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Tod beim Liebesspiel

Der Kollege, der die Revisionsentscheidung beim BGH im Verfahren 5 StR 246/10 erstritten hat, übersendet mir gerade die Entscheidung des BGH vom 21.07.2010, die bislang noch nicht auf der Homepage des BGH steht.

Es ist schon deutlich, wenn der BGH zu den Feststellungen des LG schreibt:

„[…] Die Beweiswürdigung des Landgerichts beruht hinsichtlich der subjektiven Tatseite, insbesondere des Tötungsmotivs, auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage, vielmehr weitestgehend auf Vermutungen (vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang der Vorsatzannahme mit der Frage der Todesursache hebt er – auch insoweit dem Antrag des Generalbundes anwalts folgend – die Feststellungen insgesamt auf.“

Also: Nochmal machen. Zum Ganzen vgl. auch noch hier.

Gerichtsverfahren in Münster: „Mauer des Schweigens“ und Strafanzeige gegen Richter (?)

Am LG Münster laufen derzeit (mindestens) zwei interessante (Groß)Verfahren, die es bis in die (Lokal)Nachrichten gebracht haben:

Unter der Überrschrift „Mauer des Schweigens“ wird über die Neuauflage des Verfahrens berichtet, in dem es bereits eine Revisionsentscheidung des  BGH zu Lasten der Angeklagten gegeben hat. Es geht um die Tötung von drei Kindern – angeklagt sind wegen Verjährung nur noch zwei Taten – durch die heute 46 Jahre alte Mutter. Ein Sohn hatte die drei Kindesleichen in der Kühltruhe entdeckt. Das Verfahren ist seinerzeit in Siegen gelaufen und vom BGH nach Aufhebung an das LG Münster verwiesen worden. In einem der Fälle komme – so der BGH –  Tötung durch aktives Tun und nicht nur durch Unterlassen in Betracht.
Wenn man den Bericht vom ersten Prozesstag liest: Wahrlich kein „schönes“ Verfahren, das das Schwurgericht da verhandeln muss. Das steckt man nicht so einfach weg, sondern das nimmt man mit nach Hause. Einfach natürlich auch nicht für die anderen Prozessbeteiligten.

Und dann ist da noch das Verfahren Löbbert. Auch ein Rückläufer des BGH in einem großen Wirtschaftsstrafverfahren, dass der BGH 2007 zur Neuverhandlung geschickt hat (vgl. hier). Übrigens eine interessante Revisionsentscheidung des BGH nach etwa dreijähriger HV-Dauer; über die BGH-Entscheidung wird sich der Präsident des LG Münster heute noch grämen, vor allem darüber, dass er damals dem Richter der StK eine Aussagegenehmigung in dem anderen Verfahren erteilt hat (§ 22Nr. 5 StPO lässt grüßen). Nichts desto trotz: Alles neu macht der Mai (na ja, ob es wirklich alles so neu wird, darf man nach einem Hinweis des BGH zur Strafzumessung der StK bezweifeln): Das Verfahren läuft jetzt neu und einer der Angeklagten will nun den Richter anzeigen. Interessant, wie das der StA kommentiert.