeinschaftliche Unterbringung der Regelfall. Daran wollte der Gesetzgeber ersichtlich nichts ändern. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er ausgerechnet für vollzugliche Kranken- und Pflegeeinrichtungen i.S.v. § 65 Abs. 1 StVollzG das Recht auf Einzelunterbringung normieren und damit Strafgefangene gegenüber der allgemeinen Bevölkerung privilegieren wollte. Nach § 3 StVollzG soll das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen, nicht aber über das Niveau der allgemeinen Lebensverhältnisse hinaus angehoben werden. Dementsprechend gelten in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern des Strafvollzugs abweichend von § 18 StVollzG im Hinblick auf die Unterbringung der Strafgefangenen nur die auch sonst üblichen Standards, wie sie außerhalb des Strafvollzuges existieren.“

Urinprobe verweigert – Vollzugslockerungen weg?

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Der Verurteilte ist gem. § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Seit August 2011 erhält er dort Lockerungen in Form von täglichen Ausgängen. Am 06.01.2012 trat in der Maßregelvollzugsklinik eine neue „Dienstanweisung zur Durchführung von Drogenscreening“ in Kraft, die seit dem 09.01.2012 umgesetzt wird. Diese sieht vor, dass der Untergebrachte sich vor Abgabe der Urinprobe für das Screening teilweise entkleidet. Die Hose ist bis zu den Knien herunterzulassen und das T-Shirt ist bis zur Brust hochzuziehen. Die Abgabe der Probe soll unter Aufsicht zweier Mitarbeiter erfolgen, die dem gleichen Geschlecht angehören wie der Unter­gebrachte. Zumindest ein Mitarbeiter muss anwesend sein. Dieser muss den Patien­ten auch auf Mittel zur Manipulation, z.B. Beutel mit Fremdurin, Kunstpenisse oder Schläuche, untersuchen. Sofern ein Patient unter direkter Sichtkontrolle keinen Urin abgeben kann, muss er sich vollständig entkleiden und darf nach abgeschlossener Kontrolle ein abgeteiltes WC zur Urinabgabe nutzen.

In einem Gespräch wurde dem Verurteilten seitens der Maßregelvollzugsklinik angekündigt, dass ihm Lockerungsstufen entzogen würden, wenn er den Anforderungen gemäß der Dienstanweisung vom 06.01.2012 nicht nachkomme.

Dagegen wendet er sich mit dem Widerspruch. Er hat beim OLG Hamm keinen Erfolg. Der OLG Hamm, Beschl. v. 11.09.2012 – III-1 Vollz (Ws) 360/12 – segnet die Androhung ab:

Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörde die Abgabe der Urinprobe in einer Weise verlangt, die eine Manipulation durch den Gefangenen möglichst ausschließt. Deshalb bestehen keine Bedenken, dass der Betroffene die Urinprobe in unbekleidetem Zustand im Beisein eines Voll­zugsbeamten abgeben sollte, der den Vorgang beobachtete (vgl. dazu OLG Zweibrücken, a.a.O.). Dabei handelt es sich um keinen Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der Persönlichkeitssphäre, durch die zugleich der Mensch als solcher in seinem eigenen Wert, in seiner Eigenständigkeit berührt ist, eingegriffen wird. Zwar mag der Vorgang als solcher das Schamgefühl berühren und kann mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Durch die ein­geforderte Abgabe von Urin wird der Betroffene aber nicht zu einem bloßen „Schauobjekt“ erniedrigt. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdigung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat.“

 Zutreffend bewertet die Strafvollstreckungskammer das Vorgehen der Maßregelvollzugsanstalt nicht als ermessensfehlerhaft. Diese hat insoweit die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten. Sie hat die Grundrechte des Betroffenen in ihre Abwägung mit einbezogen, aber gerade auch die konkrete Art und Weise der Abgabe der Urinprobe zur Vermeidung von Manipulation für erforderlich gehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundes­verfassungsgerichts zur Abgabe von Urinproben ist die Tatsache, dass bei der Ab­gabe von Urin ein Mindestmaß an ärztlicher Aufsicht unerlässlich ist, um Manipu­lationen auszuschließen, kein Umstand, durch den in den vom Gebot der Unverletz­lichkeit der Menschenwürde verbürgten Schutz vor solchen Verletzungen der Per­sönlichkeitssphäre eingegriffen wird. Zwar mag der Vorgang als solcher das Scham­gefühl berühren und kann mit Unannehmlichkeiten verbunden sein. Für die mit der erteilten Weisung eingeforderte Abgabe von Urin wird der Betroffene aber nicht zu einem bloßen „Schauobjekt“ erniedrigt. Die Maßnahme dient weder der Herabwürdi­gung noch sonstigen rechtlich zu missbilligenden Zwecken, sondern unmittelbar der Resozialisierung des Straftäters, an der die Allgemeinheit ein überragendes Interesse hat (BVerfG, Beschl. v. 17.02.2006 – 2 BvR 204/06 –, juris).

