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Verkehrsrecht II: Sieben Wochen Urlaub in Thailand, oder: Vertan, Linksverkehr statt Rechtsverkehr

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Die zweite Entscheidung, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.11.2022 – 1 OLG 2 Ss 34/22 –, hat einen interessanten Sachverhalt – hatte ich so bisher auch noch nicht – zum Gegenstand, und zwar:

Der Angeklagte kommt am 02.01.2022 aus einem siebenwöchigen in Thailand verbrachten Urlaub nach Deutschland zurück. Weil er bei dem elfeinhalb Stunden dauernden Nachtflug nicht gut geschlafen hatte, legte er sich für vier Stunden schlafen. Etwa eine Stunde nach dem Aufwachen beschließt er, mit seinem eigenen Pkw nach R. zu fahren. Er bog aus dem Grundstück in W. kommend links ab und befuhr auf einer Strecke von zwei bis drei Kilometern die Landstraße L . auf der linken Spur. Nach zwei bis drei Minuten Fahrtzeit kollidierte er in einem Kurvenbereich frontal mit dem ihm auf derselben Fahrspur entgegenkommenden Pkw der Geschädigten. Der Angeklagte hatte sich weder vor Fahrtantritt noch während der Fahrt darüber Gedanken gemacht, dass in Deutschland – anders als in Thailand – Rechtsverkehr herrscht. Die Geschädigte und ihr Beifahrer wurden bei dem Unfall verletzt.

Das LG hat den Sachverhalt rechtlich als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen gewertet. Der Angeklagte habe rücksichtslos gehandelt, weil er nach einem siebenwöchigen Auslandsaufenthalt mit Linksverkehr unreflektiert mit seinem Fahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen habe, ohne sich die geltenden Verkehrsregeln zu vergegenwärtigen. Im Hinblick auf die Fahrtstrecke von mindestens zwei Kilometern und der Fahrzeit von mindestens 2 Minuten sei nicht von einem Augenblicksversagen auszugehen.

Das OLG sieht das anders:

„Der Schuldspruch hält der sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 3 Nr. 2 StGB verurteilt hat. Denn die getroffenen Feststellungen tragen ein rücksichtsloses Handeln des Angeklagten nicht. Auf die daneben erhobene Verfahrensrüge, die ausschließlich auf die Verurteilung wegen dieses Delikts abzielt, kommt es daher nicht an.

1. Gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2e StGB macht sich strafbar, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält. Rücksichtslos handelt ein Fahrer, der sich im gegebenen Falle seiner Pflicht bewusst ist, aber aus eigensüchtigen Gründen, etwa seines ungehinderten Vorwärtskommens wegen, sich über sie hinwegsetzt, mag er auch darauf vertraut haben, dass es zu einer Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht kommen werde (bewusste Fahrlässigkeit). Rücksichtslos handelt ferner, wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Pflichten als Fahrer nicht besinnt, Hemmungen gegen seine Fahrweise in sich gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflosfährt (BGH, Urteil vom 25.02.1954 – 4 StR 796/53, BGHSt 5, 392, 395; Pfälzisches OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.06.2021 – 1 OLG 2 Ss 9/21, juris Rn. 23 mwN). Das Tatbestandsmerkmal der Rücksichtslosigkeit erfordert demnach eine gesteigerte subjektive Vorwerfbarkeit. Gelegentliche Unaufmerksamkeit oder reine Gedankenlosigkeit genügen hierfür nicht (vgl. BGH, aaO, 396; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.1999 – 2b Ss 87/99 – 46/99 I, juris Rn. 28). Ebenso wenig begründet ein bloß fahrlässiger Verstoß für sich den Vorwurf der Rücksichtslosigkeit, auch nicht bei Eintritt einer konkreten Gefährdung. Der Täter muss vielmehr ein überdurchschnittliches Fehlverhalten gezeigt haben, das von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägt sein muss (Pfälzisches OLG Zweibrücken, aaO Rn. 22 mwN; KG, Beschluss vom 29.04.2022 – (3) 161 Ss 51/22 (15/22), juris Rn. 18).

