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BVerfG I: Terminsaufhebung in Coronazeiten, oder: Es hilft ein Hygienekonzept

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Heute dann der eigentliche Start in die Arbeit in 2021 – der erste „richtige“ Arbeitstag.  Und ich beginne die Berichterstattung mit zwei Entscheidungen des BVerfG und einer der BGH am Nachmittag.

Den Opener mache ich mit dem BVerfG, Beschl. v. 16.11.2020 – 2 BvQ 87/20. Der „Kundige“ sieht an dem Aktenzeichen: Es handelt sich um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Den hatte ein 77 Jahre alter Angeklagter gestellt. Gegen den ist ein Verfahren beim LG Bon anhängig. In dem hatte der Angeklagte beantragt, die ab 17.11.2020 anstehenden Hauptverhandlungstermine aufzuheben und das Strafverfahren auszusetzen, hilfsweise die Aufhebung der für den 17., 26. und 27.11.2020 anberaumten Termine, um ihn als Angehörigen der Risikogruppe nicht der Gefahr einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) auszusetzen. Das hatte die Kammer abgelehnt, u.a. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (bitte im verlinkten Volltext nachlesen). Dagegen Antrag auf einstweilige Anordnung. Das BVerfG hat deren Erlass abgelehnt.

Ich ziehe mich hier zurück auf die wie immer sehr schönen Leitsätze von HRRS. Über deren Newsletter bin ich auch auf die Entscheidung aufmerksam geworden. Die Leitsätze fassen m.E. sehr schön zusammen:

1. Macht ein Angeklagter geltend, eine Ladung zur Hauptverhandlung verletzte ihn in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, weil ihm wegen verschiedener Vorerkrankungen aufgrund der Infektionsgefahr hinsichtlich des Coronavirus erhebliche Gesundheitsgefahren drohten, so ist seine insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig, wenn er es unterlassen hat, zuvor Beschwerde gegen die Terminsbestimmung einzulegen.

2. Eine drohende Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit durch die Teilnahme an einer Hauptverhandlung ist nicht erkennbar, wenn das sachverständig beratene Strafgericht nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Angeklagte trotz seiner Vorerkrankungen mangels einer Beeinträchtigung seiner Immunabwehr kein im Vergleich zur Allgemeinheit höheres Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) hat, und wenn es im Rahmen einer tragfähigen Abwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem mit einer möglichen Infektion einhergehen gesteigerten Risiko eines schweren Verlaufs durch die konkret getroffenen Maßnahmen zur Minimierung der Ansteckungsgefahr (Hygienekonzept nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts) hinreichend begegnet werden kann.

3. Gerichtliche Zwischenentscheidungen, zu denen auch Terminsladungen gehören, können nur dann selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit sofort und nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Zwischenentscheidung für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte.

4. Zwar ist die Beschwerde gegen Terminsbestimmungen grundsätzlich nicht statthaft. Wendet sich ein Betroffener aber nicht gegen die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung, sondern macht er geltend, die Terminsanordnung sei rechtswidrig, weil das Gericht das ihm zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und in dieser fehlerhaften Ausübung eine besondere, selbständige Beschwer liege, steht § 305 Satz 1 StPO der Zulässigkeit einer Beschwerde nicht entgegen.

5. Drohen dem Angeklagten durch die Hauptverhandlung erhebliche Gesundheitsgefahren, so sind die Pflichten des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege einerseits und zum Schutz der durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Grundrechte andererseits gegeneinander abzuwägen. Dabei können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Gesundheitsschädigung sowie Möglichkeiten, dieser entgegenzuwirken, Beachtung erfordern. Den staatlichen Stellen kommt insoweit allerdings ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.

6. Besteht die naheliegende, konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte bei Durchführung der Hauptverhandlung sein Leben einbüßen oder schwerwiegenden Schaden an seiner Gesundheit nehmen würde, so verletzt ihn die Fortsetzung des Strafverfahrens in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Grundrechtsgefährdung ist in diesem Fall einer Grundrechtsverletzung gleich zu achten. Dabei kann allerdings nur eine hinreichend sichere Prognose über den Schadenseintritt die Einstellung des Verfahrens vor der Verfassung rechtfertigen.

