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Reisekosten des Rechtsanwalts am/vom dritten Ort, oder: Nicht nur Erstattung der fiktiven Reisekosten

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Heute ist Gebührenfreitag. Und ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 14.09.2021 – VIII ZB 85/20. Thematik: Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts. Die Entscheidung ist zwar im Zivilrecht ergangen, die Ausführungen des BGH haben m.E. aber auch darüber hinaus Bedeutung.

Gegenstand des Verfahrens war die Klage eines Leasingsnehmers gegen eine in München ansässige Leasinggesellschaft auf Rückabwicklung eines Leasingvertrags. Geklagt wurde beim LG München I. Die beklagte Gesellschaft hat für das Verfahren eine in Köln ansässige Rechtsanwaltskanzlei beauftragt. Die war auf Leasingrecht spezialisiert. Das LG München I hat die Klage abgewiesen und dem Kkläger die Verfahrenskosten auferlegt. Der Kläger hat zunächst Berufung eingelegt, die aber wieder zurückgenommen. Das OLG hat ihm dann die Kosten auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin dann für des erstinstanzliche Verfahren die Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigeten aus Kölner in Höhe von rund 290 EUR geltend gemacht. Das LG München I hat lediglich Fahrtkosten in Höhe von 20 EUR und eine Abwesenheitspauschale von 25 EUR anerkeannt. Dagegen das Rechtsmittel zum OLG. Das die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts am dritten Ort als notwendig und damit verbundene Mehrkosten als grundsätzlich erstattungsfähig angesehen, die hierdurch ausgelösten Mehrkosten seien jedoch nicht automatisch in voller Höhe erstattungsfähig. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte Erfolg.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Zur Frage der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines nicht am Prozessort und auch nicht am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten.
2. War die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten einer Partei im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO notwendig, können die zu erstattenden Kosten bei der Vertretung der Partei vor dem Gericht an ihrem Sitz nicht auf die fiktiven (Reise-)Kosten eines Anwalts begrenzt werden, dessen Kanzleisitz an dem von dem Gericht am weitesten entfernten Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes liegt. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO verlangt im Falle der notwendigen Einschaltung eines auswärtigen Anwalts regelmäßig keine zusätzliche Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich war oder auch durch einen im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalt hätte erfolgen können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2011 – VIII ZB 93/10, NJW-RR 2012, 695 Rn.16).

Reisekosten, oder: Darf der Rechtsanwalt mit dem Taxi fahren?

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Urheber: Dirk

Heute ist Freitag und da geht es um Gebühren, Auslagen und Kosten, also ums Geld.

Und dazu dann als erstes der  LG Berlin, Beschl. v. 13.03.2019 – 43 O 162/17. Der Kundige erkennt am Aktenzeichen sofort: Es handelt sich um Zivilrecht. Richtig, aber die vom LG beantwortete Frage spielt ggf. auch in Straf- und Bußgeldverfahren eine Rolle. Es geht nämlich um die Frage, ob auch Taxikosten als Reisekosten zu erstatten sind.

Das LG Berlin sagt: Ja:

„Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Die erstattungsfähigen Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwaltes sind nicht der Höhe nach auf diejenigen beschränkt, die bei Beauftragung eines Terminsvertreters entstanden wären (BGH, Beschluss vom 13.09.05, X ZB 30/04).

Der Anwalt ist nicht verpflichtet, das billigste Verkehrsmittel zu nehmen, sondern darf das für ihn bequemste und zeitgünstigste wählen. Auch die Benutzung des Taxis in Berlin ist regelmäßig als angemessen anzusehen, die entstandenen Taxikosten wurden auch hinreichend belegt (Gerold/ Schmidt, Rnr. 47 zu Nr. 7003-7006 VV RVG, KG, Beschluss vom 23.01.01, 1 W 8967/00).“

Gilt m.E. nicht nur für Berlin, sondern allgemein.

Erstattung von Reisekosten, oder: Zu Beginn der Sommerferien darf der Verteidiger übernachten

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ stelle ich dann zunächst den LG Hamburg, Beschl. v. 11.06.2019 – 625 Qs 19/19 – vor. Der passt ganz gut zur Reisezeit.

