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Klein, aber fein III – Teilnahme ist nicht Täterschaft

© Dan Race Fotolia .com

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Klein, aber fein, heute aber mal nicht von einem LG, sondern vom BGH, nämlich der BGH, Beschl. v. 02.09.2015 – 2 StR 49/15. Er enthält eine Problematik, die in der Praxis immer wieder eine (große) Rolle spielt und bei der Revisionen i.d.R. „Selbstläufer“ sind. So auch die Revision in dem Fall, in dem das LG Darmstadt den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zehn tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt hatte. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist dann durchgegangen.

„2. Die Revision rügt zu Recht eine Verletzung der Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 StPO durch das Landgericht.

a) Dem Angeklagten war in der Anklageschrift gewerbsmäßig begange-ner Betrug in 142 Fällen vorgeworfen worden, wobei es in drei Fällen beim Ver-such geblieben sei. Die Anklageschrift war durch den Eröffnungsbeschluss der Strafkammer unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden. In der Hauptverhandlung erfolgte eine Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Anschließend wies das Landgericht darauf hin, dass auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen einer einheitlichen Tat in Betracht komme. Ein Hinweis darauf, dass anstelle von Mittäterschaft auch Beihilfe in Betracht kommen kann, wurde hingegen nicht erteilt.

Dies war verfahrensfehlerhaft. Die Hinweispflicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO gilt nicht nur in Bezug auf den Straftatbestand, sondern auch für die nach dem Urteil maßgebliche Zurechnungsnorm für Täterschaft oder Teilnahme (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 2011 – 2 StR 590/10, BGHSt 56, 235, 237). Nach Erhebung und Zulassung einer Anklage wegen Mittäterschaft muss daher vor einer Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu der von einem anderen begangenen Haupttat auf diese Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen werden. Das ist hier nicht geschehen.

b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht. Die Möglichkeit einer anderen Verteidigung braucht dazu nicht nahe zu liegen. Es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 StR 196/85, NJW 1985, 860, 861; SK/Velten, StPO, 4. Aufl., § 265 Rn. 67). Bei dem weiten Rahmen der Zurechnung eines uneigentlichen Organisationsdelikts kann der Senat im vorliegenden Fall nicht ausschließen, dass Anträge der Verteidigung des Beschwerdeführers vor dem Landgericht auf Erhebung entlastender Beweise, durch eine Ergänzung der Einlassung zur Sache oder durch rechtliche Argumente gegen den Vorwurf einer Beihilfe zum Betrug zu einem für den Angeklagten günstigeren Urteil geführt hätten.“

Kurz und zackig, aber was soll der BGH da auch viel anderes schreiben.

Schmankerl im Verkehrsrecht: Der vergessene rechtliche Hinweis auf die (isolierte) Sperrfrist

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Im Verkehrsrecht sicherlich nicht so häufig ist die Verfahrensgestaltung, die dem KG, Beschl. v. 14.07.2015, (3) 121 Ss 96/15 (75/15) – zugrunde lag. Anklage wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer (isolierten) Sperre nach §§ 69, 69a StGB. Der Angeklagte wird dann verurteilt und es wird auch eine Sperrfrist angeordnet, ohne dass das AG einen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO gegeben hat. Die Revision beim KG ist dann ein Selbstläufer, denn:

“ Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge durch, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung entgegen § 265 Abs. 1 und 2 StPO nicht auf die Möglichkeit der Anordnung einer isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis hingewiesen wurde. Auf die von dem Angeklagten zugleich erhobene Sachrüge kommt es daher nicht mehr an.

Nach § 265 Abs. 1 StPO bedarf es eines Hinweises, wenn der Angeklagte wegen eines nicht in der zugelassenen Anklage enthaltenen Strafgesetzes verurteilt werden soll; dies gilt nach § 265 Abs. 2 StPO auch, wenn die Anordnung einer Maßregel in Betracht kommt. Deshalb hat das Gericht in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit einer isolierten Sperrfrist hinzuweisen, wenn die Anklage oder der Eröffnungsbeschluss die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat nicht als Voraussetzung für die Anordnung einer Sperrfrist bezeichnet hat (vgl. BGH StraFo 2003, 276; LK/Geppert, StGB, 12. Aufl., § 69, Rn. 230).

Die Anklageschrift vom 26. November 2014 enthält keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer Sperre nach §§ 69, 69a StGB. Dem Eröffnungsbeschluss vom 9. Februar 2015 ist ein solcher Hinweis ebenfalls nicht zu entnehmen. Indem das Amtsgericht im Urteil eine Maßregel verhängt hat, die weder in der Anklage noch im Eröffnungsbeschluss enthalten war, ohne zuvor in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, hat es gegen die Hinweispflicht aus § 265 Abs. 1 und 2 StPO verstoßen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. April 2004 – 1 St RR 56/04 -, Rn 8, juris). Der Hinweis war auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in ihrem Schlussvortrag die Anordnung einer Sperrfrist beantragt hat. Der nach § 265 Abs. 1 und 2 StPO erforderliche Hinweis muss durch das Gericht selbst gegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 1993 – 1 StR 152/93 -, Rn. 2, juris; BayObLG aaO., Rn. 13).

