Im weitesten Sinn mit Verkehrsrecht hat das AG Bremen, Urt. v. 13.12.2017 – 19 C 141/17, das ich bei Juris gefunden habe, zu tun. Es geht um Reisemängel bei einer Kruezfahrt, daher interessiert mich die Entscheidung (sehr) 🙂 . Das AG hatte es mit – behaupteten Reisemängelnnach einer Kreuzfahrt zu tun. Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau eine zweiwöchige Kreuzfahrt „Magische Momente Madagaskar und Mauritius“ zum Reisepreis in Höhe von 9.598,00 € für die Zeit vom 19.03.2016 bis 02.04.2016. Nun ja, für den Pries will man es ja schon etwas nett haben. Das war aber nach Auffassung des Klägers nicht der Fall und er hat Rückzahlung der Hälfte des Reisepreises verlangt. Das AG hat das anders gesehen und seine Klage abgewiesen:
„1. Bordsprache Deutsch
Der streitgegenständlichen Reise lag die Ausschreibung der Beklagten zu Grunde mit welcher die Reise die zugesicherte Eigenschaft „Bordsprache Deutsch“ haben sollte. Diese Verpflichtung hat die Beklagte erfüllt, indem sich der Kläger auf der Reise mit dem Bordpersonal in deutscher Sprache verständigen konnte und die Borddurchsagen auf Deutsch durchgesagt worden sind. Mit der Zusicherung der Eigenschaft „Bordsprache Deutsch“ schuldete die Beklagte weder, dass ausschließlich deutsche Gäste an Bord sein durften, noch, dass die Durchsagen ausschließlich auf Deutsch und nicht in anderen Sprachen durchgesagt werden. Die Ausschreibung, mit welcher die Reise beworben wurde und, die den Zusatz „Bordsprache Deutsch“ enthält, ist ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont, so zu verstehen, dass man sich als Gast in deutscher Sprache verständigen kann und auch deutsch an Bord gesprochen wird. Über andere Nationalitäten an Bord und Bordsprachen sagt die Zusicherung nichts aus und schließt nichts aus.
Soweit der Kläger behauptet, ihm sei von einer Mitarbeiterin der Beklagten vor der Reise mündlich zugesichert worden, dass nahezu ausschließlich deutsche Gäste an Bord seien und ausschließlich deutsch gesprochen werde, hält das Gericht diese Behauptung bereits nicht für glaubhaft……
Soweit der Kläger bemängelt, die Bordansagen seien zu laut gewesen, ist dieser behauptete Mangel nicht hinreichend dargelegt. Letztlich empfand der Kläger die Bordansagen als zu laut, weil sie in verschiedenen, ihm nicht vertrauten Sprachen, durchgesagt worden sind. Dabei handelt es sich jedoch um eine zu ertragende Unannehmlichkeit, die sich nicht vermeiden lässt, wenn auf einer internationalen Reise, selbstverständlich verschiedene Nationalitäten an Bord sind. Dabei unterliegt der Kläger dem (vermeidbaren) Irrtum, erwarten zu können, dass alle an Bord deutsch sprechen bzw. verstehen müssen und anderenfalls von der Reise ausgeschlossen sind. Schließlich dienen die Bordansagen der Organisation und der Sicherheit des Kreuzfahrtbetriebs. Der Kläger muss sich fragen, warum er eine Fernreise in eine französisch- und englischsprachige Region antritt, wenn er sich nur unter deutschen Menschen wohlfühlt. Jedenfalls kann man bei einer Kreuzfahrt auf internationalen Hoheitsgewässern nicht erwarten, dass sich auf dem Schiff nur Personen der gleichen Nationalität befinden.
2. Temperatur des Duschwassers
Soweit der Kläger behauptet, das Duschwasser wäre zu warm gewesen, könnte dies einen Reisemangel im Sinne von § 651c BGB darstellen, wenn man annimmt, dass sich die Temperatur des Wassers in der Dusche überhaupt nicht regeln lässt. Diesen Umstand trägt der Kläger jedoch schon gar nicht vor. Der Kläger behauptet, lediglich das kalte Wasser sei ihm zu warm gewesen in Anbetracht der hohen Außentemperaturen. Dieses rein subjektive Empfinden stellt keinen Mangel dar, der zur Minderung berechtigen würde. …..
3. Verdreckte Kleidung
Soweit der Kläger behauptet, seine Kleidung sei wegen Rußabgabe aus dem Schornstein verdreckt worden, ist dieser Vortrag unsubstantiiert und kann daher keinen Reisemangel begründen. Aus seinem Vortrag geht nicht hervor, welche Kleidung, bei welcher Gelegenheit in welchem Umfang verschmutzt worden sein soll. Die pauschale Behauptung genügt nicht, um feststellen zu können, ob es sich um einen von der Beklagten zu vertretenen Fehler bei der Reise handelt……
4. Fehlender Stargast
Das Fehlen eines Stargastes während der Reise des Klägers stellt keinen Reisemangel dar, weil der Auftritt eines sog. Stargastes, z.B. Hans Meiser, nicht Vertragsinhalt der von dem Kläger gebuchten Reise war. Zwar sind für bestimmte von der Beklagten beworbene Kreuzfahrten Auftritte von namentlich benannten Prominenten vorgesehen. Ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Reisekatalogs für den Zeitraum Oktober 2014 bis Mai 2016 (Anlage B6), welche die konkrete Reise des Klägers betrifft, war gerade kein Stargast vorgesehen.“
Wenn man es liest, gilt nicht: „Eine Seefahrt, die ist lustig…“, sondern abgewandelt: „Wärst du doch in Düsseldorf geblieben ….“ – oder sonst wo. Denn/und der entscheidende Satz im Urteil ist für mich: „Vielmehr ergibt sich aus dem Beschwerdeschreiben des Klägers, dass ihn obendrein noch weitere Unannehmlichkeiten gestört haben, wozu die behauptete verdreckte Kleidung gehört. Es mag sein, dass der Kläger keinen schönen Urlaub hatte. Dieser Umstand beruhte jedoch nicht auf Fehlern seitens der Beklagten, sondern auf grundlegend falschen Vorstellungen und Erwartungen des Klägers.“ Und wenn der Kläger „Das von ihm gewünschte, gepflegte und ruhige Beisammensitzen mit deutschsprachigen Mitreisenden“ sucht, fragt man sich, warum er nicht an den Ballermann fahrt :-), sondern eine Kreuzfahrt nach Mauritius macht. Zudem immerhin 213 Deutsche an Bord waren, aber wahrscheinlich nicht gepflegt genug 🙂 . Und schließlich zum Stargast: Ich würde es eher als Mangel der Reise ansehen, wenn „Hand Meiser“ an Bord gewesen wäre. Aber so sind die Geschmäcker eben verschieden. Man muss sich nur daraüber im Klaren sein, was man gebucht hat und was man dann bekommt.
Und nein – wegen des Bildes: Der Kläger war nicht mit der AIDA unterwegs. Da ist das Wasser nämlich immer auch kalt genug und da sind eher zu viel, als zu wenig Deutsche an Bord. 🙂