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Corona I: Terminsverlegung in einer OWi-Sache, oder: Gibt es nicht, wir sind systemrelevant, basta

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Heute ist Montag. Und auch heute wie schon in den letzten Wochen: Zwei Entscheidungen zu Corona.

Zunächst der AG Hamburg-Harburg, Beschl. v.  01.02.2021 – 623 OWi 213/20 – zur Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags, der vom Verteidiger mit der pandemischen Lage (Stichwort: Corona) begründet worden ist. Das AG lehnt den Antrag kurz und zackig ab:

„Die Verteidigung begründet ihren Antrag auf Terminsaufhebung mit den „nach wie vor anhaftenden pandemischen Verhältnissen und einer nicht abebben wollenden Zahl von Neuinfektionen“ sowie „mit dem Hinweis der Bundesregierung darauf, dass nicht ausdrücklich erforderliche Kontakte vermieden werden sollen“. Es handele sich bei dem vorliegenden Verfahren weder um eine Eil- noch um eine Haftsache. Die Verfolgungsverjährung sei nicht zu besorgen.

Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gerichts bestimmt (§ 213 StPO). Er legt Ort, Tag und Stunde der Hauptverhandlung fest. Die Terminsanberaumung hat alsbald nach Eröffnung des Hauptverfahrens zu erfolgen. Hierin spiegelt sich das Gebot der Verfahrensbeschleunigung wider, welches das Strafverfahren beherrscht. Neben der Wahrung der Interessen der Verfahrensbeteiligten wie dem Betroffenen, dessen Verteidiger oder Zeugen spielen nicht nur die Geschäftslage des Gerichts und dessen Terminsplanung wie auch der bereits aufgeführte Beschleunigungsgrundsatz eine Rolle. Vielmehr ist das Gericht auch verpflichtet, den Gesundheitsschutz aller Beteiligten und Zeugen zu berücksichtigen.

Unter Abwägung dieser Aspekte kam eine Verlegung des mit der Verteidigung abgestimmten Termins vom 05.02.2021 nicht in Betracht. Vorliegend datiert der Tatvorwurf bereits vom 23.04.2020. Im Verhältnis zu anderen Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt es sich damit – eingedenk der zweijährigen Verfolgungsverjährung – um ein vergleichsweise altes und damit zu förderndes Verfahren. Grund für das Alter des Verfahrens sind zwei Terminsverlegungsanträge der Verteidigung wegen Terminskollisionen.

Soweit die Verteidigung ihren Terminsverlegungsantrag vom 01.02.2021 pauschal mit der anhaltenden pandemischen Lage, der absoluten Zahl der Neuinfektionen sowie dem Hinweis der Bundesregierung auf Kontaktvermeidung begründet, verfängt diese Argumentation nicht, da der hierdurch beschriebenen, alle Lebensbereiche umfassenden, abstrakten Gefährdungslage seitens des Gerichts und des Vorsitzenden mit Maßnahmen zum Gesundheitsschutz begegnet wird, die die Durchführung der Hauptverhandlung vertretbar ermöglichen. So werden alle Anwesenden durch den Vorsitzenden verpflichtet werden, während ihres Aufenthaltes im Gerichtssaal einen Mund-Nase-Schutz zu tragen und die Abstandsregelungen abseits des eigenen Sitzplatzes einzuhalten, wie auch im Übrigen im gesamten Gerichtsgebäude die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung sowie zur Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 m besteht. Soweit dieser an den Sitzplätzen der Beteiligten im Gerichtssaal nicht eingehalten werden kann, sind zwischen den Sitzplätzen zusätzlich Trennwände aus Plexiglas aufgestellt. Die Gerichtsleitung hat darüber hinaus für sämtliche Gerichtssäle ein Lüftungskonzept entwickelt, dessen Einhaltung durch den Vorsitzenden überwacht werden wird. Möglichkeiten zur Desinfizierung der Hände stehen am Eingang zum Gerichtsgebäude bereit. Durch diese auf den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus basierenden Maßnahmen kann das Risiko einer Ansteckung nach menschlichem Ermessen auf ein für alle Beteiligten vertretbares Maß reduziert werden.

