Schlagwort-Archive: Stärkung

Stärkung der Beschuldigtenrechte? – tatsächlich……

© Berlin85 - Fotolia.com

© Berlin85 – Fotolia.com

Wenn aus dem BMJV eine Meldung kommt, die mit „Stärkung der Beschuldigtenrechte “ überschrieben ist, dann habe ich meist so meine Zweifel, ob das auch wirklich der Fall ist, oder ob nicht unter diesem „Deckmantel“ im Grunde ein Abbau der Rechte des Beschuldigten erfolgt. So auch bei der gerade über die Ticker gelaufenen Meldung, wonach das Bundeskabinett heuet den von BMJV vorgelegten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts beschlossen hat.

Dabei geht es vornehmlich um die  Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.10.2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs.
Die führen dann zu einigen Änderungen auch in der StPO, und zwar
  • ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen des Beschuldigten,
  • ausdrückliches Anwesenheitsrecht des Verteidigers bei Gegenüberstellungen mit dem Beschuldigten,
  • Pflicht, dem Beschuldigten, der vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen möchte, allgemeine Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren, dabei soll auch auf bestehende anwaltliche Notdienste hingewiesen werden,
  • Erklärungs- und Fragerecht bei richterlichen Vernehmungen von Beschuldigten und Zeugen.

Nicht viel, aber immerhin (kleine) Schritte in die richtige Richtung. Man muss dann mal sehen, was daraus am Ende wird.

Den Entwurf dann hier: „Zweites Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts

„Von der Bewährungshilfe zur Bewährungspolizei“……

entnommen: openclipart.org

entnommen: openclipart.org

An mir vorbei gegangen war bisher eine Gesetzesinitiative, die schon in der vergangenen Legislaturperiode im Gesetzgebungsverfahren war, aber wegen des Grundsatzes des Diskontinuität nun noch einmal neu aufgelegt werden musste. Das ist das „Gesetz zur Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit“ (BR-Drucks. 354/11), das jetzt im Mai neu aufgelegt worden ist (vgl. BR-Drucks. 2014/14).

Aufmerksam geworden bin ich auf dieses Gesetzesvorhaben durch einen LTO-Bericht, in dem ein Bewährungshelfer damit heftig ins Gerichts geht (vgl. hier). Da habe ich mir auch die Überschrift „geklaut. Da heißt es u.a.

„Bewährungshelfer können vielleicht zukünftig direkt die Polizei statt wie bisher das Gericht informieren, wenn sie die Sorge haben, ihr Klient werde weitere Straftaten begehen. Dient der Gesetzesentwurf tatsächlich dem Schutz der Öffentlichkeit und der Vereinfachung der Kommunikation? Der Schuss könnte nach hinten losgehen, befürchtet der Bewährungshelfer Peter Asprion.

Anzeige

Die Justizministerkonferenz legt über den Bundesrat einen Gesetzentwurf vor, mit dem – so lautet die offizielle Begründung – die Bewährungshilfe „gestärkt“ werden soll. Als zentrale Änderung sieht das Gesetz vor, dass Bewährungshelferinnen und -helfer die Erlaubnis bekommen sollen, Informationen über ihre Klienten direkt an die Polizei weiter zu geben, um schwere Straftaten zu verhindern. Vordergründig geht es im Entwurf darum, die Kommunikation der am Bewährungsprozess beteiligten Personen und Stellen zu verbessern. Der bisherige Weg, Informationen an Gerichte und Führungsaufsichtsstellen weiterzugeben, erscheint den Autoren des Gesetzentwurfs als zu umständlich.

In der Begründung zum Entwurf heißt es aber auch: „Die Befugnis zur Datenübermittlung durch die Bewährungshilfe ist eine Grundvoraussetzung für die bestehenden Länderkonzepte zur Überwachung besonders gefährlicher Sexual- und Gewaltstraftäter.“ Damit ist die Katze aus dem Sack: Im Kern geht es also um eine strengere Kontrolle durch die Polizei über den Bewährungshelfer. Es erscheint zunächst einmal verführerisch, Leib und Leben anderer vor schweren Schädigungen zu schützen – die Neuregelung könnte aber letztendlich nach hinten losgehen…..

und weiter geht es dann hier….

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten auf dem Weg

© Marcito – Fotolia.com

Die Bundesregierung hat gestern (18.12.2012) den Gesetzentwurf zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren beschlossen. Er dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Umsetzungsfrist: 27. Oktober 2013) und der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren in das nationale Recht. In der PM des BMJ heißt es dazu:

„Es ist gut, dass die EU Mindeststandards für die Rechte von Beschuldigten setzt. Deutschland hat sich sehr dafür eingesetzt, dass für das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen und das Recht auf Belehrung und Unterrichtung europaweite Mindeststandards geschaffen werden. Das Mehr an Rechtsstaatlichkeit in ganz Europa macht die politische Union mehr zu einer Union der gemeinsamen Grundwerte. Der Gesetzentwurf, den die Bundesregierung heute beschlossen hat, sieht einige wenige Anpassungen des nationalen Rechts an die neuen europäischen Vorgaben im Strafverfahrensrecht vor. Die Anpassungen im Gesetzentwurf sind ein wichtiger Zwischenschritt für europaweit gültige rechtsstaatliche Verfahrensrechte.

