Schlagwort-Archive: Überqueren der Straße

Mitverschulden, oder: Mitverschulden eines 11-Jährigen beim Überqueren der Straße „als Letzter“

Bild von Hans Rohmann auf Pixabay

Im Kessel Buntes dann heute zwei Entscheidungen zu § 254 BGB.

Zunächst jetzt das OLG Celle, Urt. v. 19.05.2021 – 14 U 129/20. Der Entscheidung liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein 11-jähriges Kind beim Überqueren der Straße von einem zu schnell fahrenden Kfz-Führer angefahren wird. Nach Auffassung des OLG haftet der Kfz-Führer allein:

Hier die (amtlichen) Leitsätze:

Einem elfjährigen Kind kann kein Mitverschuldensvorwurf gemacht werden, wenn es beim Überqueren einer Straße, zusammen mit einer bereits auf der Fahrbahn befindlichen Kindergruppe, als letztes Kind von einem Fahrzeug erfasst wird, dessen Fahrer die Kinder wahrgenommen hat und den Unfall hätte verhindern können.

Neben der Einsichtsfähigkeit gem. § 828 Abs. 3 BGB, deren Fehlen das Kind zu beweisen hat, ist im Rahmen des Verschuldens gem. § 276 Abs. 2 BGB ein objektiver Maßstab anzulegen und zu prüfen, ob das Kind die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dabei sind an ein Kind, gestaffelt nach dem Alter, andere Maßstäbe als an einen Jugendlichen oder einen Erwachsenen anzulegen. Neben dem Alter des Kindes ist dabei auch die konkrete Unfallsituation zu bewerten und zu prüfen, ob Kinder gleichen Alters und gleicher Entwicklungsstufe in der konkreten Situation hätten voraussehen müssen, dass ihr Tun verletzungsträchtig ist und es ihnen möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes muss ein junger Mensch, der einen schweren Schaden erlitten hat, wegen seines Alters im Verhältnis zu einem älteren Menschen mehr Schmerzensgeld bekommen, weil ersterer noch lange an seinen Verletzungsfolgen zu tragen hat.

Fußgänger durch Telefonieren abgelenkt: Alleinhaftung

Telefonierende oder Smartphone benutzende Fußgänger. Wer kennt sie nicht (mich nerven sie übrigens, weil ich immer denke: So wichtig kann das doch alles nicht sein, was man da kommuniziert)? Und: Nicht selten kommt es zu brenzligen Situationen, ggf. sogar zu einem Verkehrsunfall, weil der Fußgänger durch Telefon oder Smartphone so

© animaflora - Fotolia.com

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abgelenkt ist, dass er nicht auf den Verkehr achtet. So auch in dem OLG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.2016 – 1 U 164/15 – zugrunde liegenden Verkehrsgeschehen. Für den Fußgänger hatte das in dem Fall aber fatale Folgen: Er blieb auf seinem Schaden sitzen, denn das OLG sagt: Grob fahrlässig:

„5. Die Klägerin ihrerseits hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt und damit grob fahrlässig gehandelt, als sie ohne Beachtung des Fahrzeugs des Beklagten zu 2. auf die Straße trat. Weder das Gefahrenzeichen noch die Querungshilfe gaben ihr ein Vorrecht, vielmehr hatte sie gemäß § 25 Abs. 1 StVO das Vorrecht der Fahrzeuge auf der Fahrbahn bei ihrer Straßenüberquerung zu beachten.

a) Erschwerend kommt hinzu, dass die Klägerin selbst dunkel gekleidet und in der Dunkelheit unmittelbar vor dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. die Straße betreten und daher mit der ganz rechts befindlichen Front des Fahrzeugs kollidiert ist. Angesichts des geraden Straßenverlaufs, der mäßigen Geschwindigkeit des von der Beklagten zu 1. gefahrenen Fahrzeugs und des eingeschalteten Abblendlichts hätte die Klägerin den Pkw des Beklagten zu 2. bei entsprechender Aufmerksamkeit fraglos erkennen und dessen Vorrang beachten können.

b) Davon abgesehen gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Landgerichts begründen könnten, dass die Klägerin während ihrer Teilnahme am Verkehr telefoniert und sich dadurch hat ablenken lassen. Die Klägerin selbst hat zugegeben, dass sie das Handy in der Hand hatte (Bl. 90 GA) und sie hat an der Unfallstelle nicht nur gegenüber der Beklagten zu 1) sondern auch gegenüber dem Zeugen H. erklärt, dass sie telefoniert habe. Zwar gibt es kein allgemeines Handy-Verbot für Fußgänger. § 23 I a StVO verbietet die Benutzung eines solchen Gerätes nur dem Fahrzeugführer. Die Verwendung eines solchen Gerätes durch einen Fußgänger begründet aber besondere Gefahren, namentlich bei der Begegnung mit dem fließenden Verkehr, so dass eine so begründete Aufmerksamkeitsverletzung besonders schwer ins Gewicht fallen muss. Diese ist hier auch unfallursächlich geworden, da angenommen werden muss, dass die Klägerin ohne diese Ablenkung die Gefahr erkannt und auf sie reagiert hätte.

6. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist auf der Beklagtenseite die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs ohne ein feststellbares Verschulden der Beklagten zu 1., auf Klägerseite hingegen ein grob fahrlässiges Verhalten in die Abwägung gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB einzustellen. Zweifellos hat sich in dem Unfall eine Gefahr realisiert, die durch das Fahrzeug geschaffen und durch seine Beschleunigung begründet worden ist. Der Umstand, dass die Klägerin, obwohl sie sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegte, telefonierend so ablenken ließ, dass sie offensichtlich ihre Umgebung überhaupt nicht mehr wahrnahm und in diesem Zustand nicht etwa stehen blieb, sondern sich auch noch in Richtung des fließenden Verkehrs fortbewegte, stellt allerdings eine so gravierende Außerachtlassung einfachster Ansprüche gebotener Vorsicht und Rücksichtnahme dar, dass daneben für eine Berücksichtigung der Betriebsgefahr kein Raum mehr ist. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin durch ihre Bekleidung ihre Erkennbarkeit erschwert hat, und angesichts der kurzen Zeitspanne, die zwischen dem Schritt auf die Fahrbahn und der Kollision vergangen ist, auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unabwendbar war.

Also: „Finger von die Dinger“ 🙂

Radfahrer überquert im Blindflug die Straße – 100% Haftung

entnommen wikimedia.org Urheber Roulex 45

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Dem ein oder anderen Radfahrer in Münster – der „Weltstadt des Fahrrades“ ist die Lektüre des AG Wiesbaden, Urt. v. 01.10.2015 – 91 C 1333/15 – empfohlen. Denn der zugrunde liegende Sachverhalt ist in Münster so oder ähnlich alltäglich: Ein Radfahrer überquert vom Fußgängerweg einer Straße, welchen er in entgegengesetzter Fahrtrichtung befuhr, die Einmündung einer anderen Straße mit seinem Fahrrad , obwohl ihm die Sicht nach linkss durch einen dort parkenden Pkw versperrt ist  und kollidiert sodann mit einem herannahenden Fahrzeug, das beschädigt wird. Das AG Wiesbaden sagt: 100 % der Haftung beim Radfahrer, denn:

„Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt wird. Diese Sorgfaltspflicht hat der Beklagte verletzt und dadurch den streitgegenständlichen Verkehrsunfalls allein verursacht.

Der Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad verkehrswidrig den Gehweg der A-Straße, dies zudem in entgegengesetzter Fahrtrichtung, obwohl es Erwachsenen gemäß § 2 Abs. 1 und 5 StVO nicht gestattet ist, mit dem Fahrrad den Gehweg zu benutzen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994, 27 U 153/93). Ohne abzusteigen oder anzuhalten überquerte der Beklagte sodann verkehrswidrig entgegen der Fahrtrichtung der A-Straße mit seinem Fahrrad die Einmündung der B-Straße in Höhe des Gehwegs, obwohl nach seinem eigenen Vortrag seine Sicht nach links, d.h. in die B-Straße durch einen dort parkenden Pkw mit polnischen Kennzeichen versperrt war.

Das Verhalten des Beklagten, verkehrswidrig und trotz versperrter Sicht nach links in die B-Straße die Straßeneinmündung zu überqueren, war höchst leichtfertig. Der Beklagte musste jedenfalls damit rechnen, dass sich die aus der B-Straße kommenden Fahrzeuge, welche nach rechts auf die A-Straße abbiegen wollen, langsam Vortasten, um Einsicht in die A-Straße zu bekommen. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass sich dort, wo er die Einmündung der B-Straße überquert hat, ein Radweg befunden hatte. Auch die mit Schriftsatz des Klägers vom 5.6.2015 vorgelegten Lichtbilder (Blatt 30 ff. der Akte) lassen weder einen Radweg noch einen markierten Fußgängerüberweg erkennen.

Der Beklagte haftet gegenüber dem Kläger entsprechend der obigen Ausführungen zu 100 %. Ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges gemäß § 254 BGB ist nicht ersichtlich. Darin, dass der Fahrer des gegnerischen Fahrzeugs langsam auf den Einmündungsbereich zurollte, ist ein Sorgfaltspflichtverstoß nicht zu erblicken (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994, 27 U 153/93; OLG München, Urteil vom 18.7.1996, 24 U 699/95).

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers tritt hinter dem vorbeschriebenen erheblichen Verschulden des Beklagten vollständig zurück (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.10.1994, 27 U 153/93; OLG München, Urteil vom 18.7.1996, 24 U 699/95).“