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Aller guten Dinge sind drei – nochmals OLG München: Ordnungsgemäße Anklageschrift?

Der OLG München, Beschl. v. 15.11.2011 – 5St RR (I) 64/11 – ist schon zweimal Gegenstand eines Postings gewesen (vgl. hier und hier), er ist aber auch noch wegen eines dritten Umstandes erwähnenswert. Im Verfahren ging es nämlich auch darum, ob die Anklageschrift ihre Umgrenzungs- und Abgrenzungsfunktion erfüllt. Es war ein BM-Delikt angeklagte, bei dem der Verteidiger Bedenken hatte, ob die gemachten Angaben konkret genug waren.

In der Anklage war (nur) ausgeführt:

Zu einem nicht genauen Zeitpunkt vor dem 15.04.2011, jedoch in unverjähr-ter Zeit, bewahrte der Angeschuldigte in seinem Zimmer in der Wohnung
              in                  in einer Gefriertüte eine nicht näher bekannte Menge Marihuana wissentlich und willentlich auf.

Das OLG hat das auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH als ausreichend angesehen:

Im vorliegenden Fall ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat durch die ge-naue Umschreibung des Aufbewahrungsortes des besessenen Rauschgifts – in einer Gefriertüte im Zimmer des Angeklagten in der Wohnung                       in
                            – hinreichend konkret umschrieben, so dass eine Verwechslung mit anderen Straftaten des Angeklagten ausgeschlossen ist. Unklarheiten, auf wel-chen Sachverhalt sich die Anklage bezieht, bestehen nicht. Die Unbestimmtheit in zeitlicher Hinsicht – in unverjährter Zeit vor dem 15. April 2011 – sowie hinsichtlich der Menge des besessenen Rauschgifts sind – mögen sie auch die sachgerechte Verteidigung etwas erschweren – zur Vermeidung von Lücken in der Strafverfol-gung hinzunehmen (vgl. BGHSt 40, 44, 48; OLG Hamm StraFo 2011, 92, 93; OLG München, Beschluss vom 19. April 2007 – 4 St RR 59/07).

An der Stelle also Punktsieg für die StA und Verwerfung der Revision zum Schuldspruch.

Fahren ohne Fahrerlaubnis: BMW oder Mercedes Vito kann entscheidend sein

Angeklagt war der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 25 Fällen des Fahrens mit einem Pkw der Marke BMW. Verurteilt wird der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 25 Fällen, jedoch nur sechsmal wegen Fahrens mit dem BMW und 19 mal wegen Fahrens mit einem Mercedes Vito. Die Fälle des Fahrens mit dem Mercedes Vito hat der BGH im Beschl. v. 30.03.2011 – 4 StR 42/11 eingestellt und wegen der weiteren 19 Fälle BMW frei gesprochen. Begründet wird das wie folgt:

Der Tatbegriff des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht demjenigen des § 264 Abs. 1 StPO. Er umfasst daher alle individualisierenden Merkmale der vorgeworfenen Tat, die erforderlich sind, um diese zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Dabei lässt die Rechtsprechung zwar eine Herabsetzung der Anforderungen an die Individualisierung zu, wenn anders die Verfolgung und Aburteilung strafwürdiger Taten nicht möglich wäre. Dies ist jedoch als Ausnahme auf Fälle beschränkt worden, in denen typischerweise bei einer Serie gleichartiger Handlungen einzelne Taten etwa wegen Zeitablaufs oder wegen Besonderheiten in der Beweislage nicht mehr genau voneinander unterschieden werden können (vgl. BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 12. Januar 2011 – GSSt 1/10).

Auf dieser Grundlage waren vorliegend die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten durch die Angabe des Zeitraums, in dem er die Fahrten unternommen haben soll, und das dabei von ihm benutzte Fahrzeug (noch) ausreichend konkretisiert. Jedoch war – da weitere die Taten kennzeichnende Merkmale nicht angegeben wurden – die Bezeichnung des Fahrzeugs unerlässlich, um die Taten ausreichend zu individualisieren. Nur Fahrten mit dem Pkw BMW waren dem Angeklagten zur Last gelegt, zumal sonstige die Tatvorwürfe kennzeichnende Merkmale auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nicht erwähnt sind. Die 19 Fahrten mit dem Pkw Mercedes, auf den das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ebenfalls keine Hinweise enthält, waren dagegen von der Anklage nicht erfasst. Sie durften daher von der Strafkammer nicht abgeurteilt werden.“

Also: BMW oder Mercedes kann auch im Strafverfahren entscheidend sein. Mit einem rechtlichen Hinweis dürfte es anders ausgegangen sein.