So, und dann nochmal das „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ mit der BT-Drucksache 18/12785 (vgl. dazu bereits gestern: Sie haben es getan, oder: Wenn Heiko Maas es beim Fahrverbot besser weiß, und vorhin: Sie haben es getan II, oder: Wenn das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher“ werden soll).
Hinzuweisen ist nämlich auch noch auf eine für die Praxis des straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens wichtige Änderung des StVG. Auf die hätte ich auch vorhin schon hinweisen könne, ich schiebe sie aber lieber mal in einem Beitrag nach, damit sie nicht „untergeht“.
geändert worden ist nämlich § 25 StVG. Aufgehoben worden ist § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG. Eingefügt worden ist dafür ein Abs. 2b, u.a. eine Folgeänderung zur Änderung des § 44 StGB, in dem es dann heißt:
„Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“