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Opferanwalt im Revisionsverfahren, oder: Brett vorm Kopf?

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So, heute dann mal wieder drei BGH-Entscheidungen aus der letzten Zeit. Den „Opener“ macht der BGH, Beschl. v. 25.04.2017 – 5 StR 95/17 – mit einer Problematik, die für Vertreter/Vertreterinnen von Nebenklägern von Bedeutung ist. Nein, es geht nicht schon wieder um die Anforderungen an die Begründung von Rechtsmitteln. Aber es geht schon um Begründungs-/Darlegungsanforderungen, nämlich an PKH-Anträge. Im Verfahren wegen versuchten Totschlags u.a. war nämlich von der Nebenklägerin ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts – „Verletztenbeistand/Opferanwalt“ – für das Revisionsverfahren gestellt worden.

Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des BGH lehnt ab:

„Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Ver-hältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 – IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Allein der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe löst auch keine Verpflichtung des Revisionsgerichts aus, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln. Das Erfordernis der Darlegung ergibt sich aus dem Gesetz, eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es nicht. Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 4 StR 57/14).

Im Übrigen kam schon allein deswegen keine Gewährung von Prozesskostenhilfe in Betracht, da eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revi-sion nicht erforderlich ist. Nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 1 StR 52/15 mwN).“

Lehre daraus? Die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse muss man im Blick haben, wenn es um eine Beiordnung nach § 397a Abs. 2 StPO geht. Und die muss für jede Instanz neu beantragt werden.

Anmerkung: Anders wäre es bei einer Beiordnung nach § 397a Abs. 1  StPO. Die gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens. Nach dem Sachverhalt ist mir im Übrigen nicht ganz klar, warum es sich nicht um eine solche gehandelt hat. Denn es geht um ein „versuchtes Tötungsdelikt“. Mehr teilt der Beschluss aber nicht mit. Nun ja, der BGH wird es schon richtig gemacht haben, oder: Habe ich ein Brett vor dem Kopf?

Alaaf und Helau ja, aber keine PKH für einen Karnevalsverein

entnommen wikimedia.org Superbass - Own work

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Superbass – Own work

Schon länger hängt der OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.04.2016 – 8 W 19/16. Heute werde ich ihn (endlich) los. Denn er passt thematisch ganz gut zum heutigen Tag, dem 11.11., an dem dann gleich im Rheinland die 5. Jahreszeit beginnt. Thematisch passt der Beschluss aber auch nur wegen des Klägers und wegen der Kaufgegenstände, die im Verfahren eine Rolle gespielt haben. Bei dem Kläger handelt es sich nämlich um einen gemeinnützigen Karnevalsverein. Gegenstand des Kaufvertrages waren u. a. 14 Gardekostüme nebst dazugehörigen Petticoats.

PKH ist dem Kläger vom OLG nicht gewährt worden. Da hat das OLG keinen Spaß verstanden, denn:

„Für die Prozesskostenhilfegewährung an juristische Personen gilt § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach erhält eine juristische Person, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 ZPO).

Hier sind jedenfalls die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter gleich drei Gesichtspunkten nicht erfüllt. Der Kläger hat es nämlich versäumt, entsprechende Rücklagen für die Prozessführung zu bilden (1). Zudem ist nicht dargetan, dass die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten – die Vereinsmitglieder – nicht in der Lage sind, die erforderlichen Kosten aufzubringen (2). Schließlich liegen im Streitfall auch die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO nicht vor (3).“

Also: Da konnte nicht gefeiert werden. Aber all denjenigen, die dann gleich in die Karnevalszeit starten: Viel Spaß und: Alaaf und Helau. 🙂 🙂 🙂

Ach so: Vereinsrecht kann ich übrigens auch. Mein „Vereinsrecht“ – 9. Aufl, – kann man dann hier bestellen.

Wer lügt, bekommt keine PKH

HammerWer lügt, bekommt keine PKH. So lässt sich der OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2014 – 9 U 165/13 – kurz und knapp zusammenfassen. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem der Kläger eine Schadensersatzklage gegen einen Unfallgegner anhängig gemacht hatte, der ihm angeblich auf seinen Pkw aufgefahren sein sollte. Also ein „manipulierter Unfall“. Für das Verfahren war dem Kläger PKH gewährt worden. Die ist vom OLG jetzt widerrufen worden, nachdem sich im Verfahren herausgestellt hatte, dass der Kläger den Unfall selbst provoziert hat. Die Klageabweisung ist rechtskräftig. Zum Widerruf der PK, der für die 1. und die Berufungsinstanz erfolgte, führt das OLG aus:

„Das Gericht kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Als Gericht der Hauptsache kann der Senat auch über die Aufhebung der Bewilligung der in erster Instanz gewährten Prozesskostenhilfe entscheiden.

………

Versagung von PKH – Beschwerde des Nebenklägers zulässig?