Nach diesen Maßstäben handelte der Angeklagte nicht rücksichtslos. Zwar setzte sich der Angeklagte über die Regeln der Straßenverkehrsordnung, insbesondere das in § 2 Abs. 2 StVO normierte Rechtsfahrgebot, hinweg, als er sich vor und während der Fahrt keine Gedanken über die in Deutschland geltenden Verkehrsregeln machte. Dabei handelte er nach den Feststellungen des Tatgerichts aber nicht bewusst oder aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern, sondern lediglich aus Unachtsamkeit, nachdem er sich sieben Wochen in einem Land aufgehalten hatte, in dem Linksverkehr vorherrschte. Der Angeklagte erweist sich dadurch nicht als gleichgültiger Fahrer. Er handelte insoweit zwar fahrlässig, weil er sich vor Fahrtantritt und während der Fahrt die geltenden Verkehrsregeln hätte vor Augen führen müssen. Ein darüber hinausgehender Vorwurf ist von den Feststellungen aber nicht gedeckt.

2. Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern. Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die eine Strafbarkeit gemäß § 315c Abs. 1 und 3 StGB tragen.

Soweit das Amtsgericht eine fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3 Nr. 2 StGB angenommen hatte, weil der Angeklagte übermüdet gewesen wäre, tragen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine solche Wertung nicht. Insoweit hat das Landgericht festgestellt, dass sich der Angeklagte ca. eine Stunde nach seinem vierstündigen Schlaf am Vormittag „fit“ fühlte. Anhaltspunkte für eine Übermüdung in einem Ausmaß, die die Gefahr einer Aufhebung der Fahruntüchtigkeit mit sich gebracht hätte (vgl. hierzu König in LK-StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 62 ff.) und die Ursache für den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot hätte sein können, ergeben sich nicht.“

Radfahrer, oder: Wer gegen die Fahrtrichtung fährt, muss besonders aufpassen

Im Kessel Buntes heute dann zunächst eine Fahrradfahrerentscheidung. Sie kommt vom OLG Frankfurt. Der dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 09.05.2017 – 4 U 233/16 – zugrunde liegende Sachverhalt spielt in Frankfurt, er könnte aber auch ohne weiteres in Münster spielen. Es geht um einen Fahrradfahrer, den Beklagten, der mit einer Geschwindigkeit von 10-12 km/h in Gegenrichtung auf einem Fahrrad-Schutzstreifen in der Frankfurter Innenstadt gefahren ist. Der Kläger wollte als Fußgänger diesen Schutzstreifen in der Nähe eines Fußgängerüberweges überqueren. Dabei wurde er von dem Fahrrad des Beklagten niedergerissen. Die Parteien hatten sich vor dem Unfall gegenseitig nicht gesehen. Der Kläger wurde bei dem Sturz verletzt und verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatz. Das LG hat 5.000 € Schmerzensgeld egwährt und weiteren Schadensersatz. Dagegen die Berufung des Beklagten.

Das OLG sieht die Berufung als unbegründet an hat einen entsprechenden Hinweisbeschluss erlassen. Daraufhin hate der Beklagte seine Berufung zurück. Das OLG stellt darauf ab, dass der Beklagte den Fahrrad-Schutzstreifen verbotswidrig genutzt habe. Er habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Dieses Fehlverhalten löse gesteigerte Sorgfaltspflichten aus. Der Beklagte habe deshalb insbesondere darauf achten müssen, ob Fußgänger von – aus seiner Sicht – links die Straße überqueren wollen. Diese Fußgänger müssten nicht mit einem von rechts verbotswidrig herannahenden Radfahrer rechnen.

Hier die Leitsätze der OLG-Entscheidung:

1. Ein Radfahrer, der bei auf jeder Straßenseite vorhandenen Fahrradschutzstreifen den in seiner Fahrtrichtung linken benutzt, verstößt gegen das Rechtsfahrgebot.

2. Fußgänger, die von links die Straße überqueren wollen, sind ihm gegenüber zwar gleichwohl wartepflichtig.

3. Den Radfahrer trifft bei der Benutzung des linken Fahrradschutzstreifens jedoch aus § 1 Abs. 2 StVO eine gesteigerte Vorsichtspflicht, darauf zu achten, ob nicht von links kommende Fußgänger die Straße überqueren wollen. Deren Missachtung kann eine überwiegende Haftung für den Schaden des bei einem Zusammenstoß verletzten Fußgängers aus § 823 Abs. 1 BGB rechtfertigen.

