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StGB I: Angriffe auf Gendern und Homosexualität, oder: Auch ein Pastor darf nicht alles sagen

Bild von Franz P. Sauerteig auf Pixabay

Ich mache heute dann einen StGB-Tag, und zwar mit drei ein wenig ungewöhnlichen Entscheidungen, zumindest nichts, was man so täglich liest.

Die Berichterstattung eröffne ich mit dem OLG Bremen, Urt. v. 23.02.2023 – 1 Ss 48/22. Das OLG hat in der Entscheidung umfangreich zur Volksverhetzung (§ 130 StGB) Stellung genommen.Vorgworfen worden ist dem Angeklagten, einem Pastor, ein Eheseminar vor etwa 30 Ehepaaren in seiner Gemeinde gehalten und die Audio-Datei des Eheseminars auf einer Internetplattform online eingestellt habe, wobei er sich wie folgt über Gender und Homosexuelle geäußert habe:

„Der ganze Genderdreck ist ein Angriff auf Gottes Schöpfungsordnung, ist zutiefst teuflisch und satanisch.“

„Ich komme nochmal später drauf, Homosexualität, dass das alles Degenerationsformen von Gesellschaft sind, die ihre Ursache darin haben, in der Gottlosigkeit.“

„Diese Homo-Lobby, dieses teuflische, kommt immer stärker, immer massiver, drängt immer mehr hinein. Das ist so sukzessive, die fressen immer ein Ding, immer mehr weg.“

„Echt, überall laufen diese Verbrecher rum, von diesem Christopher-Street-Day.“

Das AG hat den Pastor zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das LG hat das Urteil aufgehoben und den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen.Wegen weiterer tatsächlicher Feststellungen verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Das LG hat seine Entscheidung, dass der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen war, auf den Grundsatz der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gestützt, dass in Bezug auf Äußerungsdelikte eine Strafbarkeit bei mehrdeutigen Äußerungen nur angenommen werden kann, wenn andere straflose Deutungsmöglichkeiten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des Schutzes des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 GG hat das LG hinsichtlich sämtlicher der dem Angeklagten vorgeworfenen Äußerungen angenommen, dass bei einer umfassenden Gesamtwürdigung ihres Inhalts und des inhaltlichen und situativen Kontextes der Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 StGB nicht erfüllt sei, da solche naheliegenden straflosen Auslegungsvarianten bestünden und jedenfalls nicht mit einer tragfähigen Begründung auszuschließen seien. Bezüglich der Äußerung „Verbrecher von diesem Christopher Street Day“ hat das LG zudem bereits verneint, dass damit ein abgrenzbarer Bevölkerungsteil im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB bezeichnet würde.

Das sieht das OLG anders und hat den Freispruch aufgehoben und zurückverwiesen. Ich stelle hier jetzt nicht die gesamte Begründung des OLG ein, sondern beschränke mich auf die (amtlichen) Leitsätze, nämlich:

    1. Auch bei religiös motivierten Äußerungen muss der Schutz aus den Grundrechten der Religionsfreiheit und der Meinungsäußerungsfreiheit zwingend zurücktreten, wenn durch diese Äußerungen die Menschenwürde anderer angegriffen wird, da die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig ist (Anschluss an BVerfGE 93, 266).
    2. Die aktiven Teilnehmer der Christopher Street Day-Umzüge können als abgrenzbarer Teil der Bevölkerung im Sinne des § 130 Abs. 1 StGB Angriffsobjekt einer Volksverhetzung sein.
    3. Bei Meinungsäußerungsdelikten müssen die Urteilsgründe, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Entscheidung des Tatgerichts zu ermöglichen, den festgestellten konkreten Wortlaut der vorgeworfenen Äußerung wiedergeben, da dieser den Ausgangspunkt für deren Auslegung darstellt. Dieses Erfordernis der Wiedergabe des konkreten Wortlauts gilt auch für Äußerungen im Kontext der vorgeworfenen Äußerung, wenn das Tatgericht diese Kontextpassagen für die Auslegung der vorgeworfenen Äußerung heranzieht oder wenn es nach dem vom Tatgericht wiedergegebenen Gehalt dieser Passagen nahegelegen hätte, auch diese Passagen hierzu heranzuziehen.