ParagrafenNach § 397a Abs. 3 Satz 3 StPO a.F. waren Entscheidungen über die Prozesskostenhilfe beim Nebenkläger unanfechtbar. Was häufig übersehen wird. Diese Regelung ist durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) vom 26.06.2013 (BGBl. I, S. 1805) mit Wirkung vom 01. 09.2013 aufgehoben worden. Damit sind Beschwerden des Nebenklägers in diesem bereich zulässig. Darauf weist ausdrücklich der KG, Beschl. v. 06.03.2014 – 2 Ws 88/14 – hin. Danach war die Beschwerde der Nebenklägerin zwar zulässig, aber: Sie hatte in der Sache keinen Erfolg, und zwar:

„Es entspricht der überwiegenden Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. Lutz Meyer-Goßner, StPO 56. Auflage, § 397a Rdnr. 9 m.w.N.), dass in Fällen, in denen sich das Rechtsmittel des Angeklagten nur gegen den Strafausspruch richtet, in der Regel dem Nebenkläger keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte seine Berufung nicht nur allgemein auf den Strafausspruch, sondern konkret auf die Tagessatzhöhe der verhängten Geldstrafe und die Höhe des im Adhäsionsverfahren verhängten Schmerzensgeldes beschränkt, soweit es 1.300,00 Euro übersteigt. Gegenstand der Berufungsverhandlung wird daher lediglich die Frage sein, ob die Tagessatzhöhe und die Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldes mit den derzeitigen Einkommensverhältnissen des Angeklagten vereinbar sind. Da darüber hinausgehende Fragen der Strafzumessung, insbesondere die Anzahl der Tagessätze nicht Gegenstand des Rechtsmittels und damit auch nicht Gegenstand der Erörterung in der Berufungshauptverhandlung sind, ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin ihre Interessen nicht selbst wahrnehmen kann oder ihr dies nicht zuzumuten ist, selbst wenn aufgrund der erheblichen Verletzungen, die die Beschwerdeführerin erlitten hat, von einer psychischen Betroffenheit durch die Tat auszugehen ist.“

Beides sollte man bedenken.

PKH für einen Strafgefangenen: Wie berechnet sich der „Freibetrag“?

Bei der Gewährung von PKH spielt die Frage, welches eigene Einkommen der Antragsteller hat und wie das bei der PKH-Bewilligung zu berücksichtigen ist, eine Rolle. Mit den Fragen hat man als Strafrechtler nicht täglich/häufig zu tun, sie spielen aber z.B. eine Rolle, wenn es um Verfahren geht, in denen ein inhaftierter Mandant für ein Verfahren – z.B. auch in Strafvollzussachen – PKH beantragen will/muss. Dann ergibt sich das Problem, in welcher Höhe Arbeitseinkommen, das der Mandant erzielt, zu berücksichtigen ist, ob voll oder ob dem Mandanten zur Erhaltung des Lebensunterhalts nur eine Teil angerechnet und im Übrigen ein Freibetrag – in welcher Höhe – gewährt wird. Zu den damit zusammenhängenden Fragen verhält sich der KG, Beschl. v.  22.03.2013 – 9 W 13/13. Dieses geht davon aus, dass bei Strafgefangenen anstelle des Freibetrages für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO nur ein Abzug in Höhe des um 10 % erhöhten Taschengeldanspruches für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zu berücksichtigen ist und schließt sich damit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung an. Begründung:

„Der Lebensunterhalt eines Strafgefangenen ist – im Gegensatz zum der gesetzlichen Regelung zu Grunde liegenden Regelfall einer bedürftigen Partei – aber durch die Justizvollzugsanstalt sichergestellt. Der Strafgefangene braucht den größten Teil der zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhaltes erforderlichen Kosten nicht aufzubringen, weil er in der Justizvollzugsanstalt ausreichend versorgt wird. Eine Anrechnung des um 10 % erhöhten höchsten Regelsatzes (der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII) als Freibetrag für die Partei gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO ist daher nicht gerechtfertigt.

Stattdessen kann auf die Höhe des Taschengeldes für bedürftige Strafgefangene im Sinne von § 46 StVollzG zurückgegriffen werden. Nach dieser Vorschrift wird einem Strafgefangenen, der ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist. Dieses Taschengeld soll es dem Gefangenen ermöglichen, in einem bescheidenen Maße nach individuellen Bedürfnissen zusätzliche Dinge kaufen zu können (OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 248 – juris Tz. 9). Er entspricht der Höhe nach dem Betrag, der nach Abzug der von der Vollzugsanstalt getragenen Kosten (wie Unterkunft und Verpflegung) zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes verbleibt und ist damit mit dem Teil des Freibetrages gemäß § 115 Absatz 1 Satz 3 Ziffer 2 a) ZPO vergleichbar, der nach Abzug entsprechender Kosten jeder anderen bedürftigen Partei frei zur Verfügung steht.„