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Und als zweite Entscheidung dann das schon etwas ältere KG, Urt. v. 29.01.2016 – 7 EK 12/15, auf das ich neulich durch eine Diskussion in einer Facebookgruppe aufmerksam geworden bin. Das Urteil war mir bis dahin durchgegangen.
Es geht um eine Entschädigung für eine unangemessene Verfahrensdauer, also §§ 198, 199 GVG – Stichwort: Verzögerungsrüge. Dazu gibt es ja inzwischen einige Entscheidungen, darunter dann eben auch dieses KG, Urteil. Entschieden hat das KG zu einer „verschleppten/langsamen“ Verkehrsunfallsache. Die Klägerin hatte in der eine eingetretene Verzögerung von der Klageeinreichung bzw. der Terminansetzung bis zu dem rund 15 Monate später angesetzten Verhandlungstermin, in dem auch das Urteil verkündet wurde, gerügt. Der zuständige Abteilungsrichter hatte die Verzögerungsrüge der Klägerin zurückgewiesen. Er hatte seine Überlastung und die ungenügende Maßnahmen der Gerichtsverwaltung für den langen Terminstand verantwortlich gemacht.
Das KG sagt in seiner Entscheidung: So nicht. Zu lang und dafür muss die Klägerin entschädigt werden.
„Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist hier von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen. Es gibt zwar keine festen Grenzen, in der ein Verfahren zeitlich bearbeitet und abgeschlossen werden muss, sondern dies ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu bewerten. Hier wird nicht der Vorwurf einer oder mehrerer verzögerlichen und unsachgemäßen Einzelmaßnahmen durch den konkreten Richter erhoben, sondern es geht um die grundsätzliche Überlastung der Verkehrsabteilung des Amtsgerichts und des hierdurch verursachten langen Terminstandes. Die Verfahrensdauer bei Zivilsachen an deutschen Amtsgerichten betrug im Jahr 2011 durchschnittliche … und nur 1,2% der Verfahren waren länger als … anhängig (Zöller, ZPO, 31 .Aufl., § 198 GVG Rn. 1). Wie die Klägerin zudem unwidersprochen vorgetragen hat, betragen die Zeiträume zwischen Klageeinreichung und den ersten Termin bei den anderen Verkehrsabteilungen des Amtsgerichts … im Durchschnitt … bis … Monate. Gemessen an diesen statistischen Durchschnittswerten, auch wenn sie allein nicht zur Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer herangezogen werden können, und den besonderen Umständen des relativ einfachen Sachverhalts des zu bearbeitenden Verfahrens ohne erforderliche Beweisaufnahme ist die hier maßgebliche erstinstanzliche Verfahrensdauer von der Einreichung der Klage bis zum ersten Termin von rund … Monaten zwischen Klageeinreichung und der Urteilsverkündung als unangemessen lang anzusehen.
Soweit auch die Zeit zwischen Urteilsverkündung und Zustellung an die Klägerin mit über zweieinhalb Monaten nicht im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe des § 315 Abs.2 S.1 ZPO steht, bedarf dies hier keiner Entscheidung, denn, wie der Beklagte zutreffend eingewandt hat, ist die Klage darauf nicht konkret gestützt worden und damit hier nicht streitgegenständlich. Auf diesen Zeitraum hat die Klägerin ihre Klage nicht gestützt.
Der Klägerin zuzurechnende Verfahrensverzögerungen gibt es in diesem Rahmen nicht. Der vom Beklagten angeführte Umstand, dass die Klägerin erst mit Schriftsatz vom … auf den Schriftsatz des Beklagten des Ausgangsverfahrens vom … erwidert hat, ist angesichts des langen Terminstandes und des erst auf den … angesetzten Termins völlig unerheblich und hat keinerlei eigene Verfahrensverzögerung bewirkt. Dies gilt auch, soweit in der Klageschrift nicht das Aktenzeichen des vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahrens angegeben war und es dadurch zu einer völlig geringfügigen Verzögerung von … Tagen gekommen ist.
Es kommt für die Frage der angemessenen Verfahrensdauer zudem nicht darauf an, ob sich der zuständige Spruchkörper pflichtwidrig verhalten hat. Folglich kann sich der beklagte Staat zur Rechtfertigung der langen Dauer eines Verfahrens auch nicht auf chronische Überlastung eines Gerichts oder eine angespannte Personalsituation berufen (Zöller a.a.O. Rn 4 unter Hinweis auf Reg.E. S.19; BVerfG NZS 2011, 384). Wie sich aus dem die Verzögerungsrüge zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom … ergibt, war nach der Ansicht des zuständigen Abteilungsrichters der lange Terminstand von … Monaten der Überlastung der Abteilung, der personellen Unterdeckung und auch der Mehrbelastung der Verkehrsabteilungen gegenüber den allgemeinen Prozessabteilungen geschuldet.