10 % Haftung, mehr aber auch nicht, sind dann aber doch beim Kläger geblieben, denn:

„Soweit das Landgericht dem Kläger ein Mitverschulden von lediglich 10 % allein deshalb angelastet hat, weil der Kläger die Straße “X” nicht auf dem in der Nähe befindlichen Fußgängerüberweg überquert hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dem Beklagten ist schon kein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 2 StVO vorzuwerfen. Eine Verpflichtung, den Fußgängerüberweg zu benutzen, besteht danach nur, wenn die Straße “an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten” wird. Der Fußgängerüberweg lag hier jedoch mindesten 10 – 15 m (Beklagter im Protokoll vom 19.8.2016, S. 5: 18 m) von der Einmündung der Straße “Y” entfernt. Dazwischen befinden sich noch Parkflächen und der eingehauste U-Bahn-Eingang.“

Geisterfahrer, oder: Wer gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, ist nicht automatisch „Geisterfahrer“

© Thaut Images  Fotolia.com

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Die Presseberichterstattung befasst sich m.E. recht häufig mit dem Phänomen des sog. Geisterfahrers und den damit meist zusammenhängenden schweren Folgen für andere Verkehrsteilnehmer. Dann handelt es sich allerdings i.d.R. um Verkehrsvorgänge auf einer BAB. In der Rechtsprechung gibt es zu der Problematik nicht ganz so viel Entscheidungen, wie man glaubt. Daher sind die, die sich mit den Fragen befassen, von Interesse. Und dazu gehört der OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2015 – III-1 RVs 225/15. Er behandelt allerdings kein Tatgeschehen auf einer BAB, sondern eins im wohl innerstädtischen Verkehr. Dort hatte der Angeklagte versucht, sich einer Polizeikontrolle zu entziehen und hatte eine Verfolgungsfahrt in Gang gesetzt (nun ja, er war „abgehauen“). Bei dieser Verfolgungsfahrt fuhr er in den zweispurigen Gegenverkehr einer Straße ein, auf der er und die anderen Verkehrsteilnehmer nur mit Mühe Zusammenstöße verhindern konnten. Das ist vom AG als fahrlässige Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 Abs. 1 Nr. 2e StGB – Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot – gewertet worden. Anders sieht das das OLG:

„Ausweislich der Ausführungen zur rechtlichen Bewertung des Geschehens lastet das Tatgericht dem Angeklagten einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot gemäß § 315c Abs. 1 Ziff. 2 lit e) StGB (mit fahrlässiger Gefahrherbeiführung gemäß § 315c Abs. 3 Ziff. 1 StGB) an. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Rechtsfahrgebot seinem Sinn nach denjenigen Verkehrsteilnehmer nicht trifft, der – wie hier – entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung fährt (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 315c Rz. 18 aE; LK-StGB-König, 12. Auflage 2009, § 315c Rz.114). Das erhellt zudem aus § 315c Abs. 1 Ziff. 2 lit. f) StGB, der das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung unter Strafe stellt, allerdings beschränkt auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen. Diese Beschränkung würde durch die Subsumtion einer „Geisterfahrt“ auf einer sonstigen Straße mit nur einer Fahrtrichtung unter § 315c Abs. 1 Ziff. 2 lit. e) StGB umgangen.“

Aber – und das führt das OLG dann näher aus: Das Verhalten des Angeklagten kann sich als Verstoß gegen § 315c Abs. 1 Ziff. 2 lit. d) StGB – zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen – darstellen. Und davon ist das OLG dann aufgrund der Umstände ausgegangen.

(Kein) Kuscheln mit dem Gegenverkehr – Mithaftung?

entnommen wikimedia.org Author Fotograf: Stefan Lampert

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„Kein Kuscheln mit dem Gegenverkehr“?, nun juristisch sauberer wäre der Titel: „Auch auf nicht so breiten Straßen Rechtsfahrgebot beachten“ gewesen; der ist aber (zu) lang 🙂 . Jedenfalls ist das das Fazit aus dem OLG München, Urt. v. 11.04.2014 – 10 U 4173/13 –, das sagt: Auch wenn die Straße breit genug ist oder erscheint, muss möglichst weit rechts gefahren werden. Und wer gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, trägt bei einem Unfall mit Streifschaden eine Mitschuld, und zwar selbst dann, wenn das andere entgegenkommende Fahrzeug in den Gegenverkehr hinragte. Aus dem Beschluss:

