Das Zuständigkeitsgefüge bei der Gewährung einer Pauschvergütung ist nicht ganz einfach: Grundsätzlich wird die Pauschgebühr vom OLG festgesetzt, handelt es sich hingegen um die Pauschgebühr für die Teilnahme des Pflichtverteidigers an der Revisionshauptverhandlung ist der BGH zuständig. Und an der Stelle bin ich immer überrascht, nicht, dass der BGH zuständig ist, sondern darüber, wie kurz, trocken und zackig der BGH mit der Gewährung einer Pauschgebühr umgeht. Ich erinnere mich noch gut an meine Tätigkeit im 2. Strafsenat des OLG Hamm, der früher für die Gewährung von Pauschvergütungen zuständig war. Wir haben – um es salopp auszudrücken- mehr geschrieben. Jetzt frage ich mich manchmal, wenn ich BGH-Entscheidungen zu der Frage sehe, ob ich mir damals zu viel Arbeit gemacht habe und ob die OLG das auch heute noch tun. Als Beispiel sei auf den BGH, Beschl. v. 02.02.201 – 1 StR 273/11 – verwiesen. Das heißt es – und das ist die ganze Begründung:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Stuttgart, wird für die Revisionshauptverhandlung an stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimmten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Nebenklägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen.
Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendigen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.
Also, was ist bemerkenswert? Antwort:
- Mit der Begründung lässt sich in jeder Revisionssache eine Pauschgebühr begründen.
- Kein Wort zur Frage der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG), die Frage ist in der Rechtsprechung bisher nicht eindeutig geklärt.
- Kein Wort dazu, dass die Wahlanwaltshöchstgebühr der Nr. 4132 VV RVG (587,50 €) mit der Pauschgebühr um das 2,2-Fache überschritten wird. Die Wahlanwaltshöchstgebühr ist bei der Bemessung der Pauschgebühr die Schwelle, über die die OLG nur in Ausnahmefällen hinausgehen, eine Art „heilige Kuh“.
Zusammenfassung: Beim BGH müsste man (gewesen) sein …..
Ach ja, und da es sich um Gebührenrecht handelt ein wenig Werbung für unseren Kommentar, oder wie es der Kollegen Sieber neulich in einem Kommentar ausgedrückt hat: Der Papst trommelt 🙂