Na ja, man sich „bessere“ Situationen denken/vorstellen.

 

32.601 Dateien mit kinderpornografischem Inhalt – Unterbringung droht

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Nach den Kinderpornos auf dem privaten Rechner und den Auswirkungen auf die Beamtenpension (vgl. hier) bin ich noch auf eine BGH-Entscheidung gestoßen, die sich u.a. auch mit den Auswirkungen des Besitzes von kinderpornografischen Schriften befasst. Das LG hatte den Angeklagten wegen Urkundenfälschung, versuchten Betruges, Besitzes kinderpornographischer Schriften und falscher Verdächtigung schuldig verurteilt, eine Unterbringung des Angeklagten, der an einer fixierten Pädophilie im Sinne einer sog. Kernpädophilie sowie an einer Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie erkrankt ist, jedoch abgelehnt. Das hatte die Strafkammer u.a. damit begründet, dass vom Angeklagten eher geringfügige Straftaten zu erwarten seien, die sich noch nicht im Bereich der mittleren Kriminalität bewegten.

Das BGH, Urt. v. 26.06.2012, 1 StR 163/12 – sieht das anders.

Das Landgericht hält es in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen für wahrscheinlich, dass der Angeklagte weitere mit den An-lasstaten vergleichbare Taten begehen wird, sich also auch wieder kinderpornographische Schriften in Form von Dateien verschaffen wird, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zum Gegenstand haben. Gleichwohl ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den Anlasstaten um eher geringfügige Taten handele, die sich noch nicht im Bereich der mittleren Kriminalität bewegten. Dabei hat das Landgericht die Anlasstat des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b StGB, deren Wiederholung es für wahrscheinlich hält, von vornherein als unerheblich für die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Landge-richt hat sich damit den Blick für die Prüfung verstellt, ob sich aus den Umständen des Einzelfalls die Erheblichkeit solcher Taten ableiten lässt.

(1) Vorliegend hatte der Angeklagte nicht etwa nur eine Datei mit kinderpornographischem Inhalt, sondern insgesamt 41 CD-ROMs mit mindestens 317 Videodateien und 32.601 Bilddateien in seinem Besitz (UA S. 9). Der Inhalt dieser Dateien betrifft erhebliche sexuelle Handlungen, die auch mit dem Eindringen in den Körper der Kinder verbunden sind, wie etwa das Eindringen des erigierten Penis eines erwachsenen Mannes in den Anus eines höchstens einjährigen Jungen oder in den Mund eines in einem Autokindersitz sitzenden Säuglings (UA S. 10). Sie erfüllen damit den Straftatbestand des § 176a Abs. 2 StGB, der hierfür eine Mindeststrafe von zwei Jahren vorsieht. Wie der Vertreter der Bundesanwaltschaft bereits in seinem Terminsantrag zutreffend ausgeführt hat, ist damit schon mit Blick auf den hier vorliegenden Umfang und die Verletzungstiefe allein der Besitz kinderpornographischer Dateien geeignet, eine schwerwiegende Störung des Rechtsfriedens darzustellen.gesprochen….“

Der BGH weist zudem ausdrücklich darauf hin, das dem nicht entgegengehalten werde kannn, dass der bloße Besitz solcher Dateien keine Außenwirkung habe, weil der Täter selbst nicht in Kontakt mit den dort abgebildeten Kindern komme.

 

Unterbringung – Grenzfall

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Die Unterbringung nach § 63 StGB ist ein scharfes Schwert. Das hat zur Folge, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders beachtet werden muss, und zwar um so mehr desto geringer das Gewicht der Anlasstaten ist. Das macht der BGH, Beschl. v. 04.07.2012 – 4 StR 224/12 – deutlich, in dem der BGH eine durch das LG angeordnete Unterbrinung aufgehoben hat:

Die für die Maßregelanordnung erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (BGH, Urteil vom 17. August 1977 – 2 StR 300/77, BGHSt 27, 246, 248 f.; Urteil vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 27). Dabei sind an die Darlegungen umso höhere Anforderungen zu stellen, je mehr es sich bei dem zu beurteilenden Sachverhalt unter Berücksichtigung des Ver-hältnismäßigkeitsgrundsatzes (§ 62 StGB) um einen Grenzfall handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 StR 465/06, NStZ-RR 2007, 73, 74).

b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht seine Überzeu-gung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht tragfähig begründet….“