OWi I: Verhüllungsverbot und Tragen eines Niqabs, oder: Religionsfreiheit im Straßenverkehr

entnommen wikimedia.org
Author Manuelfb55

Heute dann ein bisschen OWi. Derzeit ist es in dem Bereich recht ruhig. Hoffentlich ist das nicht die Ruhe vor dem berühmten/berüchtigten Stum (?).

Den Opener mache ich mit dem OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.06.2022 – IV-2 RBs 73/22. Das AG hat die Betroffene wegen „vorsätzlichen Führens eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht“ zu einer Geldbuße verurteilt. Bei der Betroffenen handelt es sich um eine gläubige Muslima. Sie trug zur Tatzeit beim Führen ihres Pkw einen Niqab, d. h. eine das Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllende Vollverschleierung. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die das OLG zugelassen hat, die dann aber ohne Erfolg geblieben ist:

„Die allein auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf.

Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO darf, wer ein Kraftfahrzeug führt, sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass es nicht mehr erkennbar ist. Gegen das Gesichtsverhüllungsverbot hat die Betroffene vorsätzlich verstoßen, indem sie als Kraftfahrzeugführerin einen Niqab getragen hat.

a) Diese Verbotsnorm ist wirksam. Sie verstößt auch unter Berücksichtigung der durch Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG geschützten Religionsfreiheit und Religionsausübung nicht gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt, wonach der parlamentarische Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen in allen grundlegenden normativen Bereichen selbst zu treffen hat (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. November 2020, 6 L 2150/20, bei juris = BeckRS 2020, 33205; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Januar 2021, 14 L 1537/20, bei juris = BeckRS 2021, 55).

Das VG Düsseldorf hat dazu ausgeführt:

„Die Verpflichtung, beim Führen von Kraftfahrzeugen das Gesicht weder zu verhüllen noch sonst zu verdecken, führt zu keiner gezielten oder unmittelbar den Schutzbereich der Religionsfreiheit betreffenden Beschränkung. Sie stellt vielmehr eine generelle Anordnung dar, die nur in seltenen Fällen mit der Religionsfreiheit kollidieren kann. Auch in etwaigen Konfliktfällen ist die Intensität des Eingriffs in der Regel gering, weil das Verhüllungsverbot nur das Führen eines Kraftfahrzeuges betrifft und die Religionsausübung damit nur in einer eng begrenzten und für die Religionsfreiheit typischerweise nicht wesentlichen Lebenssituation eingeschränkt sein kann.“

Aus diesen Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, bedarf das Gesichtsverhüllungsverbot für Kraftfahrzeugführer ebenso wenig einer unmittelbaren Ausgestaltung durch den parlamentarischen Gesetzgeber wie etwa die Schutzhelmpflicht für Motorradfahrer (§ 21a Abs. 2 Satz 1 StVO), die auch für Personen gilt, die aus religiösen Gründen einen Turban tragen (vgl. hierzu: BVerwG NJW 2019, 3466).

b) Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO verstößt auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht und ist mit dem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG vereinbar.

Durch das Gesichtsverhüllungsverbot wird niemand an der Ausübung seines Glaubens gehindert. Bei Befolgung der von ihr als verbindlich erachteten Vollverschleierungspflicht (Niqab) muss die Betroffene, die nicht über eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO verfügt, allerdings auf das Führen eines Kraftfahrzeugs verzichten. Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO kann sie daher mittelbar in ihrer Religionsausübung beeinträchtigen.

