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Rechtsbeschwerde nach dem StVollzG, oder: Die Einlegung kann auch durch audiovisuelle Übertragung erfolgen

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Dehani bandara – Eigenes Werk

In der zweiten Entscheidung, dem BayObLG, Beschl. v. 06.08.2019 – 203 StObWs 892/19 – hat das BayObLG zur Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG) Stellung genommen.

Die war zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung eingelegt worden. Nachdem das BayObLG sich die Verfahrensweise vom AG Nördlingen hatte schildern lassen, hat es die Einlegung der Rechtsbeschwerde als formwirksam angesehen:

„Die Rechtsbeschwerde wurde wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Nördlingen eingelegt (§ 118 Abs. 3 StVollzG). Die Aufnahme der Rechtsbeschwerde durch die
Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung der Erklärung des Gefangenen widerspricht nicht dieser Regelung. Im Übrigen wäre es nicht mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen, ohne dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zu geben, auf etwaige Bedenken des Senats zu reagieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.02.2016, 2 BvR 854/15, juris Rn. 3 m. w. N.; Beschl. v. 29.10.2015, 2 BvR 1493/11, juris Rn. 33 m. w. N.).

1. Das Formerfordernis des § 118 Abs. 3 StVollzG dient insbesondere dazu, die Effektivität des Rechtsschutzes für Gefangene zu sichern. Die Einschaltung entweder eines Rechtsanwalts oder – bei Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle – des Urkundsbeamten soll zugunsten des in der Regel rechtsunkundigen Beschwerdeführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (Euler in BeckOK Strafvollzug Bund, 15. Ed. 01.02.2019, StVollzG § 118 Rn. 4).

Die Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle im Wege der audiovisuellen Übertragung ist nicht explizit geregelt, dies steht ihrer Zulässigkeit indes nicht entgegen. Es ist vielmehr durch Auslegung des § 118 Abs. 3 StVollzG zu ermitteln, ob die mit dem Formerfordernis bezweckten Ziele auch mit einer Einlegung der Rechtsbeschwerde mittels gegenseitiger audiovisueller Übertragung erreicht werden (vgl. zu § 314 Abs. 1 StPO: BGH, Beschl. v. 26.03.1981, 1 StR 206/80, BGHSt 30, 64 ff).

Soweit der Gesetzgeber in verschiedenen Verfahrensordnungen den Einsatz von Videokonferenztechnik geregelt hat, erfolgte dies in der Regel vor dem Hintergrund des für die Verhandlung und Beweisaufnahme geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes.

Beispielhaft seien dazu folgende Regelungen genannt:
§ 185 Abs. 1a GVG zur Übertragung des Dolmetschers bei einer Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung;
§ 128a Abs. 1, 2 ZPO zur Übertragung der mündlichen Verhandlung an einen anderen Ort, an dem sich die Parteien, ihre Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständige aufhalten;
§ 58b StPO zur Übertragung der Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung;
§ 118a Abs. 2 StPO zur Übertragung der mündlichen Verhandlung bei Haftprüfungen;
§ 138d Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 247a Abs. 2 Satz 2 StPO zur Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer im Verfahren zur Ausschließung eines Verteidigers;
§ 163 Abs. 3 i.V.m. § 58b StPO zur Vernehmung eines Zeugen durch Beamte des Polizeidienstes;
§ 163a Abs. 1 i.V.m. § 58b StPO zur Vernehmung des Beschuldigten vor Abschluss der Ermittlungen;
§ 233 Abs. 2 Satz 3 StPO zum Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die an einen anderen Ort übertragen werden kann;
§ 247a StPO zur audiovisuellen Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung;
§ 462 Abs. 2 Satz 2 StPO zur mündlichen Anhörung des Verurteilten vor Strafvollstreckungs- und anderen, genauer bezeichneten Entscheidungen.

Auch das StVollzG wurde durch das Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren vom 25.04.2013 (BGBl 2013, 935) geändert. Die Einfügung des § 115 Abs. 1a StVollzG zur Anhörung des Gefangenen in Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG ist nach der Gesetzesbegründung nur eine Klarstellung (BT-Drs. 17/1224 S. 14).

