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Die Anklage – ich schätze die Schätzung, erlaubt oder nicht?

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Die Frage, ob ordnungsgemäß Anklage erhoben worden ist, spielt im Strafverfahren ggf. eine erhebliche Rolle. Ist das nämlich nicht der Fall, liegt eine ausreichende Verfahrensgrundlage nicht vor und es kommt ggf. noch im Revisionsverfahren zur Einstellung. Die mit dieser Problematik zusammenhängenden Rechtsfragen tauchen immer wieder in Steuer- und Wirtschaftsstrafverfahren eine Rolle.Mit ihnen hat sich jetzt auch noch einem der BGH, Beschl. v. 00.08.2012 – 1 StR 296/12 auseinander gesetzt und zu den Anforderungen an die Anklageschrift bei geschätzter Höhe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge und hinterzogener LohnsteuerStellung genommen.

Der 1. Strafsenat geht davon aus, dass eine Anklageschrift nicht deshalb unwirksam ist, weil sie keine Ausführungen zur Berechnung der hinterzogenen Steuer bzw. der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträgen enthält. Der Umgrenzungsfunktion sei Genüge geleistet, wenn das relevante Verhalten und der Taterfolge, also bei der Steuerhinterziehung Steuerart und jeweiliger Steuerabschnitt dargestellt seien. Insofern seien auch nicht die strengen Anforderungen, die für die Darstellung in einem Urteil gelten, auf die Anklageschrift übertragbar .

Das vor einiger Zeit das OLG Celle noch anders gesehen. Das OLG Celle hatte im OLG Celle, Beschl. v. 19.07.2011 – 1 ws 271 – 274/11 eine Nichteröffnung des Hauptverfahrens gehalten, die damit begründet worden war, dass die Staatsanwaltschaft eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bzw. der Höhe der vorenthalten Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen hatte, obgleich die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vorlagen, weil eine exakte Berechnung möglich war. Das macht der BGH anders.

Der BGH-Beschluss vom 08.08.2012 ist für uns noch aus einem anderen Grund wichtig/erfreulich. Der BGH bezieht sich in seiner Begründung auf die Veröffentlichung des OLG Celle- Beschluss im StRR 2011, 388 und die dortige Anmerkung des Kollegen Hunsmann. Schön, dass wir nun auch beim BGH angekommen sind 🙂 :-D.

 

Da kann man schön abschreiben – Umgrenzungs-/Informationsfunktion der Anklage

Es gibt ja immer wieder auch BGH-Beschlüssem die „bringen es auf den Punkt“. Sehr schön zur Frage der Abgrenzung der Umgrenzungsfunktion der Anklage von der sog. Informationsfunktion und zu den Folgen bei Fehlern der BGH, Beschl. v. 09.02.0212 – 1 StR 152/11, ergangen in einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung. Da war offenbar die Wirksamkeit der Anklage ein Thema.

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.

1. Der Eröffnungsbeschluss genügt den an ihn zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.

Die Anklageschrift, an die der Eröffnungsbeschluss anknüpft, erfüllt noch ihre Funktion, die hier angeklagten Taten der Hinterziehung von Umsatzsteuer ausreichend zu umschreiben (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung in der Anklageschrift beim Vorwurf der Steuerhinterziehung BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 1 StR 665/08, NStZ-RR 2009, 340; siehe auch Weyand in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 385 AO Rn. 19 ff.).

a) Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel dazu führen, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2011 – 1 StR 194/11 mwN). Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. u.a. BGH, Urteile vom 24. Januar 2012 – 1 StR 412/11 und vom 2. März 2011 – 2 StR 524/10; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 4 StR 481/07, jeweils mwN); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 StPO geheilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN).

Genügt der Anklagesatz den Anforderungen an die Wahrung der Umgrenzungsfunktion für sich allein nicht, dürfen die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes herangezogen werden (BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ 2001, 656, 657; BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; Schneider in KK-StPO, 6. Aufl., § 200 StPO Rn. 30). Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem Anklagesatz zumindest die Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben. Fehlende Angaben im Anklagesatz können dann aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf erstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NJW 2010, 308 mwN).“

Kann man schön abschreiben/übernehmen für das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl.

 

Zwei Paar Schuhe – Die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift und die materiell rechtliche Frage der Strafbarkeit

Das zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehene Urt. des BGH v. 24.01.2012 – 1 StR 412/11 befasst sich mit der Frage der ausreichenden Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift bei Bandendelikten. Danach gebietet die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift auch bei Bandentaten oder „uneigentlichen Organisationsdelikten“ nicht, dass für die Bestimmtheit des Anklagevorwurfs i.S.d. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO mehr an Substanz verlangt wird als materiell-rechtlich für einen Schuldspruch erforderlich ist.

Dazu der BGH:

„Soweit in dem angefochtenen Urteil ausgeführt wird, dass eine hinreichende Konkretisierung der einzelnen Handlungen der Angeklagten deshalb fehle, weil nur die jeweilige Bandentätigkeit dargestellt werde, ist auf Folgendes hinzuweisen: Richtig ist, dass, wenn sich mehrere Täter zu einer Bande zusammenschließen, dies nicht zur Folge hat, dass jedes von einem der Mitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Betrugsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat i.S.d. § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Mai 2003 – 3 StR 128/03). Allein die Bandenmitgliedschaft und ein Handeln im Interesse der Bande ohne konkreten Bezug zu einer von anderen Bandenmitgliedern begangenen Straftat genügt nicht, um eine Strafbarkeit des Bandenmitglieds wegen einer Bandentat zu begründen. Wegen einer Tat, die „aus der Bande heraus“ begangen wird, kann als Täter oder Teilnehmer nur bestraft werden, wenn er an dieser konkreten Tat mitgewirkt hat (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 3 StR 162/07 mwN).