Zwar enthält Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG keinen Gesetzesvorbehalt, so dass sich Einschränkungen aus der Verfassung selbst ergeben müssen. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen indes die Grundrechte Dritter und Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang (vgl. statt aller: BVerfG NJW 2020, 1049, 1051 m.w.N.). Die Sicherheit des Straßenverkehrs stellt einen solchen Gemeinschaftswert von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfG BeckRS 2018, 3247 = ZfS 2018, 230; OVG Münster NJW 2021, 2982, 2984; VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205).

Das durch § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO angeordnete Gesichtsverhüllungsverbot dient in repressiver Hinsicht dem Ziel, die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Dazu heißt es in der Begründung des Verordnungsgebers (Bundesrat-Drucksache 556/17, S. 2):

„In Deutschland ist der Halter für ein schuldhaftes Fehlverhalten des Kraftfahrzeugführers nicht verantwortlich. Die Verantwortlichkeit des Kraftfahrzeugführers bei einer automatisierten Verkehrsüberwachung („Blitzerfoto“) nachzuweisen fällt immer dann schwer, wenn das Gesicht verdeckt oder verhüllt ist. Zur Gewährleistung einer effektiven Verkehrsüberwachung, die mehr und mehr automatisiert durchgeführt wird, ist es daher geboten, für die das Kraftfahrzeug führende Person ein Verbot der Verhüllung und Verdeckung wesentlicher Gesichtsmerkmale auszusprechen, welches die Feststellbarkeit der Identität von vornherein gewährleistet.“

Damit kommt der Regelung zugleich eine präventive Schutzfunktion zu. Denn ein Kraftfahrzeugführer, der damit rechnen muss, dass er anhand eines automatisiert erstellten Messfotos für einen Verkehrsverstoß (insbesondere bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Missachtung des Rotlichtes oder Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands) zur Verantwortung gezogen wird, wird sich eher verkehrsgerecht verhalten als derjenige, der unter Verhüllung seines Gesichts unerkannt am Straßenverkehr teilnimmt. Mit dieser Zielsetzung dient § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer (vgl. BVerfG BeckRS 2018, 3247 = ZfS 2018, 230; OVG Münster NJW 2021, 2982, 2984; VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205).

Der Verordnungsgeber erfüllt durch das Gesichtsverhüllungsverbot eine staatliche Schutzpflicht. Die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist schon mit Blick auf den bezweckten präventiven Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer gerechtfertigt.

Die Tragfähigkeit weiterer Gesichtspunkte (Gewährleistung von Rundumsicht und nonverbaler Kommunikation), die in der Verwaltungsrechtsprechung zur Rechtfertigung des Gesichtsverhüllungsverbots ergänzend angeführt worden sind (vgl. VG Düsseldorf BeckRS 2020, 33205; kritisch: Rebler/Huppertz NZV 2021, 127, 128 f.), bedarf daher keiner Erörterung.

c) Besonderen individuellen Gründen des Kraftfahrzeugführers kann im Einzelfall durch Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 StVO) Rechnung getragen werden. Über eine solche Ausnahmegenehmigung verfügte die Betroffene zur Tatzeit (und auch danach) nicht.“

Motorradhelmpflicht auch für einen Sikh, oder: Helm ab wegen der Religionsfreiheit?

Im Januar 2016 habe ich über das VG Freiburg, Urt. v. 29.10.2015 – 6 K 2929/14, berichtet (vgl. “Sturmhaube” statt Motorradhelm – jedenfalls Helmpflicht auch für einen Sikh). Das Verfahren ist dann über den VGH Baden-Württemberg (vgl. das VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.08.2017 – 10 S 30/16) beim BVerwG gelandet.

In der Sache ging es – ich erinnere – um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Kläger, der von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit werden wollte. Begründung des Klägers: Die Schutzhelmpflicht nach § 21 a Abs. 2 Satz 1 StVO verletze ihn als gläubigen Sikh in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG; er sei aus religiösen Gründen verpflichtet, einen Turban zu tragen.

