Der Amtsrichter verurteilt wegen Besitzes von BtM und Beförderungserschleichung. Er trifft (nur) folgende tatsächliche Feststellungen:
„1. Am 19.10.2010 hielt sich der Angeklagte im Bereich der I-Straße in C auf. Dabei war er im Besitz von 1,67 Gramm Heroin.
2. Am 07.09.2010 benutzte er ein Verkehrsmittel der Linie 3 des Verkehrsunternehmens N GmbH ohne im Besitze eines gültigen Fahrausweises zu sein.“
Der Strafkammer reicht das. Sie geht von einer wirksamen Berufungsbeschränkung aus. Der OLG Hamm, Beschl. v. 02.02.2012 – III-3 RVs 4/12 sagt: Zu dürftig und nicht ausreichend um als Grundlage für eine Verurteilung dienen zu können. Stimmt. Das ist wirklich (ein wenig) zu knapp. Es fehlen jegliche Tatumstände usw. Mehr als die Mitteilung des gesetzlichen Tatbestandes ist das nicht.