Schlagwort-Archive: tatsächliche Feststellungen

In der Kürze liegt die Würze….. von wegen sagt das OLG Hamm: Zu dürftig

© Stefan Rajewski - Fotolia.com

Der Amtsrichter verurteilt wegen Besitzes von BtM und Beförderungserschleichung. Er trifft (nur) folgende tatsächliche Feststellungen:

„1. Am 19.10.2010 hielt sich der Angeklagte im Bereich der I-Straße in C auf. Dabei war er im Besitz von 1,67 Gramm Heroin.

2. Am 07.09.2010 benutzte er ein Verkehrsmittel der Linie 3 des Verkehrsunternehmens N GmbH ohne im Besitze eines gültigen Fahrausweises zu sein.“

Der Strafkammer reicht das. Sie geht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung aus. Der OLG Hamm, Beschl. v. 02.02.2012 – III-3 RVs 4/12 sagt: Zu dürftig und nicht ausreichend um als Grundlage für eine Verurteilung dienen zu können. Stimmt. Das ist wirklich (ein wenig) zu knapp. Es fehlen jegliche Tatumstände usw. Mehr als die Mitteilung des gesetzlichen Tatbestandes ist das nicht.

Lob für die StA, Kritik für die Strafkammer, oder: Thema verfehlt…

klingt im BGH-Beschl. v. 13.07.2011 – 1 StR 154/11 an, wenn der 1. Strafsenat dort zu den von der Strafkammer im Hinblick auf die für eine Steuerhinterziehung getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausführt:

Dies lässt das angefochtene Urteil – im Gegensatz zur sorgfältig verfassten Anklageschrift – vermissen. Die Feststellungen zum Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung lassen nicht tragfähig erkennen, aufgrund welcher Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 3 UStG) der Angeklagte steuerbare Umsätze bewirkt hat; das Urteil bezieht sich insoweit unklar auf „Einnahmen“ (UA S. 7). Hinsichtlich der Gewerbesteuer- und der Einkommensteuer teilt das Urteil zwar einen „Gewinn“ mit und „bei der Einkommenssteuerermittlung“ (UA S. 8) diesem Gewinn hinzuzurechnende Beträge. Es verzichtet im Übrigen aber auf eine Berechnungsdarstellung zu den hinterzogenen Steuern; weitergehende Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen werden nicht getroffen. Dadurch ermöglicht es das Urteil dem Senat nicht, die Berechnung der vom Angeklagten hinterzogenen Steuern auch nur annähernd nachzuvollziehen.“

Liest man als Strafkammer nicht so gern. „nicht […] auch nur annähernd nachvollziehen. Im Deutschunterricht hätte das früher geheißen: Thema verfehlt.