Der Antrag war abgelehnt worden, die Klage dagegen beim VG Freiburg war erfolglos. Der VGH Baden-Württemberg hatte in der Berufung die Verwaltungsbehörde verpflichtet, über den Antrag des Klägers noch einmal zu entscheiden. Sie habe nämlich verkannt, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung hatte der VGH hingegen abgelehnt. Dagegen die Revision des Klägers, mit der er über die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung hinaus die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erreichen wollte. Und das hatte beim BVerwG im BVerwG, Urt. v. 04.07.2019_ 3 C 24.17 – keinen Erfolg.

Zu den Gründen aus der PM des BVerwG:

„Die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Pflicht, beim Motorradfahren einen geeigneten Schutzhelm zu tragen, kann den Kläger als gläubigen Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtigen. Er wird hierdurch zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert; bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss er aber auf das Motorradfahren verzichten. Diese Einschränkung ist auch mit Blick auf die durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen, weil sie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter dient. Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen. Sie können durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen bei einem nicht mit einem Schutzhelm gesicherten Motorradfahrer traumatisiert werden. Ein durch Helm geschützter Motorradfahrer wird zudem im Fall eines Unfalls eher in der Lage sein, zur Rettung anderer Personen beizutragen, etwa indem er die Unfallstelle sichert, Ersthilfe leistet oder Rettungskräfte ruft. Ein Anspruch auf Befreiung von der Helmpflicht kann daher allenfalls bestehen, wenn dem Betroffenen der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat der Kläger, der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfügt und einen Lieferwagen besitzt, nicht dargelegt.“

Vollzug II: Religionsfreiheit im Strafvollzug

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Nach dem KG, Beschl. v. 19.01.2016 – 2 Ws 15/16 Vollz und dazu: Vollzug I: Pflichtverteidiger/Beiordnung in (Disziplinar)Vollzugssachen? – Nein) dann ein weiterer „Vollzugsbeschluss“ des KG, und zwar der KG, Beschl. v. 11.01.2016 – 2 Ws 303/15 Vollz. Der geht von folgendem Sachverhalt aus:

„Nach einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und einem Mitgefangenen in der Teilanstalt V im Februar 2015 und der Äußerung des Beschwerdeführers gegenüber einem Aufsicht führenden Beamten, die Bedienstete A. müsse aufpassen, wenn er – der Beschwerdeführer – herauskäme, ordnete die Justizvollzugsanstalt Tegel im März 2015 allgemeine Sicherungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer an. Dieser erste Bescheid wurde durch den hier angefochtenen Bescheid vom 21. Mai 2015 aufgehoben und ersetzt. Danach wurde der Beschwerdeführer vom Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen sowie von Gemeinschaftsveranstaltungen außerhalb der Teilanstalt II ausgeschlossen. Ausdrücklich hiervon ausgenommen wurde eine seelsorgerliche Betreuung innerhalb der Teilanstalt II. Der Beschwerdeführer gibt an, einen muslimischen Hintergrund zu haben.“

Dre Beschwerdeführeh hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Die StVK hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte beim KG Erfolg. Die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Das Recht auf Teilnahme an religiösen Veranstaltungen steht auch denjenigen Gefangenen zu, die zwar (noch) konfessionslos sind, aber in „suchenden Kontakt“ zu einer Religionsgemeinschaft treten wollen.
  1. Für den Ausschluss nach § 54 Abs. 3 Halbsatz 1 StVollzG gilt eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung. Bei einem – nur ausnahmsweise als ultima ratio zulässigen – dauerhaften Ausschluss wird dessen Berechtigung regelmäßig zu überprüfen sein.
  1. Der Seelsorger ist vor einem Ausschluss anzuhören, wenn nicht besondere Ausnahmegründe vorliegen. Diese Anhörung erfordert mehr als eine bloß einseitige Information.