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BVerfG II: VB gegen Trennscheibenanordnung, oder: Bitte Beschluss des OLG vorlegen

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BVerfG, Beschl. v. 17.07.2019 – 2 BvR 2158/18 – hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zur Entscheidungen angenommen. In dem Verfahren hatte sich die Beschwerdeführerin gegen einen OLG-Beschluss gewandt, mit dem bei Besuchen in der JVA die Verwendung einer Trennscheibe angeordnet worden war. Das BverfG sieht die Verfassungsbeschwerde – m.E. zu Recht – als unzulässig an, macht aber eine ganz interessante Anmerkung zum Umfang der Begründung der Entscheidungen des OLG:

Wenn Angeklagter und Verteidiger durch eine Trennscheibe getrennt sind/werden…

© digital-designer - Fotolia.com

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Aus der Prozessberichterstattung im Fernsehen kennt man die Sitzungssäle im OLG Düsseldorf, in denen die Staatsschutzsenate Staatsschutzsachen verhandeln. Daher wissen wir auch, dass es in diesen Sälen bauseits angebrachte und mit Sprechstellen versehene Trennscheiben gibt, durch die die Angeklagten von den übrigen Verfahrensbeteiligten – auch von ihren Verteidigern – getrennt werden. In einem der derzeit anhängigen Verfahren beim OLG Düsseldorf hatte einer der Verteidiger beantragt, stattdessen eine Trennscheibe am Tisch der Verteidigung zwischen dem Sitzplatz des Angeklagten und dem des Verteidigers einzurichten. Das hat die Senatsvorsitzende abgelehnt. Dagegen hat der Verteidiger Beschwerde eingelegt, über die nun der BGH im BGH, Beschl. v.10.03.2016 – StB 3/16 – entschieden hat. Er hat die sitzungspolizeiliche Maßnahme der Vorsitzenden bestätigt, wobei er die grundsätzliche Frage offen gelassen hat, ob eine solche Maßnahme überhaupt mit der Beschwerde angefochten werden kann. Er kommt aus anderen Gründen zur Unafechtbarkeit:

Denn auch bei Annahme der grundsätzlichen Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen würde sich diese nach den allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO richten, mit der alle richterlichen Entscheidungen angegriffen werden können, sofern sie nicht ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind. Eine solche generelle Ausnahme beinhaltet § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO für Verfügungen und Beschlüsse der Oberlandesgerichte. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ober-landesgerichte erstinstanzlich tätig werden, sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO zwar wiederum einen Katalog von Rückausnahmen vor; diesem Katalog unterfällt die hier angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung der Vor-sitzenden des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf indes nicht.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die Trennscheibenanordnung müsse hier der Beschwerde unterliegen, weil mit ihr eine „derart weitgehende Beschränkung der Verteidigung“ einhergehe, dass sie mit den anfechtbaren Maß-nahmen im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO vergleichbar sei, ist dies nicht nachzuvollziehen:

Die von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO erfassten Fälle betreffen mit der Verhaftung, der Durchsuchung oder bestimmten geheimen Ermitt-lungsmaßnahmen besonders eingriffsintensive Maßnahmen (Nr. 1), die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses (Nr. 2), die Verhandlung in Abwesenheit eines Angeklag-ten (Nr. 3), die Akteneinsicht (Nr. 4) und Entscheidungen, die den Widerruf einer Strafaussetzung oder des Straferlasses betreffen (Nr. 5).

Denn auch bei Annahme der grundsätzlichen Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen würde sich diese nach den allgemeinen Vorschriften über die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO richten, mit der alle richterlichen Entscheidungen angegriffen werden können, sofern sie nicht ausdrücklich von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind. Eine solche generelle Ausnahme beinhaltet § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO für Verfügungen und Beschlüs-se der Oberlandesgerichte. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Ober-landesgerichte erstinstanzlich tätig werden, sieht § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO zwar wiederum einen Katalog von Rückausnahmen vor; diesem Katalog unterfällt die hier angegriffene sitzungspolizeiliche Anordnung der Vor-sitzenden des 7. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf indes nicht.

Soweit der Beschwerdeführer meint, die Trennscheibenanordnung müsse hier der Beschwerde unterliegen, weil mit ihr eine „derart weitgehende Be-schränkung der Verteidigung“ einhergehe, dass sie mit den anfechtbaren Maß-nahmen im Sinne von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO vergleichbar sei, ist dies nicht nachzuvollziehen:

Die von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO erfassten Fälle betreffen mit der Verhaftung, der Durchsuchung oder bestimmten geheimen Ermittlungsmaßnahmen besonders eingriffsintensive Maßnahmen (Nr. 1), die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder die Einstellung wegen eines Ver-fahrenshindernisses (Nr. 2), die Verhandlung in Abwesenheit eines Angeklag-ten (Nr. 3), die Akteneinsicht (Nr. 4) und Entscheidungen, die den Widerruf einer Strafaussetzung oder des Straferlasses betreffen (Nr. 5). Eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung der nach ständiger Rechtsprechung restriktiv auszulegenden Ausnahmeregelung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 304 Rn.12 mwN) kommt nur in Betracht, wenn die angegriffenen Entscheidungen -insbesondere im Hinblick auf die durch sie beeinträchtigten Rechtspositionen – mit den im Katalog dieser Vorschrift genannten vergleichbar sind (vgl. BGH aaO).

Für Anordnungen, die lediglich den Vollzug der Untersuchungshaft be-treffen, wird eine solche Vergleichbarkeit abgelehnt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 – StB 19/11, BGHR StPO §304 Abs.5 Verhaftung 5; KK-Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 304 Rn.7 mwN). Nichts anderes gilt hier hinsicht-lich der Verfügung, mit der die Verwendung der bauseits angebrachten und mit Sprechstellen versehenen Trennscheibe, durch die die Angeklagten von den übrigen Verfahrensbeteiligten getrennt werden, auch im Verfahren gegen den Angeklagten angeordnet worden ist, betrifft sie doch nur die Ausgestaltung der räumlichen Anordnung der Sitzplätze des Angeklagten und seines Verteidigers während der Durchführung der Hauptverhandlung. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Verteidigung ist damit auch mit Blick auf die räumlichen Gegebenheiten in den Sitzungssälen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die dem Senat aus eigener Anschauung bekannt sind, nicht verbunden.“

Na, da werde ich dann in Burhoff, Hauptverhandlung, wohl eine neue Randnnumer einfügen müssen.