Gestritten worden ist nach einem Freispruch um die Erstattung von Reisekosten des Wahlanwalts. Der Verteidiger hatte geltend gemacht, er habe am Vorabend der Hauptverhandlung anreisen müssen, da er nicht darauf habe vertrauen können, die Strecke von seiner Kanzlei zum Gerichtsort in der üblichen Zeit bewältigen zu können. Das AG hatte die Reisekosten festgesetzt. Dagegen das Rechtsmittel der Staatskasse. Das LG sieht es wie das AG:

„In dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hamburg die dem Freigesprochenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 1.135,36 Euro festgesetzt. Die sofortige Beschwerde, mit der die Staatskasse eine Herabsetzung des Erstattungsbetrages um 216,88 Euro begehrt hat, ist unbegründet. Zwar tragen nicht alle von dem Verteidiger vorgetragenen Erwägungen. Jedoch sind im Ergebnis auch die mit der Beschwerde nur noch gerügten Positionen des Tage- und Abwesenheitsgeldes für die Anreise am 28. Juni 2018 (25,00 Euro zzgl. USt.) sowie die Hotelkosten (157,25 Euro zzgl. USt.) erstattungsfähig. Insbesondere der Beginn der Sommerferien in Niedersachsen ist erfahrungsgemäß mit einem derart erhöhten Verkehrsaufkommen verbunden, dass der Verteidiger nicht darauf vertrauen konnte, die Strecke nach Hamburg in der üblichen Zeit bewältigen zu können, sondern — um den Aufbruch zur Unzeit zu vermeiden — eine Anreise bereits am Vortag der Hauptverhandlung erfolgen durfte, um die pünktliche Wahrnehmung des Termins sicherzustellen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass die Verhandlungstage bei den Amtsgerichten bekanntermaßen aufgrund der Vielzahl der zu bewältigenden Verfahren eng getaktet sind und sie deshalb für einen verzögerungsfreien Ablauf in besonderem Maße auf die Pünktlichkeit der Verfahrensbeteiligten angewiesen sind.“

Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts, oder: Wenn der Spezialist vom „dritten Ort“ kommt.

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Im zweiten Posting des Tages komme ich dann noch einmal auf den LG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2019 – 20 Qs 1/19, den ich heute morgen ja schon wegen des Gegenstandswertes bei der Nr. 5116 VV RVG vorgestellt hatte, zurück. Jetzt geht es um die zweite vom LG entschiedene Frage.

Der Kollege hatte ja für seinen Mandanten auch die Festsetzung seiner Reisekosten beantragt. Das war insofern „problematisch“, weil er seinen Sitz nicht am Sitz des zuständigen AG und auch nicht am Wohnsitz des Betroffenen, sondern an einem sog. dritten Ort, hat(te). Die Staatskasse ist natürlich auch dem entgegengetreten. Die geltend gemachten Reisekosten seien nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Betroffenen ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Das AG hat dann auch nur Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für einen am Wohnsitz des Betroffenen ansässigen Rechtsanwalt festgesetzt. Auch insoweit war dann die sofortige Beschwerde des Betroffenen erfolgreich.

„b) Auch die vom Beschwerdeführer monierte Herabsetzung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist zutreffend, dass Reisekosten eines weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei, noch am Sitz des Gerichts residierenden Anwalts in der Regel nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts als „notwendig“ im Sinne der §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO anzusehen sind (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, VV 7003 Rn. 138).

Die Kosten eines Anwalts am dritten Ort können jedoch ausnahmsweise in voller Höhe erstattungsfähig sein, etwa wenn er über Spezialkenntnisse verfügt, die seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen lassen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, VV 7003 Rn. 144 ff.). So verhält es sich auch hier. Der Beschwerdeführer war mit technisch und rechtlich schwierigen Vorwürfen aus dem Bereich des Glücksspielrechts konfrontiert, während sein Vertreter nach seinem eigenen Vortrag, der schlüssig ist und sich bei einer Recherche auf der Kanzlei-Homepage bestätigte, in diesem Gebiet besonders bewandert ist. Sich aufdrängende Alternativen innerhalb des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Ludwigsburg oder am Wohnort des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht ersichtlich.“

Die Entscheidung des LG ist auch in dem Punkt zutreffend.

