Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner das BGH, Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16. Immer ist etwas anderes dazwischen gekommen, heute bringe ich es aber dann. Es handelt sich um eine der Entscheidungen, die der BGh im vergangenen Jahr zu den „Parkplatzunfällen“ gemacht hat.
Es geht um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz. Der Beklagte fuhr mit seinem Pkw auf dem Fahrweg zwischen zwei im rechten Winkel dazu angeordneten Parkbuchten. Dabei fuhr er vorwärts in eine – aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechts vom Fahrweg gelegene – Parkbucht ein, um sogleich wieder in entgegengesetzter Richtung rückwärts aus der Parkbucht auszufahren. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Pkw in einer Parkbucht, die auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrwegs gelegen war. Sie fuhr, nachdem sie gesehen hatte, dass der Beklagte in die Parkbucht eingefahren war, mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus ihrer Parkbucht und brachte ihr Fahrzeug auf dem Fahrweg zum Stehen.
Noch ehe die Klägerin den Vorwärtsgang eingelegt und ihr Fahrzeug in Richtung Ausfahrt in Bewegung gesetzt hatte, kam es zur Kollision zwischen dem Pkw der Klägerin und dem Heck des Pkw des Beklagten, der ebenfalls rückwärts aus der gegenüberliegenden Parkbucht ausgefahren war. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin an der Fahrerseite beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat den Schaden der Klägerin auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 % reguliert. AG und LG haben die Klage auf weitergehenden Schaden abgewiesen. Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen.
Er hat dabei zu den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bei Kollisionen während des Rückwärtsfahrens Stellung genommen, und zwar mit folgenden Leitsätzen:
- Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rück-wärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.
- Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regel-mäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das
Fahrzeug hineingefahren ist. - Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden.
Zu den Fragen schon: BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 und dazu BGH zum Rückwärtsfahren: Wenn der andere steht, kein Anscheinsbeweis und BGH, Urt. v. 26.01.2016 – VI ZR 179/15.