7. Die Verfassung gebietet keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Strafverfahren einhergehender Gesundheitsgefahr. Die Möglichkeit, dass ein Angeklagter den Belastungen einer Hauptverhandlung nicht gewachsen ist, lässt sich letztlich niemals ausschließen; derartige Risiken sind innerhalb gewisser Grenzen unvermeidbar und müssen im Interesse einer wirksamen Strafrechtspflege hingenommen werden.

M.E. überzeugend.

Die vergessene/übersehene Terminsaufhebung, oder: Amtshaftung?

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Terminsaufhebungen bzw. Terminsaufhebungsanträge sind eine Thema, das häufig zum Streit führt, vor allem, wenn die entsprechenden Anträge des Verteidigers/Rechtsanwalts abgelehnt werden. Im OLG Dresden, Urt. v. 18.04.2018 – 1 U 1509/17 -, das an verschiedenen Stellen im Netz zu finden ist, geht es auch um Terminsfragen, aber mal nicht um abgelehnte Terminsverlegung, sondern um eine Terminsaufhebung. Und zwar in einem Zivilverfahren. In dem war ein Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben worden. Das hatte man aber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht bzw. erst am Terminstag mitgeteilt. Folge: der Prozessbevollmächtigte reiste von Hamburg nach Dresden zu dem „aufgehobenen“ Termin an. Die dadurch entstandenen Kosten machte der Kläger nun gegenüber dem Land Sachsen geltend. Und er hat beim OLG Dresden Recht bekommen.

Das OLG bejaht einen Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG hinsichtlich der dem Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Terminswahrnehmung entstandenen Reisekosten und der Tagesgeldpauschale. Es sieht die Klage als zulässig an, also kein Vorrang des Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG, da es sich bei der nicht rechtzeitigen Terminsabladung nicht um einen Justizverwaltungsakt im Sinne dieser Vorschriften handelt. Das OLG bejaht auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage und verweist nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahre. In der Sache heißt es dann:

„1.4 Die Geschäftsstellenbedienstete hat die ihr sowohl dem Kläger als auch dessen Prozessbevollmächtigten gegenüberliegende Amtspflichtverletzung verletzt, weil sie die Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht über die am 31.03.2016 verfügte und am 04.04.2016 auf dem Postweg verschickte Terminsaufhebung vorab telefonisch oder per Telefax unterrichtete.

Grundsätzlich hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dafür Sorge zu tragen, dass den Verfahrensbeteiligten die Abladungsnachricht so rechtzeitig zugeht, dass sie davon noch vor der Anreise zum Termin Kenntnis nehmen können (LG Stuttgart, Urt. v. 10.08.1988, Az.: 15 O 134/88, NJW-RR 1989, 190; LG Hannover, Urt. v. 22.04.1993, 5 O 285/92, Nds. Rpfl. 1993, 192).

a) Da die Geschäftsstellenbedienstete aus der Akte erkennen konnte, dass der Prozessbevollmächtigte in Hamburg ansässig war und sie deswegen damit rechnen musste, dass dieser, um rechtzeitig den Termin wahrnehmen zu können, spätestens am frühen Morgen des 07.04.2016 seine Reise aus Hamburg beginnen musste, hätte sie berücksichtigen müssen, dass die Abladung spätestens am 06.04.2016 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger eingehen musste.

Unter diesen Umständen durfte die Geschäftsstellenbedienstete des Landgerichts nicht davon ausgehen, dass eine am 04.04.16 auf dem Postweg versandte Mitteilung über die Terminsaufhebung die Prozessbevollmächtigten des Klägers auf jeden Fall am 06.04.2016 erreicht, zumal bei einer Abverfügung am 04.04.2016 nicht ohne weiteres sichergestellt war, dass das Schreiben dem Postzustelldienst am selben Tag zuging. Die Geschäftsstellenbedienstete wäre daher verpflichtet gewesen, die Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorab über die Terminsaufhebung durch Telefax oder telefonischen Anruf zu unterrichten. Gegen diese Verpflichtung hat sie verstoßen.

b) Letztlich sieht das der Beklagte ebenso.