Reisekosten des auswärtigen Vertrauensanwalts, oder: Verteidigung durch irgendwen ist ok, Vertrauensanwalt muss nicht sein

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In der zweiten Gebührenentscheidung geht es um die Reisekosten des auswärtigen Vertrauensanwalts. Das ist auch so ein Thema, bei dem einem manchmal die Haare zu Berge stehen. So für mich auch beim LG Hamburg, Beschl. v. 02.10.2018 – 616 Qs 15/18, der auf der Grundlage folgenden Fakten ergangen ist:

Der ehemalige Angeklagte ist Waffenhändler und betreibt ein Waffenhaus in Hamburg-Eppendorf; er wohnt in Bad Bevensen. Ihm war vorgeworfen worden, einen ihm zur Unbrauchbarmachung anvertrauten Revolver unerlaubt verkauft zu haben. In dem Verfahren wurde der Angeklagte vom Kollegen Nordmann aus Hannover verteidigt, der ihn bereits mehrfach verteidigt hatte. Nach Einspruch gegen einen Strafbefehl ist der Angeklagte freigesprochen worden. Reisekosten gibt es nicht:

„Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg im angegriffenen Beschluss die Erstattung der tatsächlich angefallenen Auslagen abgelehnt. Der Tatvorwurf wiegt nicht derart schwer, dass die Hinzuziehung eines an einem dritten Ort ansässigen Vertrauensanwaltes notwendig gewesen wäre.

„1. Zu den nach § 464a Abs. 2 StPO erstattungsfähigen Auslagen gehören solche, die nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sind. Nach den dazu entwickelten Grundsätzen sind Auslagen eines an einem dritten Ort ansässigen Rechtsanwaltes nur in der Höhe der fiktiven Reisekosten eines heimischen Rechtsanwalts erstattungsfähig (BGH NJW 2011, 3520, 3521). Auch ein besonderes, gewachsenes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Partei rechtfertigt in der Regel keine Ausnahme von diesem Grundsatz (BGH, NJW-RR 2007, 1071). Dies gilt auch für das Strafverfahren. Das besondere Vertrauen kann nur bei schwerwiegenden Vorwürfen, insb. in Verfahren vor dem Schwurgericht, oder bei erheblichen Auswirkungen auf die berufliche und wirtschaftliche Existenz die Wahl eines Verteidigers an drittem Ort notwendig machen (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, § 464 a, Rn. 12 m.w.N.).

2. Nach diesen Grundsätzen war die Hinzuziehung eines Vertrauensanwaltes vorliegend nicht notwendig. Der Vorwurf der Unterschlagung ist nicht schwerwiegend, entsprechend wurde das Verfahren am Amtsgericht vor dem Strafrichter geführt. Daran vermögen auch die möglichen Auswirkungen einer Verurteilung auf die berufliche Existenz nichts zu ändern. Zwar ist es zutreffend, dass der Freigesprochene als Waffenhändler ein erlaubnispflichtiges Gewerbe nach § 21 Abs. 1 S. 1 WaffG führt. Bei einer Verurteilung wegen eines Delikts mit Bezug zu seiner Berufsausübung wäre ein Widerruf der Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG von der zuständigen Behörde zu prüfen gewesen. Dies macht den Vorwurf jedoch nicht zu eine schwerwiegenden. Insofern fehlt es auch unter Berücksichtigung dieser Folgen an er Vergleichbarkeit zu Verfahren vor dem Schwurgericht, in denen die Hinzuziehung notwendig wäre. Denn bereits in Verfahren vor anderen Strafkammern des Landgerichts drohen dem Angeklagten oftmals langjährige Freiheitsstrafen, ohne dass dies die Wahl eines Vertrauensanwaltes rechtfertigen soll. Die dem Freigesprochenen drohenden beruflichen Folgen reichen damit bei einem Tatvorwurf, der ersichtlich nicht in den Bereich der mittleren oder gar schwereren Kriminalität hereinragt, nicht aus. Dies gilt umso mehr, als die beruflichen Folgen bei einem solch n Tatvorwurf keinesfalls zwingend sind. Bereits aus dem Strafbefehl ergibt sich, dass dem Freigesprochenen nur ein Verkauf an einen anderen Waffenhändler vorgeworfen wurde. Dieser geschah zwar gegen den Willen der Eigentümerin der Waffe, war aber unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.“

Den Beschluss kann man – auf der Grundlage der Rechtsprechung der Obergerichte zu dieser Problematik – zusammenfassen unter der Überschrift: Verteidigung durch irgendwen ist ok, Vertrauensanwalt muss nicht sein. Wie gesagt. M.E. und mit den Grundsätzen zum Anwalt des Vertrauens nicht vereinbar, wenn man mit denen Ernst machen wollte. Aber will man das……?