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Toleranzgrenze von 20% bei der Rahmengebühr bestätigt

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschl. v. 28.09.2010 – III – 1 Ws 117/10 die bei § 14 Abs. 1 RVG bedeutsame Toleranzgrenze von 20 % bestätigt. Es hat sich damit der wohl immer noch h.M.  in der Rechtsprechung angeschlossen (vgl. aus der obergerichtlichen Rechtsprechung KG RVGreport 2007, 180; OLG Hamm StraFo 2007, 218 = Rpfleger 2007, 426 = JurBüro 2007, 309 = StV 2007, 476 (Ls.); OLG Jena AnwBl. 2008, 151 = RVGreport 2008, 56; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.09.2007 – 1 Ws 191/07, www.burhoff.de; OLG Köln AGS 2008, 32 = RVGreport 2008, 55).

Es werden allerdings die ersten Stimmen laut, die die Grenze bei 30% ziehen wollen (vgl. die Nachweise bei Burhoff RVGreport 2010, 204). Damit hat sich das OLG nicht auseinander gesetzt.

Lesetipp: Fragen aus der Praxis zu aktuellen Gebührenproblemen in Straf- und Bußgeldverfahren

Hier der Hinweis auf einen Lesetipp, nämlich auf den Beitrag aus RVGreport 2010, 362, den Sie hier finden. Er behandelt immer wieder gestellte Fragen zur Abrechnung nach Teil 4 und 5 VV RVG. Steht da – wie immer hier in unserem Blog – natürlich kostenfrei.

Betreutes Wohnen ist nicht Haft

Die Anwendung des im RVG vorgesehenen sog. Haftzuschlages (vgl. Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG) läuft in der Praxis nicht ganz problemlos.

Schwierigkeiten gibt es einmal, weil vielfach auf die Frage abgestellt wird, ob in der Person des Verteidigers aufgrund der Inhaftierung des Mandanten Erschwernisse tatsächlich entstanden sein müssen, was nicht der Fall ist, da es sich um eine Pauschalregelung handelt. Zum anderen gibt es auch Problem bei der Frage, was eigentlich „nicht auf freiem Fuß“ bedeutet. Klar, das U-Haft und Strafhaft „nicht auf freiem Fuß ist. Aber was ist mit dem offenen Vollzug und was ist mit der Unterbringung, wenn die schon in einem Wohnheim in der Form des betreuten Wohnens vollzogen wird.

Zu letzterem hat jetzt das OLG Stuttgart in einem Beschl. v. 27.07.2010 – 5 Ws 120/10 ausgeführt, dass das nicht „nicht auf freiem Fuß“ ist, da sich der Untergebrachte – anders als im offenen Vollzug – frei bewegen könne.

Stimmt m.E. Stimmt im Übrigen auch überein mit der Rechtsprechung des KG (RVGreport 2008, 463 = RVGprofessionell 2008, 212 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156).

Lesetipp: Vernehmungsterminsgebühr

Machen wir mal ein wenig Eigenwerbung 🙂 und weisen auf den im Volltext auf meiner Homepage www.burhoff.de eingestellten Beitrag aus RVGreport 2010, 282 hin: „Die Vernehmungsterminsgebühr nach Nr. 4102, 4103 VV RVG„.

Könnte Verteidiger interessieren…

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt… oder: Ist das nicht doch schofel?

Eine Kollegin berichtet gerade in der Mailing-Liste der ARGE Strafrecht über einen Beschluss des OLG Hamburg, der weit reichende Folgen hat.

Das OLG Hamburg hatte bisher auch die Auffassung vertreten, dass die Beiordnung zum Pflichtverteidiger auch regelmäßig die Vertretung im Adhäsionsverfahren erfasst und damit ein Antrag nach § 404 Abs. 5 StPO nicht erforderlich sei (vgl. StV 2007, 293). Hiervon ist der 3. Senat des OLG in einer Grundsatzentscheidung vom 14.06.2010 jetzt abgerückt (Entscheidungsgründe kenne ich noch nicht). Die gesonderte Beiordnung für das Adhäsionsverfahren ist danach nun stets notwendig.

So weit – so gut, oder auch nicht. Denn interessant ist das Zustandekommen des Beschlusses: Die Kollegin hatte darum gestritten, ob es sich bei 211 Adhäsionsanträgen um (nur) eine (nämlich dieselbe) Sache handelt, deren Streitwerte addiert und sodann daraus eine Gebühr zu berechnen war oder ob es sich um mehrere verschiedene Sachen handelte. Letzeres war ihre Auffassung, was ihr ca. 11.000 € eingebracht hätte. Festgesetzt wurden allerdings nur 586 € (weil nach Auffassung des Rechtspflegers nur eine Angelegenheit vorliegt.

Leider ist diese Frage nun immer noch offen. Man könnte nun vermuten, dass eine Entscheidung zugunsten der mehreren/verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen und für die Staatskasse teuer geworden wäre (vgl. aber dazu KG RVGprofessionell 2009, 113 = RVGreport 2009, 302 = AGS 2009, 484 = JurBüro 2009, 529; OLG Brandenburg AGS 2009, 325 = RVGreport 2009, 341). Ich tue es aber lieber mal nicht.

Was mich allerdings ein wenig sprachlos macht: Im Verfahren hatte die Kollegin den Antrag gem. § 404 Abs. 5 StPO gestellt, allerdings ist dieser mit Hinweis auf die „gesicherte Rechtsprechung des OLG“ nicht beschieden worden. Da fragt ich mich jetzt natürlich, wie geht man denn nun damit um? Um Kommentaren vorzubeugen: Ich bin mir darüber im Klaren, dass es keinen Anspruch auf eine „gesicherte Rechtsprechung“ gibt und man mit Rechtsprechungsänderungen rechnen muss. Aber muss man dann nicht jetzt über den Erweiterungsantrag entscheiden, und zwar auch noch nach Rechtskraft der Entscheidung. Fair-Trial bzw. das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens lassen grüßen. Das OLG hat übrigens die Frage einer konkludenten Beiordnung geprüft und verneint. Ein total verfahrene Kiste, die wir hier in Westfalen „schofel“ nennen würden.

Als Verteidiger kann man daraus nur den Schluss ziehen: Selbst wenn der Hinweis auf „gesicherte Rechtsprechung des Oberlandesgerichts“ kommt: Auf Beiordnung bestehen, denn man weiß ja nie (s.o.).

Wegen der Überschrift: http://de.wikipedia.org/wiki/Honi_soit_qui_mal_y_pense oder http://synonyme.woxikon.de/synonyme/schofel.php