All diese Regelungen betreffen Anhörungen oder Vernehmungen von am gerichtlichen Verfahren beteiligten Personen, während die Einlegung eines Rechtsmittels durch eine einseitige Erklärung erfolgt. Das Gericht kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Strafgefangenen ermöglichen, die Einlegung der Rechtsbeschwerde unter Nutzung von qualitativ hochwertiger Videokonferenztechnik zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, ohne dass es dazu einer gesetzlichen Regelung bedürfte. Denn Verfahrensrechte anderer Verfahrensbeteiligter sind insoweit nicht betroffen.

2. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde im Wege der Videokonferenz entspricht dem Formerfordernis der Einlegung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle gemäß § 118 Abs. 3 StVollzG, wenn zwischen dem in einer Justizvollzugsanstalt befindlichen Gefangenen und dem sich an einem anderen Ort befindlichen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine gegenseitige audiovisuelle Übertragung besteht und die Erklärung des Gefangenen, Rechtsbeschwerde einlegen zu wollen, dabei abgegeben wird.

Mit dem Formerfordernis soll der Erschienene belehrt und beraten, seine Berechtigung und die Ernstlichkeit seines Willens geprüft, die Erklärung entgegengenommen und in die rechte Form gebracht und über die Verhandlung ein Protokoll geführt werden (BGH a.a.O.). Diese Aufgaben, Rechte und Pflichten sind dem Rechtspfleger als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen (§ 24 Abs. 1 Nr. 1.a) RPflG). Diese Ziele werden – anders als bei einer nur telefonischen Verbindung – auch bei einer gegenseitigen audiovisuellen Übertragung des Beschwerdeführers und des Urkundsbeamten erreicht.

a) Der Urkundsbeamte kann sich bei einer audiovisuellen Übertragung Gewissheit über die Identität des Erklärenden verschaffen. Dies ist erforderlich, weil das Protokoll als öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür erbringt, dass eine bestimmte Erklärung von der im Protokoll
bezeichneten Person abgegeben wurde (§ 415 ZPO; BGH, Beschl. v. 26.03.1981, 1 StR 206/80).

Diese Anforderung steht vorliegend nicht im Vordergrund, da bei dem von der Anstalt zur audiovisuellen Erklärung der Rechtsbeschwerde nach § 118 Abs. 3 StVollzG Vorgeführten regelmäßig keine Zweifel an der Identität bestehen. Aus den Stellungnahmen der Anstalt und des Amtsgerichts Nördlingen ergibt sich, dass der betroffene Gefangene – wie bei einer persönlichen Protokollierung der Rechtsbeschwerde – in den Raum geführt wird, in dem sich die Videokonferenzanlage befindet, und der Vorführbeamte der Anstalt bestätigt, dass es sich um den bestellten Gefangenen handelt. Wie bei der persönlichen Protokollierung sieht der Urkundsbeamte den Erklärenden und kann bei Zweifeln über dessen Identität weitere Ermittlungen vornehmen.

b) Das mit dem Formerfordernis der Rechtsmitteleinlegung bezweckte Ziel, den Betroffenen vor übereiltem Einlegen von Rechtsmitteln abzuhalten, und einen Prüfstein für die Ernsthaftigkeit seines Anfechtungswillens darzustellen, wird auch bei der audiovisuellen Übertragung erreicht.
Die Vorbereitungen zur Vorführung des Gefangenen zur audiovisuellen Übertragung unterscheiden sich nicht von denen zur persönlichen Vorführung bei dem Urkundsbeamten. In beiden Fällen muss der Gefangene gegenüber Bediensteten der Anstalt seinen Wunsch nach Vorführung bei dem Urkundsbeamten äußern. In der Folge wird ihm ein meist einige Tage später liegender Termin genannt, an dem er dem Urkundsbeamten entweder unmittelbar oder zur audiovisuellen Übertragung vorgeführt wird. Eine spontane und unüberlegte Einlegung der Rechtsbeschwerde wird durch die audiovisuelle Übertragung nicht gefördert.