Soweit der Beklagte demgegenüber einwendet, das Präsidium habe versucht, die richterlichen Personalressourcen gleichmäßig auf alle Arbeitsgebiete zu verteilen und die Frage der Entlastung von Abteilungen – insbesondere auch der … – sei insbesondere im Jahr … Gegenstand jeder Präsidiumssitzung gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen und hier die Verfahrensdauer noch als angemessen zu bewerten. Insbesondere ist nicht konkret dargetan und nachvollziehbar, welche Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung und des Terminstandes in der … erfolgten. Wenn, wie der Beklagte selbst vorträgt, per … der durchschnittliche Bestand einer reinen Verkehrsabteilung rund … offene Verfahren betrug, während in den reinen Zivilprozess- oder Mischabteilungen ein durchschnittlicher Bestand von nur rund … offenen Verfahren vorlag, dann spricht dies gerade nicht für eine angemessene Personalverteilung der aus Art 19 Abs.4 GG folgenden Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes, zumal hier noch hinzukommt, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten die Verkehrsabteilungen gegenüber den normalen Zivilprozessabteilungen neben der höheren Verfahrenszahl deutlich höhere Urteilszahlen (mehr als 50% der Verfahren) und vierfach mehr Beweisaufnahmen zu erledigen haben. Auch würden die Richter der Verkehrsabteilungen mit durchschnittlich … Sachen pro Jahr mehr Verfahren als nach dem Pensum (…) erledigen, während im Jahr … eine Verkehrsabteilung mit … Eingängen belastet gewesen sei. Dass dieser Entwicklung vom Präsidium des Amtsgerichts Rechnung getragen wurde, wie der Beklagte behauptet, ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Bei den dargestellten erheblichen Ungleichgewichten zwischen Verkehrsabteilungen und normalen Zivilprozessabteilungen ist nicht nachvollziehbar, was es für die konkrete Verfahrenssituation bedeutet, dass Mitte … “mehrere Proberichter” als personelle Verstärkung bewilligt wurden, dadurch “weitere Abteilungen mit Mischpensen” eröffnet werden konnten und “sämtlichen Abteilungen” um eine “kleinere Anzahl von Akten” entlastet werden konnten. Darauf, dass der Handlungsspielraum eng gewesen sei, kann sich der Beklagte, wie bereits oben ausgeführt, nicht zurückziehen. Entweder ist es nicht gelungen, die überlasteten Verkehrsabteilungen in die Lage zu setzen, dass sie die anhängigen Sachen innerhalb angemessener Fristen erledigen konnten, oder der zuständige Abteilungsrichter hat das Verfahren nicht in der ihm möglichen und gebotenen Weise gefördert. Denn insbesondere erfolgte keine Vorverlegung des hier anberaumten Termins. Wie sich aus dem Beschluss des Amtsrichters vom … ergibt, stellte diese Belastung der Verkehrsabteilungen auch keine plötzlich auftretende Akutbelastung dar, sondern ist Folge einer bereits seit längerem andauernden Entwicklung.
Und: Entschädigt wird mit 100 €/Monat
„Die Frage der Bemessung der Entschädigung für immaterielle Nachteile wird in § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG durch Pauschalierung gelöst. Diese Regelung zieht zusammen mit der widerleglichen Vermutung eines solchen Nachteils die Konsequenz aus der Schwierigkeit, einen nach den Vorgaben des EGMR regelmäßig anzunehmenden immateriellen Nachteil zu beweisen und in der Höhe zu bestimmen (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A § 198 Rn. 223). § 198 Abs. 2 S. 4 GVG eröffnet zwar für Ausnahmefälle eine Abweichungsmöglichkeit von der Pauschale nach oben oder nach unten. Die Pauschalhöhe ist danach die Regel, die nicht gesondert begründet werden muss. Soweit dieser Regelsatz nach den Umständen des Einzelfalls unbillig ist, kann eine davon abweichende Entschädigung festgesetzt werden. Gesteigerte Anforderungen dergestalt, dass für eine Abweichung ein atypischer Sonderfall vorliegen muss, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen, die Unbilligkeit der Pauschale genügt. Eine Ober- und eine Untergrenze für die in Abweichung von der Pauschale festzusetzende Entschädigung enthält die Regelung nicht. Da nach Abs. 2 Satz 2 bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen eine Entschädigung für immaterielle Nachteile nur ausgeschlossen ist, wenn eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreicht, ist zu folgern, dass die Entschädigungshöhe nach der Ausnahmeklausel jedenfalls nicht auf Null reduziert werden darf, weil das Regelungskonzept sonst ausgehöhlt würde. Ein möglicher Höchstsatz wird sich zumindest in der Größenordnung an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe der Pauschale zu orientieren haben. Eine Abweichung von der Pauschale nach unten kommt beispielsweise bei einem Kostenfestsetzungsverfahren mit geringem Streitwert in Betracht oder beim Unterlassen einer Wiederholung der Verzögerungsrüge, wenn sich eine solche beispielsweise bei einem Richterwechsel aufgedrängt hätte (Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Teil 2 A § 198 Rn. 227). Dass hier ein derartiger Fall vorläge, ist weder dargetan noch ersichtlich. Es bleibt daher bei der regelmäßigen Entschädigungshöhe von 100,00 EUR je Monat.“
Na, das ist doch mal wieder eine Entscheidung, mit der man der Justizverwaltung und auch den Gerichten Beine machen kann, wenn es nicht voran geht. Dazu passt dann auch das dem OLG Zweibrücken, Urt. v. 26.01.2017 – 6 SchH 1/16 EntV und dazu: Verzögerte Kostenfestsetzung, oder: Hiermit kann man der Staatskasse ggf. Beine machen.