Diese materiell-rechtliche Frage der Strafbarkeit eines Angeklagten ist von der Problematik der Umgrenzungsfunktion einer Anklageschrift zu trennen. Kann einem Angeklagten nach Ausschöpfung der Beweismöglichkeiten die Begehung einer konkreten Tat nicht nachgewiesen werden, ist er freizusprechen, wenn diese Tat i.S.d. § 264 StPO angeklagt war. Die Verneinung einer Bandenabrede durch den Tatrichter und auch die Nichtannahme eines – hier dann allerdings nahe liegenden – „uneigentlichen Organisationsdeliktes“ (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 9. November 2011 – 4 StR 252/11 Rn. 12) mögen dazu führen, dass noch strengere Anforderungen an die Feststellung der konkreten Tatbeiträge eines jeden Angeklagten an den jeweiligen Taten zu stellen sind, sie führen aber nicht dazu, dass die vorher zu Recht (im Eröffnungsbeschluss) angenommene Einhaltung der Umgrenzungsfunktion entfällt.“

Aller guten Dinge sind drei – nochmals OLG München: Ordnungsgemäße Anklageschrift?

Der OLG München, Beschl. v. 15.11.2011 – 5St RR (I) 64/11 – ist schon zweimal Gegenstand eines Postings gewesen (vgl. hier und hier), er ist aber auch noch wegen eines dritten Umstandes erwähnenswert. Im Verfahren ging es nämlich auch darum, ob die Anklageschrift ihre Umgrenzungs- und Abgrenzungsfunktion erfüllt. Es war ein BM-Delikt angeklagte, bei dem der Verteidiger Bedenken hatte, ob die gemachten Angaben konkret genug waren.

In der Anklage war (nur) ausgeführt:

Zu einem nicht genauen Zeitpunkt vor dem 15.04.2011, jedoch in unverjähr-ter Zeit, bewahrte der Angeschuldigte in seinem Zimmer in der Wohnung
              in                  in einer Gefriertüte eine nicht näher bekannte Menge Marihuana wissentlich und willentlich auf.

Das OLG hat das auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH als ausreichend angesehen:

Im vorliegenden Fall ist die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat durch die ge-naue Umschreibung des Aufbewahrungsortes des besessenen Rauschgifts – in einer Gefriertüte im Zimmer des Angeklagten in der Wohnung                       in
                            – hinreichend konkret umschrieben, so dass eine Verwechslung mit anderen Straftaten des Angeklagten ausgeschlossen ist. Unklarheiten, auf wel-chen Sachverhalt sich die Anklage bezieht, bestehen nicht. Die Unbestimmtheit in zeitlicher Hinsicht – in unverjährter Zeit vor dem 15. April 2011 – sowie hinsichtlich der Menge des besessenen Rauschgifts sind – mögen sie auch die sachgerechte Verteidigung etwas erschweren – zur Vermeidung von Lücken in der Strafverfol-gung hinzunehmen (vgl. BGHSt 40, 44, 48; OLG Hamm StraFo 2011, 92, 93; OLG München, Beschluss vom 19. April 2007 – 4 St RR 59/07).

An der Stelle also Punktsieg für die StA und Verwerfung der Revision zum Schuldspruch.

Fahren ohne Fahrerlaubnis: BMW oder Mercedes Vito kann entscheidend sein

Angeklagt war der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 25 Fällen des Fahrens mit einem Pkw der Marke BMW. Verurteilt wird der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 25 Fällen, jedoch nur sechsmal wegen Fahrens mit dem BMW und 19 mal wegen Fahrens mit einem Mercedes Vito. Die Fälle des Fahrens mit dem Mercedes Vito hat der BGH im Beschl. v. 30.03.2011 – 4 StR 42/11 eingestellt und wegen der weiteren 19 Fälle BMW frei gesprochen. Begründet wird das wie folgt:

Der Tatbegriff des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entspricht demjenigen des § 264 Abs. 1 StPO. Er umfasst daher alle individualisierenden Merkmale der vorgeworfenen Tat, die erforderlich sind, um diese zur Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage von anderen Lebenssachverhalten abzugrenzen. Dabei lässt die Rechtsprechung zwar eine Herabsetzung der Anforderungen an die Individualisierung zu, wenn anders die Verfolgung und Aburteilung strafwürdiger Taten nicht möglich wäre. Dies ist jedoch als Ausnahme auf Fälle beschränkt worden, in denen typischerweise bei einer Serie gleichartiger Handlungen einzelne Taten etwa wegen Zeitablaufs oder wegen Besonderheiten in der Beweislage nicht mehr genau voneinander unterschieden werden können (vgl. BGH, Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 12. Januar 2011 – GSSt 1/10).

Auf dieser Grundlage waren vorliegend die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten durch die Angabe des Zeitraums, in dem er die Fahrten unternommen haben soll, und das dabei von ihm benutzte Fahrzeug (noch) ausreichend konkretisiert. Jedoch war – da weitere die Taten kennzeichnende Merkmale nicht angegeben wurden – die Bezeichnung des Fahrzeugs unerlässlich, um die Taten ausreichend zu individualisieren. Nur Fahrten mit dem Pkw BMW waren dem Angeklagten zur Last gelegt, zumal sonstige die Tatvorwürfe kennzeichnende Merkmale auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nicht erwähnt sind. Die 19 Fahrten mit dem Pkw Mercedes, auf den das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ebenfalls keine Hinweise enthält, waren dagegen von der Anklage nicht erfasst. Sie durften daher von der Strafkammer nicht abgeurteilt werden.“

Also: BMW oder Mercedes kann auch im Strafverfahren entscheidend sein. Mit einem rechtlichen Hinweis dürfte es anders ausgegangen sein.