Das Gericht hat in diesem Zusammenhang auch bedacht, dass neu aufgetretene Virusmutationen möglicherweise ansteckender sein können als der bislang bekannte Wildtyp des Virus. Allerdings bezieht sich diese Erkenntnis auf Prozesse auf zellulärer Ebene, konkret und vereinfacht ausgedrückt auf die Fähigkeit des Virus, an menschliche Zellen anzudocken und in diese einzudringen. Hingegen liegen bislang keine Erkenntnisse vor, dass mit den Mutanten zugleich eine Veränderung des Übertragungsweges einhergeht und die vorgenannten Schutzmaßnahmen an Wirksamkeit verlören.

Weiterhin hat das Gericht bedacht, dass ein potentielles Infektionsrisiko nicht nur im Gerichtsgebäude besteht, sondern auch auf dem Weg dorthin und die insoweit im öffentlichen Raum ggf. zustande kommenden Kontakte mit anderen Menschen durch das Gericht im weitesten Sinne veranlasst werden. Allerdings greifen auch im öffentlichen Raum die Maßnahmen nach der Hamburgischen SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30.06.2020 i.d.F.v. 25.01.2021 sowie der vergleichbaren Verordnungen der angrenzenden Bundesländer, die u.a. einen Mindestabstand zwischen einzelnen Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung vorsehen. Die Einhaltung dieser Regeln im öffentlichen Raum obliegt in diesem Zusammenhang zuvorderst der Eigenverantwortung der Beteiligten. Die Einhaltung dieser Regeln ist ihnen auch objektiv möglich. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beteiligten auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs angewiesen sein sollten. Denn insoweit ist das Ansteckungsrisiko seit dem 23.12.2020 aufgrund der stark gesunkenen Nachfrage und Frequentierung sowie durch die Anhebung des Schutzstandards durch die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2- oder OP-Maske deutlich reduziert. Im Übrigen sind die allgemeinen Ansteckungszahlen gegenwärtig rückläufig.

Schließlich dient die Durchführung der Hauptverhandlung auch der Aufrechterhaltung der Rechtspflege und damit der Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates. Es kann in diesem Zusammenhang bereits bezweifelt werden, ob die Appelle der Verantwortungsträger in der Exekutive zur Kontaktvermeidung sich auch auf die Durchführung von Gerichtsverfahren im Allgemeinen und auf Verfahren in Straf- oder Bußgeldsachen im Besonderen beziehen. Jedenfalls ist dem Gericht keine einzige derartige Äußerung bekannt. Die Tätigkeit der Gerichte, insbesondere der Strafgerichte ist elementarer Bestandteil des Rechtsstaates. Sie dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der Schaffung von Rechtsfrieden auch in Krisenzeiten. Sie steht damit in einer Reihe mit anderen, für das Gemeinwesen systemrelevanter Tätigkeiten wie z.B. denjenigen der Polizei, Feuerwehr oder Krankenhäuser. Aus diesem Grund lässt sich auch nicht anführen, dass es sich im vorliegenden Fall lediglich um eine dem Betroffenen vorgeworfene Verkehrsordnungswidrigkeit handele. Auch wenn die Bedeutung einer Ordnungswidrigkeit im Vergleich zu einer Strafsache wesentlich geringer ist, besteht aktuell unter den gegebenen Umständen kein Grund die Tätigkeit der Strafgerichte lediglich auf die Verhandlung von Straf-, insbesondere aber Haft- und andere Eilsachen zu beschränken, zumal sich der Tatvorwurf im vorliegenden Verfahren auch nicht nur auf einen Bagatellverstoß beschränkt, sondern im Bußgeldbescheid vom 16.07.2020 ein Fahrverbot verhängt worden ist. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlusswege liegen zudem nicht vor.

