Schlagwort-Archive: Rechtsmissbrauch

„Neue Masche“ der OLG? oder: Wie werde ich mit einem „versteckten Entbindungsantrag fertig“?

© Alex White - Fotolia.com

© Alex White – Fotolia.com

Ein wenig war ich an den – im übertragenen Sinn, ich weiß, es passt nicht so ganz – – Zug der Lemminge erinnert, als ich den OLG Hamm, Beschl. v. 19.05.2015 – 5 RBs 59/15 – gelesen habe. Denn mein erster Gedanke war: Das hatten wir doch gerade schon. Ja, hatten wir: Den versteckten Entbindungsantrag, und zwar im OLG Rostock, Beschl. v. 15.04.2015 – 21 Ss OWi 45/15, vgl. dazu Der „versteckte“ Entbindungsantrag ist „arglistig“. Und damit eine in meinen Augen „neue Masche“ der OLG, um mit Entbindungsanträgen „fertig zu werden“. Denn die Argumentation soll jetzt wohl dahin gehen: Wenn der Entbindungsantrag nicht klar und eindeutig aus dem jeweiligen Schriftsatz erkennbar ist, dann ist er, weil rechtsmissbräuchlich, nicht rechtzeitig und nicht ordnungsgemäß gestellt. Ergebnis: Dann keine Rechtsverletzung, wenn der Amtsrichter den Antrag nicht bescheidet. Das ist auf die Kürze gebracht der Argumentationsstrang der OLG, eröffnet vom OLG Rostock.

Konnte man dem beim OLG Rostock ggf. noch folgen, obwohl ich auch da meine Zweifel hatte (Der „versteckte“ Entbindungsantrag ist „arglistig“, kann man bzw. kann ich es beim OLG Hamm nicht. Beim OLG Rostock ging es um insgesamt 5 eng beschriebene Seiten, die 53 Minuten vor dem Termin eingingen. Beim OLG Hamm sind es gerade mal um etwa 1 ½ eng beschriebene Seiten, die 3 (!!) Stunden vor der Hauptverhandlung bei Gericht eingingen. Warum ein Amtsrichter nicht in der Lage sein soll, innerhalb dieser drei Stunden den Antrag zu lesen – ggf. noch in der Hauptverhandlung, von der der Betroffene „entbunden“ werden soll, in der er ja eh mit der Verwerfung mindestens 15 Minuten warten muss – erschließt sich mir nicht. Das dauert maximal 5 Minuten. Sie sollten und die müssen da sein und die sind da. Und das auch, wenn es in dem Schriftsatz (auch) noch um andere Dinge geht.

Das OLG sieht es natürlich an:

„Angesichts der kurzfristigen Übersendung des wie dargestellt aufgebauten und optisch gestalteten Schriftsatzes vom 02. Februar 2015 an das Amtsgericht per Fax am Vormittag des Terminstages liegt es auf der Hand, dass dies in der Erwartung geschah, der den Entbindungsantrag enthaltende Schriftsatz werde dem in anderen Sachen verhandelnden Amtsrichter entweder nicht rechtzeitig vor der Terminsstunde in der Sache des Betroffenen vorgelegt oder von ihm (in der durch den Befangenheitsantrag zusätzlich gesteigerten Zeitnot) nicht wahrgenommen, um dann aus diesem Versehen eine Verfahrensbeanstandung herzuleiten. Damit ist ein missbräuchliches und auf Irreführung der Gerichte angelegtes Verteidigungsverhalten zu konstatieren, das der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag.“

 Fazit/Fragen

  1. Wenn erst ein OLG einmal die Keule „Rechtsmissbrauch“ herausgeholt hat, dauert es nicht lange, bis das nächste OLG nachfeuert?. Und das man das andere OLG natürlich toppen will. Anders kann ich die Entscheidung des OLG Hamm nicht verstehen.
  2. Müssen eigentlich Amtsrichter nicht mehr lesen, was ihnen vorgelegt wird, bzw. können sich damit Zeit lassen?
  3. Kippt dann jetzt insgesamt auch die Rechtsprechung, wonach man bislang davon ausgehen durfte, dass auch am Sitzungstag vom Amtsrichter grundsätzlich erwartet werden darf, dass er einen ihm vorgelegten Schriftsatz zumindest mal „anliest“? Das dürfte sich zwanglos aus dem Recht auf rechtliches Gehör ergeben.
  4. Wo sieht eigentlich das OWiG Vorschriften zur Gestaltung von Anträgen vor?
  5. Wann kommen Handreichungen der OLGs, wie Anträge zu gestalten sind? Vielleicht in einem „Handbuch für einen Entbindungsanträge“ herausgegeben von den vereinigten Budßgeldsenaten der OLG? So unter dem Motto: So hätten wir es gerne.

Aufgepasst: Rechtsmissbrauch bei der Vergütungsvereinbarung

© Ulf Gähme - Fotolia.com

Dem OLG München, Urt. v. 02.05.2012 – 15 U 2929/11 Rae dürfte – lässt sich wegen der Bezugnahmen im Urteil nicht so ganz genau klären – etwas folgender Sachverhalt zugrunde liegen:

Der Rechtsanwalt schließt eine Vergütungsvereinbarung über 30.000 €.  Die ist unwirksam, wohl weil der Rechtsanwalt auf gesetzliche Gebühren verzichtet hat. Der Rechtsanwalt fordert nun aber vom Mandanten die gesetzlichen Gebühren.

Das OLG München sagt/meint: Das geht nicht. Die Forderung von höheren gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren unter Berufung auf die Unwirksamkeit einer getroffenen Vergütungsvereinbarung  verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der unter Berufung auf das RVG nachträglich Gebühren geltend macht, auf die er ursprünglich durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung, die wegen Verstoßes gegen das RVG unwirksam ist, verzichtet hat. Etwas anderes ergibt sich für das OLG München auch nicht daraus, wenn sich der Mandant zuerst auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung berufen hat.