Die Anordnung der Maßregel beruht auf dem Verfahrensverstoß (§ 337 StPO). Da kein Regelfall nach § 69 Abs. 2 StGB für die Erteilung der Maßregel vorliegt, lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte im Falle der Erteilung eines Hinweises anders verteidigt hätte, insbesondere so, wie er dies in der Revisionsbegründungsschrift dargelegt hat.“

Das sind so die Schmankerl, über die man sich als Verteidiger freut. Bringt zumindest Zeitgewinn, der von Bedeutung sein kann….

Klassischer Fehler VIII: Der vergessene (rechtliche) Hinweis und die Führungsaufsicht

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Zum bevorstehenden Wochenende dann noch eine Entscheidung aus der Rubrik: Klassischer Fehler, m.E. ganz klassisch, nämlich: Der vergessene rechtliche Hinweis, als ein Verstoß gegen § 265 StPO. Das LG hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und gegen ihn die Führungsaufsicht angeordnet. Nur: Die Anordnung der Führungsaufsicht war bis dahin nicht im Spiel. Das führt dann beim BGH im BGH, Beschl. v. 06.05.2014 – 3 StR 131/14 zur Aufhebung:

 „Erfolg hat die Revision jedoch mit der Beanstandung, es habe keinen gerichtlichen Hinweis darauf gegeben, dass die Anordnung von Führungsaufsicht in Betracht komme (RB S. 3). Zwar wird diese Einwendung im Rahmen der Sachrüge vorgebracht. Jedoch ergibt die Ausle-gung, dass hiermit eine Verfahrensbeanstandung erhoben werden soll, wofür auch spricht, dass in diesem Zusammenhang eine Einschränkung des Rechts auf einen fairen Prozess gerügt wird. Das Vorbringen enthält nach seiner Angriffsrichtung die Rüge eines Verfahrensverstoßes gegen § 265 Abs. 2 StPO. Sie ist auch begründet, da weder die Anklageschrift noch der Eröffnungsbeschluss, die vom Revisionsgericht von Amts we-gen zur Kenntnis zu nehmen sind (Senat StraFo 2002, 261), noch das Hauptverhandlungsprotokoll die notwendigen Hinweise darauf enthalten, dass die Anordnung der Führungsaufsicht als Maßregel der Sicherung und Besserung nach § 61 Nr. 5 StGB in Betracht kommt. Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung dieser Maßregel und zur Zurückver-weisung der Sache in diesem Umfang.“

Dazu: Sollte man als Kammer wissen. Als Verteidiger sollte man allerdings wissen, dass in den Fällen die Verfahrensrüge zu erheben ist, dann muss der BGH nicht solche Klimmzüge machen. Aber er wollte an die „Führungsaufsicht wohl ran“, weil sie ihm auch materiell (nohc) nicht gepasst hat. Denn er „bemerkt ergänzend:

Die Anordnung der Führungsaufsicht in dem angefochtenen Urteil war unabhängig von dem Verfahrensverstoß auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht rechtsbedenkenfrei. Voraussetzung der Anordnung der Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 StGB ist, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Angeklagten besteht. Die Bejahung einer solchen weiteren kriminellen Gefährlichkeit erfordert eine Prognoseentscheidung des Tatgerichts, die nur aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter getroffen werden kann (LK/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 Rn. 13 mwN). Diesen Anforderungen genügen die knappen Ausführungen des Landgerichts nicht, zumal es nicht in den Blick genommen hat, dass der Angeklagte trotz seiner Angabe, sich seit seiner Jugend zu Kindern hingezogen zu fühlen, die erste Tat zum Nachteil des Nebenklägers im Alter von 57 Jahren beging und zuvor strafrechtlich nicht in Er-scheinung getreten war. Ist der Täter aber noch nicht vorbestraft, müssen handfeste Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seinem Zustand und seiner Persönlichkeit, dem Milieu, in dem er lebt, und nach dem Charakter der Anlasstat auch in Zukunft gefährlich sein wird (LK/Schneider aaO).

Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung, ob gegen den Angeklagten wiederum die Führungsaufsicht anzuordnen ist, in den Blick zu nehmen haben, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen geboten erscheint (vgl. insoweit LK/Schöch aaO, vor § 61 Rn. 120).“

Schöner Begriff: „handfeste Anhaltspunkte“. Hatte ich bisher beim BGH so auch noch nicht gelesen bzw. kann mich daran nicht erinnern.

