Sie haben es getan III, oder: Paralllelvollstreckung des Fahrverbotes gibt es nicht mehr

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So, und dann nochmal das „Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze“ mit der BT-Drucksache 18/12785 (vgl. dazu bereits gestern: Sie haben es getan, oder: Wenn Heiko Maas es beim Fahrverbot besser weiß, und vorhin: Sie haben es getan II, oder: Wenn das Strafverfahren effektiver und praxistauglicher“ werden soll).

Hinzuweisen ist nämlich auch noch auf eine für die Praxis des straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahrens wichtige Änderung des StVG. Auf die hätte ich auch vorhin schon hinweisen könne, ich schiebe sie aber lieber mal in einem Beitrag nach, damit sie nicht „untergeht“.

geändert worden ist nämlich § 25 StVG. Aufgehoben worden ist § 25 Abs. 2a Satz 2 StVG. Eingefügt worden ist dafür ein Abs. 2b, u.a. eine Folgeänderung zur Änderung des § 44 StGB, in dem es dann heißt:

„Werden gegen den Betroffenen mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.“
Damit ist dann in Zukunft aber auch der Streit um die Parallelvollstreckung von (gemischten) Fahrverboten nach § 25 StVG erledigt (vgl. dazu auch BT-Drucksache 18/11272).

3 Gedanken zu „Sie haben es getan III, oder: Paralllelvollstreckung des Fahrverbotes gibt es nicht mehr

  1. Elmar der Anwalt

    Das bedeutet also, dass wenn jemand eine „schlechte Woche“ hat und mehrfach erwischt wird, die Fahrverbote zwingend „hintereinanderzuhängen“ sind?

    Irgendwie habe ich dabei ein seltsames Bauchgefühl…
    Wieso? Ach, egal!

    Bei mir ist es zur Zeit übrigens 40 Grad warm. 20 Grad auf dem Thermometer vor dem Haus und 20 Grad auf dem Thermometer im Garten.

    So hat es mir zumindest das Justizministerium erklärt…

  2. Elmar der Anwalt

    Jaaaa – so´n kleines Bisschen…

    Deshalb das Bauchgefühl.

    Den Schutzzweck der Norm beim Fahrverbot sehe ich darin, dass der Gesetzgeber unzuverlässige und gefährliche Verkehrsteilnehmer im wahrsten Sinne aus dem Verkehr zieht während die FS von 4 Monaten eine direkte Sanktionierung des Delinquenten für sein Fehlverhalten ist.
    Ich sähe die mehrfachen Fahrverbote eher wie bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung – Mit Rabatt.
    Ein passenderer Vergleich wären wahrscheinlich die USA gewesen, wo Mehrfachmörder zu „10x lebenslänglich“ (o.ä.) verurteilt werden – obwohl das bloße hintereinanderreihen der Strafen irgendwann seinen Sinn verliert weil es nicht mehr dem gewollten Schutzzweck entspricht.

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