„Die von den Unfallbeteiligten in jeweiliger Gegenrichtung genutzte Kreisstraße PAN … misst bis zur weißen Linie eine Breite von 4,65 m. Eine Mittellinie ist nicht eingezeichnet. Wie der Sachverständige Dipl.-Ing. Christoph M. in seinem Gutachten vom 29.04.2013 (Bl. 47/71 d. A.) – von den Parteien nicht angegriffen – herausgearbeitet hat, befand sich der beklagtische Pkw im Moment der Kollision vollständig innerhalb seiner Fahrspur. Der klägerische Pkw befand sich demgegenüber mit dem Fahrzeugheck 25 bis 30 cm in der Gegenfahrspur. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge V., aber auch der Zeuge H., Beifahrer im klägerischen Fahrzeug, übereinstimmend angegeben haben, dass der Zeuge V. vor der Kollision noch nach rechts ausgewichen ist. Damit muss sich der klägerische Pkw unmittelbar vor der Kollision noch weiter innerhalb der Gegenfahrspur befunden haben, wobei nicht exakt festgestellt werden konnte, wie viel Zentimeter genau die Überschreitung der Fahrbahnmitte betragen hat…..

b) Ohne Zweifel sind bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden aber die einander entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 StVO zum Fahren auf „halbe Sicht“ verpflichtet (vgl. BGH NJW 1996, 3003, 3004; OLG Schleswig NZV 1991, 431, 432).

Die Landstraße hat im Unfallbereich im Schnitt eine Breite von 4,65 m, die einen Begegnungsverkehr unter Kfz von normaler Breite, d. h. regelmäßig bis zu 2,50 m (§§ 22 Abs. 2 Satz 1 StVO; 32 Abs. 1 Nr. 1 a StVZO), nur unter ganz besonderen Umständen noch erlaubt, wenn nämlich die Fahrzeuge unter Einhaltung des noch möglichen Sicherheitsabstandes zur Fahrbahnmitte auf ihrer Fahrbahnhälfte mit sehr niedriger Geschwindigkeit und stets bremsbereit fahren. Der Beklagte zu 1) musste demnach davon ausgehen, dass ihm Fahrzeuge, besonders solche unter 2 m Breite, entgegenkommen konnten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gilt das nämlich schon dann, wenn entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten. Auch wer mit seinem schmaleren Gefährt selbst die Fahrbahnhälfte nicht überschreitet, muss deshalb auf „halbe Sicht“ fahren, wenn für den Gegenverkehr unter Berücksichtigung von Sicherheitsabständen zwischen den Fahrzeugen und zum Fahrbahnrand kein ausreichender Raum verbleibt (vgl. Mayr, in: Kraftverkehrsrecht von A-Z, „Geschwindigkeit“, Anm. II 2 b S. 10). Mit dem Entgegenkommen jedenfalls bis zu 2,50 m breiter Fahrzeuge musste der Beklagte zu 1) jederzeit rechnen. Da die halbe Fahrbahnbreite im Unfallbereich nur 2,32 m betrug (unter voller Einbeziehung der Asphaltierung der Straße), musste er desweiteren stets damit rechnen, dass ihm Pkw entgegenkommen, die höchstens in einem Abstand von 0,15 m zur gedachten Mittellinie fuhren. Sein eigenes Gefährt hatte eine Breite von 1,74 m. Das bedeutet, dass bei Begegnungsverkehr mit breiten Fahrzeugen (2,50 m) ein hinreichender Sicherheitsabstand zwischen den sich begegnenden Fahrzeugen allenfalls dann noch gewährleistet war, wenn beide Fahrzeuge jeweils auf der äußersten rechten asphaltierten Fahrbahnkante gesteuert wurden. Dann war aber, wie der Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, bei einer eigenen Geschwindigkeit von 81 km/h eine gefahrlose Begegnung nicht mehr sichergestellt.

Da der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, der Zeuge V., unstreitig unmittelbar vor der Kollision sein Fahrzeug noch nach rechts gelenkt hat, aber nicht geklärt werden konnte, wie viel weiter er ursprünglich rechts gefahren ist, war für den Beklagten in der unmittelbaren Annäherungsphase nicht erkennbar, dass er durch ein Fahren noch weiter rechts den Unfall hätte vermeiden können. Durch das Sachverständigengutachten konnte jedoch geklärt werden, dass er bei einem Fahren auf „halbe Sicht“ mit maximal 58 km/h rechtzeitig hätte anhalten können.

c) Der Senat hält damit im Hinblick auf die wechselseitigen Verursachungsbeiträge eine Haftungsverteilung von 70 zu Lasten des Klägers und 30 zu Lasten der Beklagtenpartei für sachgerecht.“