Erhöhung der Geldbuße – rechtlicher Hinweis erforderlich?

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In der Rechtsprechung der OLG ist vor einiger Zeit die Frage diskutiert worden, ob im Bußgeldverfahren ein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO) erteilt werden muss, wenn die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße erhöht werden soll. Das hatten das OLG Hamm und das OLG Jena bejaht,. Anders haben das das OLG Stuttgart und das OLG Bamberg gesehen. Und anders sieht es auch das KG im KG, Beschl. v. 10.03.2014 – 3 Ws (B) 78/14:

Dass der Bußgeldrichter entsprechend § 265 StPO einen Hinweis erteilen muss, wenn er beabsichtigt, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße zu erhöhen (so Thüringer OLG VRS 113, 330 [bei guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen]; OLG Hamm DAR 2009, 99), zweifelt der Senat schon deshalb an, weil es eines derartigen Hinweises nicht einmal bedarf, wenn der Strafrichter in der auf den Einspruch gegen den Strafbefehl anberaumten mündlichen Verhandlung die Tagessatzhöhe oder –anzahl zum Nachteil des Angeklagten ändern will (vgl. Meyer-Goßner, StPO 56. Aufl., § 411 Rn. 11).“

Das KG hat die Frage dann aber letztlich offen gelassen. Denn der Verteidiger hatte die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht in zulässiger Weise über die Verfahrensrüge begründet (§§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). „Denn der Beschwerdeführer hat erst mit am 27. Februar 2014 eingegangenem Schriftsatz (vom „28. Februar 2014“) erklärt, dass er in der Hauptverhandlung nicht auf die Möglichkeit der Erhöhung der Geldbuße hingewiesen worden ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine (zulässige und berücksichtigungsfähige) Rechtsausführung, sondern um eine nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist und damit verspätet vorgebrachte Tatsache. Im Übrigen hätte die ordnungsgemäße Erhebung der Verfahrensrüge auch der Darlegung der mit dem Bußgeldbescheid übermittelten Rechtsbehelfsbelehrung bedurft (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 4a SsRs 66/13 – [juris]).“

Also ohne ordnungsgemäße Verfahrensrüge „läuft eh nichts“. Ob die allerdings auch noch die mit dem Bußgeldbescheid übermittelte  Rechtsbehelfsbelehrung bedarf, ist m.E. zweifelhaft. Was soll die mit der Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung zu tun haben?D afür bleibt das KG eine Begründung schuldig. Der Verweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart bringt da nichts. Denn auch da ist dieser Begründungsaufwand m.E. nicht ausreichend begründet gewesen. Man sieht aber mal wieder, wie schnell sich solche Dinge verselbständigen

 

Angeklagter kartet nach – stört den BGH aber nicht…

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Im Posting Verständigung/Absprache – ein Rechtsprechungsmarathon hatte ich ja schon kurz über den BGH, Beschl. v. 29.11.2013 -1 StR 200/13, der sich mit den Auswirkungen gescheiterter Verständigungsgespräche befasst hat, berichtet. Und wie das manchmal so ist: Das Verfahren hat noch kein Ende. Es gibt in dem Verfahren nämlich einen „Nachfolgebeschluss“, der im Rahmen einer Anhörungsrüge ergangen ist. Der Angeklagte hatte nämlich nachgekartet und geltend gemacht, dass er von der Entscheidung des BGH überrascht worden sei, er sei auf einen  „Kritikpunkt an der Revisionsbegründung … aufmerksam gemacht worden“.

Darauf antwortet jetzt noch einmal der BGH im BGH, Beschl. v. 27?.?02?.?2014? – 1 StR ?200?/?13? – in Zusammenhang mit der Gehörsrüge des Angeklagten:

„Dabei ist verkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG zwar Überraschungsent-scheidungen verbietet, jedoch das Gericht grundsätzlich weder vor der Entscheidung zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, noch dessen allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht begründet (BVerfG, Beschluss vom 27. November 2008 – 2 BvR 1012/08 mwN).

Darüber hinaus hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass „unabhängig von alledem“ – also von den sich aus dem Revisionsvorbringen ergebenden Zweifeln an der in Rede stehenden Angriffsrichtung – die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg haben kann. Schon deshalb wäre selbst dann, wenn rechtliches Gehör verletzt wäre – was nicht der Fall ist -, dies nicht in i.S.d. § 356a StPO entscheidungserheblicher Weise geschehen.

Möglicherweise verkennt dies auch die Anhörungsrüge nicht, da sie ein-leitend darlegt, dass „dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des Senats wohl nicht tragend gewesen ist“. Ob ihr Vor-bringen zur Angriffsrichtung dennoch dahin verstanden werden will, dass es die angebrachte Anhörungsrüge begründen soll, mag unter den gegebenen Umständen auf sich beruhen bleiben. ….“