So hat der Präsident des Oberlandesgerichts, der gemäß I. 1. lit. b) und I. 2. lit. b) VwV Amtshaftung, Entschädigung und Regress zu außergerichtlichen Entscheidung über Ansprüche aus Amtshaftung für Schäden, die durch seine Bediensteten verursacht sind, zuständig ist, mit Schreiben vom 07.07.2016 mitgeteilt, dass die Reise der Prozessbevollmächtigten auf einer Amtspflichtverletzung beruhe, da die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle diese nicht vorab telefonisch oder per Telefax von der Aufhebung des Termins unterrichtete. Auch im vorliegenden Rechtsstreit stellt der Beklagte nicht in Abrede, dass die Geschäftsstellenbedienstete objektiv amtspflichtwidrig handelte.

1.5 Die Geschäftsstellenbedienstete handelte auch fahrlässig (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit schuldhaft.

Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ankommt, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen. Insoweit ist der Sorgfaltsmaßstab im Rahmen des § 839 BGB objektiviert (Staudinger/Wöstmann [2013] § 839 Rn. 198). Darauf, ob der zuständigen Geschäftsstellenbediensteten im vorliegenden Fall persönlich ein Vorwurf zu machen ist, kommt es daher nicht an.

Unter Berücksichtigung dieses objektivierten Maßstabes war es fahrlässig, die Terminsaufhebung nicht vorab telefonisch oder per Telefax anzukündigen, da die zuständige Geschäftsstellenbedienstete unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgehen durfte, dass eine rechtzeitige postalische Benachrichtigung der Prozessbevollmächtigten des Klägers von der Terminsaufhebung gesichert war.

1.6 Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine andere Ersatzmöglichkeit i.S.v. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen. Denn bei einem Obsiegen des Klägers im Ausgangsverfahren wäre Ersatzpflichtiger der notwendigen Kosten wiederum der Beklagte. Insoweit gilt der Grundsatz der „vermögensrechtlichen Einheit der öffentlichen Hand“ (Staudinger/Wöstmann [2014] § 839 BGB Rn. 277 ff.).

1.7 Die Berechtigung auf Erstattung der Kosten der Höhe nach werden von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie sind unstreitig.

1.8 Der Kläger muss sich auch kein Mitverschulden seiner Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, weil sie nicht vor Reiseantritt nachfragten, ob der Termin Bestand hat.

Eine Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigte dürfen sich darauf verlassen, dass sie amtspflichtgemäß rechtzeitig von einer Terminsaufhebung bzw. -verlegung benachrichtigt werden. Sie sind daher grundsätzlich nicht gehalten, vor Anreise nachzufragen, ob der Termin stattfindet. Dafür, dass vorliegend ausnahmsweise die Prozessbevollmächtigten des Beklagten gehalten waren, nachzufragen, sind keine Anhaltspunkte dargetan und ersichtlich.“

Verneint hat das OLG dann aber einen Anspruch des Klägers aus abgetretenem Recht betreffend Verdienstausfall seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.760,00 €.

2.2 Der Kläger vermochte nicht darzulegen, geschweige denn nachzuweisen, dass seinen Prozessbevollmächtigten durch die verspätete Mitteilung der Terminsaufhebung ein Schaden erstanden ist.

a) Bei der Frage nach dem Umfang des verursachten und daher zu ersetzenden Schadens ist die tatsächliche Lage infolge der Amtspflichtverletzung mit der Lage zu vergleichen, die vorhanden wäre, wenn die unerlaubte Handlung nicht vorläge, sondern der Beamte amtspflichtgemäß gehandelt hätte; nur soweit die Vermögenslage des Geschädigten bei pflichtgemäßem Verhalten günstiger als die tatsächliche wäre, ist der Schaden durch die Amtspflichtverletzung verursacht und zu ersetzen (Staudinger/Wöstmann [2014] § 839 BGB Rn. 243 m.w.N.). Dies bedeutet, dass die Vermögenslage der Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie sie sich aufgrund der unnötigen Anreise darstellt, mit derjenigen zu vergleichen ist, wenn die Geschäftsstellenbedienstete die Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 04.04.2016 auf die Terminsaufhebung hingewiesen hätte.