c) Sonstige Nachteile der audiovisuellen Übertragung im Vergleich zur persönlichen Aufnahme der Erklärung sind nicht ersichtlich. Der Urkundsbeamte kann bei der gegenseitigen audiovisuellen Übertragung wie bei einem persönlichen Gespräch Nachfragen stellen und das Anliegen und den Willen des Antragstellers ermitteln. Die aufgenommene Rechtsmittelerklärung wird dem Gefangenen nach Übermittlung an die Anstalt mit verschlüsselter E-Mail zur Durchsicht vorgelegt. Der Antragsteller kann Änderungen anbringen. Abschließend billigt der Antragsteller den aufgenommenen Antrag mit seiner Unterzeichnung in Anwesenheit des Vorführbeamten, der sodann an das Amtsgericht zurück gesandt wird.“

Müsste dann ggf. auch bei anderen Rechtsmittel gehen/erlaubt sein.

Strafvollzug III: Ablehnungsverfahren, oder: Wer ist erkennender Richter?

Auch im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG ist eine Ablehnung der zur Entscheidung berufenen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit möglich. Auch hier stellt sich dann aber die Frage, ob die Ablehungsentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, oder ob dem ggf. (auch) § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO – Stichwort: erkennender Richter – entgegensteht. Das KG sagt im KG, Beschl. v. 24.05.2018 – 2 Ws 83/18 Vollz -: Nein, geht nicht, denn:

„In Betracht kommt daher nur eine sofortige Beschwerde nach § 120 Abs. 1 StVollzG, § 28 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Diese ist jedoch gemäß § 120 StVollzG, § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeschlossen.

Nach der letztgenannten Vorschrift kann eine Entscheidung, durch die die Ablehnung eines Richters als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wird, nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, wenn sie einen erkennenden Richter betrifft.

Die Richterin der Strafvollstreckungskammer ist eine erkennende Richterin im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. KG ZfStrVo 2001, 370, 371 mwN). In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann die Entscheidung über die Zurückweisung eines sie betreffenden Ablehnungsgesuchs nur zusammen mit der verfahrensabschließenden Entscheidung nach  § 115 Abs. 1 Satz 1 StVollzG angefochten werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 2 Ws 250/16 Vollz –, juris Rn. 9)

Auch in Vollzugssachen hat die Strafvollstreckungskammer die für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände selbst zu ermitteln und in dem mit dem revisionsähnlich ausgestatteten Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Beschluss in einer den Anforderungen des § 267 StPO entsprechenden Weise darzustellen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juni 2017 – 2 Ws 46/17 Vollz –, juris Rn. 17 mwN; Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 115 Rn. 2 u. 6). Dass formal nicht durch Urteil, sondern im Beschlusswege entschieden wird, ist angesichts der Vergleichbarkeit des Erkenntnisgewinnungsvorgangs und der an die abschließende Entscheidung gestellten, urteilsgleichen Anforderungen ohne Bedeutung (vgl. KG a.a.O.). Darüber hinaus trägt § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO dem Gedanken der Prozesswirtschaftlichkeit Rechnung und begrenzt daher im Interesse einer zügigen Entscheidung die Möglichkeit, eine auf ein Ablehnungsgesuch ergangene Entscheidung mit Rechtsmitteln anzufechten (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juli 2012 – Ws 199 – 201/12 –, juris Rn. 11). Auch wenn nach dem Wortlaut der Vorschrift  die ungehinderte, störungsfreie und beschleunigte Hauptverhandlung gemeint ist, besteht das in der Regelung zum Ausdruck gekommene und vom Gesetzgeber anerkannte Bedürfnis der eingeschränkten Nachprüfung von Vorabentscheidungen gleichermaßen im Vollzugsverfahren. Denn im Interesse der Rechtssicherheit ist es sowohl für den Gefangenen, als auch für die Justizvollzugsanstalt zu gewährleisten, dass Vollzugsverfahren nicht durch die (möglicherweise wiederholte) Einlegung von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Zwischenentscheidungen nachhaltig behindert oder zum Erliegen gebracht werden können.“