Soweit daher keine konkrete Gefährdungslage, sondern lediglich die ganz abstrakte Gefahr einer Infizierung mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht, ist der Durchführung der Hauptverhandlung am 05.02.2021 unter Berücksichtigung des Alters des Verfahrens, des Anspruchs des Betroffenen auf eine gerichtliche Entscheidung, des bisherigen Verfahrensverlaufs, der Bedeutung der gerichtlichen Tätigkeit im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Rechtspflege und Funktionsfähigkeit des Rechtsstaates und den durch die Exekutive und das Gericht ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Vjrus, die das Infektionsrisiko deutlich reduzieren, der Vorrang vor einer Terminsaufhebung und – verlegung einzuräumen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.“

Sehr staatstragend das AG. Es droht also offenbar der Untergang des Rechtsstaats, wenn die OWi-Sache nicht jetzt verhandelt wird. Ja, ich habe gesehen, dass ein Fahrverbot droht. Na und? Dann tritt der Betroffene das eben ein paar Wochen später an. Den Satz „Es kann in diesem Zusammenhang bereits bezweifelt werden, ob die Appelle der Verantwortungsträger in der Exekutive zur Kontaktvermeidung sich auch auf die Durchführung von Gerichtsverfahren im Allgemeinen und auf Verfahren in Straf- oder Bußgeldsachen im Besonderen beziehen. Jedenfalls ist dem Gericht keine einzige derartige Äußerung bekannt.“ wird die MPK sicherlich gern lesen 🙂 . Und ob wirklich nur eine abstrakte Gefährdungslage besteht, sondern nicht doch schon eine konkrete, kann man m.E. auch bezweifeln. Aber: Macht nichts: Der Richter/Beschlussverfasser ist mit seiner OWi-Sache eben systemrelevant. Und das alles natürlich im Interesse des Betroffenen, der ja einen Anspruch darauf hat, dass die Sache verhandelt wird. Allerdings: Der Betroffene hatte die Verlegung selbst beantragt.

Und da man von der Richtigkeit der eigenen Entscheidung überzeugt ist, hat man gleich die Beschwerdeentscheidung quasi mit erlassen und beschlossen: „Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.“ Vielleicht doch noch mal in einem Kommentar nachschauen, ob das stimmt. Ich wage das zu bezweifeln. Denn, wenn der Kollege sein Ermessen nicht richtig ausgeübt hat, dann ist auch dieser Beschluss anfechtbar. Dann steht § 305 Satz 1 StPO doch nicht entgegen. Und ob das der Fall ist, entscheidet nun hier nicht der Amtsrichter selbst. Oder ist das Hamburg anders?

Eine richtige „Basta-Entscheidung“ 🙂 .

Ablehnung eines Terminsverlegungsantrag – Richter befangen?

© Aleksandar Radovanov – Fotolia.com

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Sicherlich nicht so häufig, aber es gibt auch im Zivilrecht (begründete) Ablehnungen wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO). Dazu verweise ich auf den OLG Hamm, Beschl. v. 19.07.2013 -Az.: 32 W 10/13 – der sich mit der Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminsverlegung in den Sommerferien befasst. Dazu das OLG:

„Für die Verlegung des für den 22.07.2013 anberaumten Verhandlungstermins bestehen offensichtlich erhebliche Gründe. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist urlaubsabwesend (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main NJW 2008, 1328, 1329 [OLG Frankfurt am Main 14.01.2008 – 9 W 32/07]). Dem Antrag der Beklagten auf Terminsverlegung wäre bereits nach § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO stattzugeben gewesen, nachdem der Beklagtenvertreter binnen Wochenfrist nach Zugang der Ladung die Terminsverlegung beantragt hat. und ein Ausnahmefall nach § 227 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht vorliegt. Zwar ist gemäß § 227 Abs. 3 Satz 3 ZPO dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf. Besonderer Beschleunigung bedarf ein Verfahren dann, wenn die Umstände des jeweiligen Rechtsstreits eine über das ohnehin schon gebotene Maß der Prozessförderung durch Gericht und Parteien hinausgehende Verfahrensbeschleunigung verlangen, etwa wenn ein Verfahren bereits verschleppt wurde (BGH NJW 2010, 2440, 2441 [BGH 07.06.2010 – II ZR 233/09], Tz. 10). Derartige gewichtige Gründe sind aber weder vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführt noch sonst ersichtlich. Das Landgericht verweist lediglich auf die bisherige Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr und die in der Vergangenheit von den Parteien angebrachten Terminsverlegungsanträge und sieht vor diesem Hintergrund in einer erneuten Verlegung auf einen Terminstag im November 2013 – dem frühest möglichen neuen Termin – eine zunehmende Härte für die Klägerin. Diese Gesichtspunkte betreffen lediglich das ohnehin schon gebotene Maß der Prozessförderung, ohne dass im Einzelfall Umstände dargetan sind, die eine Verfahrensbeschleunigung erfordern.

