Die Punktereform ist nun mehr als ein Jahr alt und man trifft derzeit vornehmlich (noch) auf Entscheidungen, die sich mit der Übergangsregelung befassen bzw. „in deren Dunstkreis tätig sind. So auch der VGH Bayern, Urt. v. 15.04.2015, 11 BV 134/15, der sich u.a. auch mit dem (neu eingeführten) Tattagsprinzip befasst. Der Beschluss lässt sich in etwa wie folgt zusammenfassen:
Für die Tilgungsfristen für Ordnungswidrigkeiten findet das (neue) Tattagprinzip keine Anwendung. Der Beginn der Tilgungsfrist ist in § 29 Abs. 4 StVG so geregelt, dass diese erst mit Rechtskraft zu laufen beginnt. Das Tattagprinzip findet demgegenüber nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG nur auf die Berechnung des Punktestands Anwendung. Wird eine vor der Rechtsänderung zum 01.05.2014, aber erst danach im Fahreignungsregister eingetragenen Zuwiderhandlung begangen, erfolgt die Berechnung des Punktestands am Tattag durch Umrechnung des nach altem Recht bestehenden Punktestands nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG und Addition der nach neuem Recht neu hinzukommenden Punkte.
Ist alles nicht so ganz einfach und man kann schnell den Überblick verlieren.
P.S. Ausnahmsweise mal ein Link zu open.jur, da meine Homepage derzeit nicht erreichbar ist 🙁 . Nachdem die HP dann wieder erreichbar, geht der Link auch zu meiner HP. Vielen Dank open.jur für das Asyl. 🙂