Alaaf und Helau ja, aber keine PKH für einen Karnevalsverein

entnommen wikimedia.org Superbass - Own work

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Schon länger hängt der OLG Frankfurt, Beschl. v. 05.04.2016 – 8 W 19/16. Heute werde ich ihn (endlich) los. Denn er passt thematisch ganz gut zum heutigen Tag, dem 11.11., an dem dann gleich im Rheinland die 5. Jahreszeit beginnt. Thematisch passt der Beschluss aber auch nur wegen des Klägers und wegen der Kaufgegenstände, die im Verfahren eine Rolle gespielt haben. Bei dem Kläger handelt es sich nämlich um einen gemeinnützigen Karnevalsverein. Gegenstand des Kaufvertrages waren u. a. 14 Gardekostüme nebst dazugehörigen Petticoats.

PKH ist dem Kläger vom OLG nicht gewährt worden. Da hat das OLG keinen Spaß verstanden, denn:

„Für die Prozesskostenhilfegewährung an juristische Personen gilt § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach erhält eine juristische Person, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 116 Satz 2 in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Abs. 2 ZPO).

Hier sind jedenfalls die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter gleich drei Gesichtspunkten nicht erfüllt. Der Kläger hat es nämlich versäumt, entsprechende Rücklagen für die Prozessführung zu bilden (1). Zudem ist nicht dargetan, dass die am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten – die Vereinsmitglieder – nicht in der Lage sind, die erforderlichen Kosten aufzubringen (2). Schließlich liegen im Streitfall auch die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 ZPO nicht vor (3).“

Also: Da konnte nicht gefeiert werden. Aber all denjenigen, die dann gleich in die Karnevalszeit starten: Viel Spaß und: Alaaf und Helau. 🙂 🙂 🙂

Ach so: Vereinsrecht kann ich übrigens auch. Mein „Vereinsrecht“ – 9. Aufl, – kann man dann hier bestellen.