Zwar sind unbeabsichtigt unterlaufene Fehler in der Rechtsanwendung grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen, da das Ablehnungsverfahren nicht dazu dient, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Musielak/Heinrich, ZPO, 10. Aufl, § 42, Rn. 10). Im Streitfall hat sich jedoch für die Beklagte der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung aufgedrängt. Dies folgt einerseits aus dem Umstand, dass im Fortsetzungstermin am 22.07.2013 neben einer nochmaligen umfangreichen Erörterung eine Beweisaufnahme stattfinden soll, so dass der Verlegungsantrag der Beklagten angesichts der urlaubsbedingten Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten nicht ohne weiteres mit der Begründung hätte verweigert werden dürfen. einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könne die Vertretung übernehmen (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, a. a. O.).

Hinzu kommt, dass der abgelehnte Richter einen zunächst für den 12.11.2012 anberaumten Verhandlungsantrag auf Antrag der Klägervertreter wegen einer Terminskollision auf den 11.03.2013 verlegt hat, ohne auf die Notwendigkeit der Vertretung durch ein anderes Mitglied der Sozietät zu verweisen, während er den Verlegungsantrag der Beklagten zurückgewiesen, obwohl dieser einen Termin betrifft, der in einen Zeitraum fällt, in dem im Grundsatz nach § 277 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch einem ohne Angabe von Gründen gestellten Terminsverlegungsantrag hätte stattgegeben werden müssen.“

Terminsverlegungsantrag – wie kann man der Ablehnung vorbeugen?

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Terminierungsfragen und die Bescheidung von Terminsverlegungsanträgen spielen in der Praxis immer wieder eine Rolle. Häufig sind gerade in Bußgeldsachen die AG verhältnismäßig streng und verfahren bei Terminskollisionen, die vom Verteidiger geltend gemacht werden, nach dem Prinzip: Warum gerade ich – lass doch das andere Gericht verlegen. Das ist allerdings eine falsche Sicht der anstehenden Rechtsfragen. Denn nach wohl einhelliger Meinung in der Rechtsprechung, der sich inzidenter auch das OLG im OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.201 – III – 3 RBs 253/12 – angeschlossen hat, hat gerade auch im Bußgeldverfahren der Betroffene das Recht, sich vom Anwalt des Vertrauens vertreten zu werden, vor allem dann, wenn der Betroffene ein Beweisverwertungsverbot geltend macht und ihm ein Fahrverbot droht. Dazu verweise ich auf die im Beschluss zitierte Rechtsprechung und auch auf die Zusammenstellung der Rechtsprechung in meinen beiden Handbüchern.

Insoweit bringt der OLG Hamm, Beschluss v. 12.11.2012 nichts wesentlich Neues. Ich habe ihn aber hier eingestellt, weil er einen Hinweis enthält, wie der Verteidiger, der Mitglied/Sozius in einer größeren Kanzlei ist, der Ablehnung eines Terminsverlegungsantrages vorbeugen kann. Das OLG Hamm weist nämlich ausdrücklich darauf hin, dass der Verteidiger des Betroffenen „sich als einziges Mitglied seiner Rechtsanwaltskanzlei zum Verteidiger des Betroffenen bestellt hatte.“ Dies zeigt noch einmal, wie wichtig es ist, in größeren Kanzleien die Vollmacht auf den eigentlichen Verteidiger zu beschränken und nicht von der Möglichkeit, bis zu drei Verteidiger beauftragen zu können, Gebrauch zu machen. Dann kann nämlich dem Betroffenen im Fall der Verhinderung seines (einzigen) Verteidigers nicht entgegen gehalten werden, dass er ja noch weitere Verteidiger des Vertrauens habe, die ggf. nicht verhindert sind.