Der gesetzgeberische Handlungsbedarf beschränkt sich auf wenige Teilbereiche, in denen aufgrund europäischer Vorgaben einzelne Gewährleistungen noch weiter ausgebaut werden sollen. Ergänzt werden müssen die Rechte etwa um die ausdrückliche Pflicht zur schriftlichen Übersetzung verfahrenswichtiger Dokumente und vereinzelte Belehrungs- und Dokumentationspflichten. Im Übrigen sind im deutschen Strafverfahrensrecht bereits zahlreiche Informations- und Teilhaberechte verankert. Der Beschuldigte darf im deutschen Strafprozess nach unserem rechtsstaatlichen Grundverständnis ohnehin nie bloßes Objekt des Verfahrens sein. Das Strafprozessrecht nimmt schon heute besondere Rücksicht auf Personen, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen oder hör- beziehungsweise sprachbehindert sind. Auch die Information des Beschuldigten über seine Verteidigungsrechte ist bereits nach geltender Rechtslage Pflicht für sämtliche Ermittlungsbehörden.

Zum Hintergrund:
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (Umsetzungsfrist: 27. Oktober 2013) und der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren in das nationale Recht.

Die beiden jetzt umzusetzenden Richtlinien haben Mindestverfahrensrechte des Beschuldigten auf dem Gebiet der Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen und hinsichtlich der Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren zum Gegenstand. Sie entsprechen den Maßnahmen A und B, die der Rat in seiner Entschließung vom 30. November 2009 über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten im Strafverfahren vorgesehen hat.

Recht auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen
Kernpunkt der zur Umsetzung der Richtlinie über das Rechts auf Dolmetscherleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren notwendigen Rechtsanpassungen ist die ausdrückliche Kodifizierung einer Pflicht zur schriftlichen Übersetzung verfahrenswichtiger Dokumente, insbesondere von Strafurteilen. Diese Übersetzungspflicht soll nach der Neuregelung – im Einklang mit den Ausnahmetatbeständen der Richtlinie 2010/64 – vor allem in Fällen des verteidigten Angeklagten in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt werden. Weiterhin sieht die Neuregelung die Möglichkeit eines Verzichts des Beschuldigten auf die schriftliche Übersetzungsleistung vor und hält die jeweils als Dolmetscher oder Übersetzer eingesetzte Person zur Verschwiegenheit an.

Recht auf Belehrung und Unterrichtung
Zur Umsetzung der Richtlinie über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren sieht der Gesetzentwurf nur wenige Ergänzungen des Gerichtsverfassungs- und Strafverfahrensrechts um dort bislang noch nicht enthaltene Belehrungen und Dokumentationspflichten vor. So soll insbesondere ein Hinweis auf das Recht auf Dolmetscherleistungen vor Vernehmungen durch das Gericht sowie durch die Polizei und die Staatsanwaltschaft erfolgen, ebenso im Rahmen der schriftlichen Belehrung nach Festnahme. Im letztgenannten Fall soll der Beschuldigte auch schriftlich über die Möglichkeit der Bestellung eines Pflichtverteidigers sowie die Rechte auf Auskunft und Akteneinsicht belehrt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem eine für sämtliche Behörden einheitliche Dokumentationspflicht hinsichtlich der von ihnen vorgenommenen Ermittlungshandlungen vor.

Mehr zum Thema

Ich habe mir den Gesetzesentwurf noch nicht im Einzelnen angeschaut. Mal sehen, ob er dem entspricht, was die Richtlinie vorschreibt/wünscht. Die Richtlinie muss jedenfalls im Herbst des kommenden Jahres umgesetzt sein.

2. Opferrechtsreformgesetz

Die im Bundestag gehörten Sachverständigen haben den Entwurf der Fraktionen von CDU/CSU und SPD für ein Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz; BT-Drs. 16/12098), der die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren stärken soll, im Grundsatz begrüßt. Dies wurde während einer Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages am 13.05.2009 deutlich. Allerdings: Offenbar nur zwei Experte haben aber – so jedenfalls die PM – darauf hingewiesen, dass Verbesserungen der Verletzten- und Zeugenrechte sich nicht zu Lasten der Befugnisse der Verteidigung des Beschuldigten auswirken sollen. Ein automatisches Überwiegen der Opferbelange gegenüber den Rechten des Beschuldigten sei nicht begründbar. Denn eins darf man doch nicht übersehen: Die Stärkung von Opferrechten hat auf der anderen Seite immer auch eine Schwächung der Rechte von Beschuldigten zur Folge. Der steht aber wohl noch immer im Mittelpunkt des Verfahrens. Jedenfalls sollte das so sein.