b) Der Schaden ist grundsätzlich konkret zu berechnen. Maßgebend ist die tatsächlich eingetretene Vermögensminderung (Palandt/Grüneberg, a.a.O., vor § 249 Rn. 21). Danach ist vom Kläger darzulegen, wie sich die Vermögensverhältnisse seiner Prozessbevollmächtigten entwickelt hätten, wenn sie rechtzeitig von der Aufhebung des Termins erfahren hätten. Dazu fehlt es an einem Vortrag. Insbesondere behauptet der Kläger selbst nicht, dass für diesen Fall seine Prozessbevollmächtigten neue Mandanten aquiriert hätten. Vielmehr ist naheliegend, dass in diesem Falle seine Prozessbevollmächtigten angefallene Arbeiten nach vorne gezogen hätten. Hierdurch ändert sich aber ihre Vermögenslage nicht.

c) Allerdings ist bei der Geltendmachung entgangenen Gewinns nach § 252 Satz 2 BGB eine abstrakte Schadensberechnung grundsätzlich möglich (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 252 Rn. 6). Bei einem Gewerbetreibenden oder – wie hier – Freiberufler besteht der Schaden indes in der konkret festzustellenden Gewinnminderung. Da der zu ersetzende Schaden nicht im Wegfall oder der Minderung der Arbeitskraft als solcher liegt, setzt dieses voraus, dass sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis ausgewirkt hat (BGH, Urt. v. 12.01.2016, Az.: VI ZR 491/14, NJW-RR 2016, 793, 794, Tz. 17; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.02.2013, Az.: 4 U 587/10, NJW-RR 2013, 1112, 1117; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 252 Rn. 14).

Insoweit reicht der Vortrag des Klägers, seine Prozessbevollmächtigten würden täglich elfeinhalb Stunden arbeiten und in der Regel zu einer vereinbarten Vergütung von 220,00 €/Stunde, nicht aus, worauf der Beklagte den Kläger mehrfach hingewiesen hat. Es ist zu berücksichtigen, dass freiberufliche Anwälte, die gerichtlich tätig sind, durchaus mit kurzfristigen Aufhebungen von Gerichtsterminen rechnen müssen und genötigt sind, ihre Arbeit umzuplanen. Dies ist in der Regel unproblematisch möglich. Tatsachen dafür, dass durch die unnötige Anreise eine tatsächliche Gewinnminderung bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingetreten ist, sind nicht dargelegt.“

Kleiner Grundkurs: Wie kann ich als Vorsitzender der Staatskasse die Kosten für einen Pflichtverteidiger ersparen?

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Heute ist Freitag und damit an sich „Gebührentag“. Im Moment habe ich aber leider nur sehr wenige Entscheidungen zu gebührenrechtlichen Fragen, die ich vorstellen könnte. Daher muss ich „ausweichen“. Und das tue ich jetzt mit dem KG, Beschl. v. 09.12.2016 – 4 Ws 191/16, schon etwas „betagt“, aber ich erst vor kurezm auf ihn gestoßen (worden). Der Beschluss behandelt eine Konstellation, die (entfernt) auch mit Gebühren zu tun hat. Ich hoffe, dass die im Beschluss dargestellte Vorgehensweise in der Praxis selten ist. Es geht nämlich um die Frage: Wie kann ich als Strafkammervorsitzender der Staatskasse die Kosten für einen Pflichtverteidiger ersparen? Und die Frage hat der Vorsitzende einer Berufungsstrafkammer in Berlin auf nicht nachahmenswerte Weise beantwortet.

Folgender Sachverhalt: Gegen den Angeklagten ist seit dem 31.05.2016 das Berufungsverfahren beim des LG anhängig. Mit Verfügung vom 03.06.2016 beraumte der (ordentliche) Kammervorsitzende den Hauptverhandlungstermin auf den 04.01.2017 an. In der Folgezeit wurde bekannt, dass der Angeklagte inhaftiert ist, worauf der Vorsitzende unter dem 26.08.2016 dessen Vor- und Rückführung aus dieser Anstalt anordnete. Nachdem der Angeklagte mit Schreiben vom 15.10.2016 unter Beifügung einer Haftbescheinigung, die seine Inhaftierung vom 10.06.2016 bis voraussichtlich zum 25.02.2017 ausweist, die Beiordnung eines Verteidigers beantragt hatte, gewährte der ordentliche Kammervorsitzende der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft äußerte sich dahin, dass „zu gegebener Zeit“ die Haftverhältnisse zu prüfen und sodann über die Beiordnung zu entscheiden sei. Mit diesem Verfahrensstand lagen die Akten am 02.11.2016 dem Dezernatsvertreter des Kammervorsitzenden vor. Dieser verfügte – flugs – „zur Ersparung von Kosten für einen andernfalls notwendigen Verteidiger“ die Aufhebung des Termins vom 04.01.2017, ließ die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis setzen, dass ein neuer Termin „nach Haftentlassung des Angeklagten“ anberaumt werde, und bestimmte eine Frist zur Widervorlage der Sache von drei Monaten.

Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten hatte beim KG Erfolg. Das KG sagt: Zulässig und begründet mit der Folge, dass die Aufhebung des Termins als rechtswidirg festgestellt wird:

„1. Die Beschwerde ist zulässig. § 305 Abs. 1 Satz 1 StPO steht der Anfechtung nicht entgegen. Zwar unterliegen nach dieser Vorschrift Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, insbesondere auch Terminsverfügungen des Vorsitzenden, grundsätzlich nicht der Beschwerde. Damit sind aber nur solche Entscheidungen gemeint, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (OLG Frankfurt StV 1990, 201; OLG Braunschweig StraFo 1996, 59 mwN). Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar. Überprüfbar ist im Rahmen einer Terminsverfügung aber nur die Frage, ob der Vorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und dadurch eine selbständige Beschwer für Prozessbeteiligte bewirkt hat, dagegen nicht die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung (vgl. OLG Braunschweig aaO; s. auch Senat, Beschluss vom 5. Juni 2001 – 4 Ws 80/01 – mwN).

Bei der dem Vorsitzenden obliegenden Prüfung hat dieser sämtliche Gesichtspunkte erkennbar in Betracht zu ziehen und sachgerecht zu gewichten, die für die Abwägung der Interessen aller Prozessbeteiligten mit den Interessen der Strafrechtspflege bedeutsam sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2013 – 4 Ws 28/13 – mwN). Insbesondere hat er den im Strafverfahren im Allgemeinen, nicht nur in Untersuchungshaftfällen, geltenden Beschleunigungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) zu beachten, der nicht nur dem Schutz des Angeklagten dient, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (vgl. dazu näher OLG Braunschweig aaO; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2001 – 4 Ws 80/01 –, jeweils mwN).

Hiernach war die vorliegende bloße Aufhebung des Termins zur Berufungshauptverhandlung, die ausschließlich der Vermeidung der in der gegebenen Verfahrenslage von Gesetzes wegen gebotenen Bestellung eines Pflichtverteidigers (§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO) diente, ersichtlich ermessensfehlerhaft und damit prozessordnungswidrig. Eine besondere, selbständige Beschwer erzeugt eine Terminierungsentscheidung, wenn sie das Urteil nicht vorbereitet, sich also nicht auf das Verfahren fördernd auswirkt, sondern vielmehr, da sie letztlich nur den Erlass des Urteils verzögert, ausschließlich verfahrenshemmend wirkt (vgl. OLG Frankfurt aaO; Senat aaO). So liegt es hier. Ein anzuerkennender sachlicher Grund für die Aufhebung des Termins und das Hinausschieben der Neuterminierung, die angesichts des ersichtlich langen Terminsstands der Berufungskammer zu einer maßgeblichen Verzögerung des Berufungsverfahrens in der vorliegenden, einfachen Sache führen werden, ist nicht ersichtlich.

2. Die Beschwerde ist aufgrund dieses Fehlers bei der Ermessensausübung auch begründet. Da das Beschwerdegericht wegen der dem Vorsitzenden zustehenden „Terminshoheit“ und des diesem insoweit eingeräumten Ermessens einen neuen Hauptverhandlungstermin nicht selbst festsetzen kann, hatte sich der Senat auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Terminsaufhebung zu beschränken (vgl. OLG Frankfurt; OLG Braunschweig; Senat, jeweils aaO mwN). Das Landgericht wird die Sache ohne vermeidbare Verzögerungen neu zu terminieren haben.“

Ohne weitere Worte….