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Sie haben es getan III, oder: Paralllelvollstreckung des Fahrverbotes gibt es nicht mehr

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So, und dann nochmal das „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ mit der BT-Drucksache 18/12785 (vgl. dazu bereits gestern: Sie haben es getan, oder: Wenn Heiko Maas es beim Fahrverbot besser weiß, und vorhin: Sie haben es getan II, oder: Wenn das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher“ werden soll).

Hinzuweisen ist nämlich auch noch auf eine für die Praxis des straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens wichtige Änderung des StVG. Auf die hätte ich auch vorhin schon hinweisen könne, ich schiebe sie aber lieber mal in einem Beitrag nach, damit sie nicht „untergeht“.

geändert worden ist nämlich § 25 StVG. Aufgehoben worden ist § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG. Eingefügt worden ist dafür ein Abs. 2b, u.a. eine Folgeänderung zur Änderung des § 44 StGB, in dem es dann heißt:

„Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“
Damit ist dann in Zukunft aber auch der Streit um die Parallelvollstreckung von (gemischten) Fahrverboten nach § 25 StVG erledigt (vgl. dazu auch BT-Drucksache 18/11272).

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote – hier geht es auf jeden Fall

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Die Frage, ob eine Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote nach § 25 StVG zulässig ist oder nicht, ist im OWI-Recht heftig umstritten. Dabei geht es aber vornehmlich um die Zulässigkeit der Parallelvollstreckung, wenn bei zumindest einem Fahrverbot die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG gewährt worden ist. Ist das nicht der Fall, ist es m.E. weitgehend unbestritten, dass eine Paralllelvollstreckung zulässig ist. Das zeigt dann auch noch einmal der AG Leipzig, Beschl. v. 20.10.2016 – 250 OWi 2316/16 jug. Da geht die Parallelvollstreckung durch „wie geschnitten Brot“:

„Gegen den Betroffenen ergingen 2 Bußgeldbescheide der Stadt Leipzig, in denen jeweils ein 1monatiges Fahrverbot ohne 4monatige Abgabefrist verhängt wurde. Es handelt sich um den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 15.06.2016, Az.: 31161095610385, rechtskräftig seit dem 06.09.2016, und den Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle Leipzig vom 11.02.2016, Az.: 31151096367812, rechtskräftig ebenfalls seit dem 06.09.2016.

Die Rechtskraft beider Bußgeldbescheide trat ein, nachdem der Betroffene die zunächst erhobenen Einsprüche gegen die o.g. Bußgeldbescheide beide am 06.09.2016 zurückgenommen hatte.

Gern. § 25 Abs. 2 StVG beginnt das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides. Da der Bußgeldbescheid vom 11.02.2016 seit dem 06.09.2016 rechtskräftig ist, begann das Fahrverbot in Bezug auf diesen Bußgeldbescheid am 06.09.2016.

Gleiches gilt für den Bußgeldbescheid vom 15.06.2016. Auch hier begann das Fahrverbot mit Rechtskraft am 06.09.2016 gern. § 25 Abs. 2 StVG.

Da beide Fahrverbote ohne Schonfrist im Sinne des § 25 Abs. 2 a StVG ergingen, ist eine Parallelvollstreckung beider Fahrverbote möglich. Grundsätzlich gilt, dass die Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, d.h., die Berechnung ihrer jeweiligen Dauer, angesichts der Regelung des § 25 Abs. 2 StVG getrennt nebeneinander erfolgt, jeweils ab Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Etwas anderes gilt nur nach § 25 Abs. 2 a Satz 2 StVG für den Fall, dass das Fahrverbot mit Schonfrist angeordnet war. Nur für den Fall, dass ein Hinausschieben der Wirksamkeit eines Fahrverbotes überhaupt möglich ist, ist die additive Vollstreckung gesetzlich vorgesehen.“

Ob es rochtig ist, das bei Gewährung einer Schonfrsit anders zu sehen, lassen wir an dieser Stelle mal dahin gestellt.

Immer eins nach dem anderen – Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Die Verfechter der Auffassung, dass mehrere Fahrverbote auch dann nebeneinander vollstreckt werden können/müssen, wenn zumindest ein Fahrverbotsentscheidung die Schonfrist des § 25 Abs. 2a StVG gewährt, wird eine Entscheidung des AG Viechtach – zuständig im Übrigen insoweit für ganz Bayern – nicht gefallen. Denn dieses hat im AG  Viechtach, Beschl. v. 14.10.2011 – 6 II OWi 818/11 ausgeführt: Auch Fahrverbote, bei denen dem Betroffenen die sog. Schonfrist des § 25 Abs. 2 StVG eingeräumt ist, werden nacheinander und nicht parallel vollstreckt, und zwar auch dann, wenn die Fahrverbote gleichzeitig rechtskräftig werden. :-(. Grund: Vorbeugung voon Mißbrauch.

Nochmals: Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote auch bei Mischfällen?

Die Verkehrsrechtsanwälte haben in ihrem Newsletter vor einigen Tagen auf eine Entscheidung des AG Bremen v. 20.08. 2010 – 82 OW 660 J8 71222/09 (4/10) hingewiesen, wonach die Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote auch in den sog. Mischfällen zulässig ist. Alles höchst umstritten (vgl. auch hier). Aber: Eine sehr schön begründete Entscheidung, mit der man in vergleichbaren Fällen vielleicht punkten kann.