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Dauerbrenner Längenzuschlag, oder: Was ist mit der (Mittags)Pause?

Das erste „Gebührenposting“ des neuen Jahres bringt dann gleich einen gebührenrechtlichen Dauerbrenner, nämlich die Frage der Bemessung der Hauptverhandlungsdauer beim sog. Längenzuschlägen. Oder anders: Was wird von längeren Sitzungspausen bei Berechnung der Hauptverhandlungsdauer – Stichwort: Mittagspause – abgezogen:

Dazu der OLG Koblenz, Beschl. v. 30.09.2019 – 1 StE 6 OJs 36/17 – mit folgenden Leitsätzen, die die zutreffende differenzierte Sichtweise des OLG schön darstellen:

  1. Auch längere Sitzungspauschen sind von der für das Entstehen der zusätzlichen Terminsgebühr nach Nr. 4122 RVG-VV maßgeblichen Hauptverhandlungsdauer grundsätzlich nicht in Abzug zu bringen.

  2. Auch eine Mittagspause ist bei der Bemessung der Terminsdauer im Rahmen des Zuschlags nach Nr. 4122 RVG-VV bis zu einer üblichen Dauer von einer Stunde regelmäßig nicht in Abzug zu bringen (Festhaltung OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 16. Februar 2006 – 1 Ws 61/06; OLG Koblenz, 2. Strafsenat, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – 2 Ws 524, 528/11).

  3. Für eine darüber hinausgehende Sitzungsunterbrechung ist darauf abzustellen, ob und inwieweit der Verteidiger die Sitzungspause anderweitig für seine berufliche Tätigkeit sinnvoll hat nutzen können, wobei schon aus Gründen der Praktikabilität kein an individuellen Möglichkeiten ausgerichteter Maßstab anzulegen ist (Anschluss OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 1 Ws 142/18).

  4. Bei einer Sitzungsunterbrechung, die den Zeitraum einer einstündigen Mittagspause überschreitet, wird in aller Regel ein noch zur Verfügung stehender Zeitraum von bis zu einer Stunde auch für ortsansässige Verteidiger und auch bei Nutzung von modernen Telekommunikationsmitteln nicht mehr sinnvoll nutzbar sein (Festhaltung OLG Koblenz, 1. Strafsenat, Beschluss vom 16. Februar 2006 – 1 Ws 61/06).

OWi III: „…ungeachtet des Gehalts der Diskussion…“, oder: Muss das eigentlich sein?

Und als dritte Entscheidung dann noch ein Beschluss des OLG Koblenz, den ich beim Kollege Gratz gefunden haben, nämlich den OLG Koblenz, Beschl. v. 29.07.2019 – 3 OWi 6 SsBs 147/19. Nichts Besonderes, aber eine Entscheidung, bei der mir mal wieder eine Formulierung des OLG aufgefallen ist, die so m.E. nicht sein muss. „Mal wieder“, weil ich meine, dass es gerade das OLG Koblenz ist, dass sich immer wieder mit spitzen Formulierungen an die Adresse von Verteidigern hervortut.

Hier ging es bei einer Geschwindigkeitsmessung mit Poliscan-Speed. Der Verteidiger hatte gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung Bedenken geäußert und eine mögliche Beinflussung durch LED-Lichtquellen geltend gemacht. Das OLG weist den Einwand zurück und formuliert dabei wie folgt:

„2. Dass das Fahrzeug des Betroffenen über ein LED-Tagfahrlicht verfügt, führt nicht zu Bedenken hinsichtlich des hier gegenständlichen Messvorwurfs. Diskutiert wird dies – ungeachtet des Gehalts der Diskussion – nicht für das hier gegenständliche Messverfahren, sondern für das Messverfahren ES 3.0 (vgl. https://vut-verkehr.de/aktuelles).2

„Gehalt der Diskussion“ – muss doch nicht sein. Vor allem, wenn man selbst formuliert (hat):

„1. Der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof des Saarlands vom 5. Juli 2019 – Lv 7/17 – lag eine Messung mit dem System Traffistar S 350 zugrunde. Anders als derzeit noch bei diesem System werden bei dem System Poliscan Speed, mit dem vorliegend die Messung durchgeführt wurde, die Rohmessdaten (in xml.-Dateien) gespeichert.“

was nicht zutreffend sein dürfte. Denn bei PoliScan Speed werden – wenn ich es richtig sehe – die „Rohmessdaten“ nicht in der XML-Datei gespeichert werden und stehen damit für eine nachträgliche Prüfung nicht zur Verfügung . So viel zum „Gehalt der Diskussion“. 🙂

Und über das Argument: „Fahrer einstellen“, will ich mich nicht schon wieder aufregen.

OWi II: Elektronische Einreichung der Rechtsbeschwerdebegründung, oder: Nicht unterzeichnet

Als zweite Entscheidung des Jahres dann der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19.08.2019 – 2 Rb 8 Ss 386/19. Ergangen ist er noch zu § 41a StPO, der zum 01.01.2018 bzw. 01.01.2019 bzw. ggf. sogar erst zum 01.01.2020 – je nach Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes – durch § 32a StPo ersetzt worden ist.- Es geht um die Auswirkungen der Nichteinhaltung der Formvorschriften bei elektronischer Einreichung einer Rechtsmittelschrift, eine Problematik, die uns in Zunft sicher noch häufiger beschäftigen wird.

Hier war Rechtsbeschwerde eingelegt worden. Begründet worden ist die mit nicht unterzeichnetem Verteidigerschriftsatz, der elektronisch über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wurde. Das AG hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen. Das OLG hat Wiedereinsetzung gewährt:

„Dem Betroffenen ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren.

1. Es liegt ein Fall der Säumnis vor, da die frist- und formgerechte Begründung der Rechtsbeschwerde nicht nachgewiesen ist. Denn dazu bedarf es des vollen Nachweises, wobei der Zweifelsgrundsatz nicht gilt (vgl. BGH NStZ 2009, 174). Dieser Beweis ist wegen des Widerspruchs zwischen dem vom Verteidiger vorgelegten Prüfprotokoll und dem gerichtlichen Empfangsprotokoll hinsichtlich einer qualifizierten Signatur vorliegend nicht geführt.

Damit fehlt es an einer innerhalb der Frist der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 345 Abs. 1 StPO erfolgten den gesetzlichen Formvorschriften entsprechenden Rechtsbeschwerdebegründung. Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe auf der Grundlage des gerichtlichen Empfangsprotokolls in ihrer Antragsschrift vom 23.5.2019 zutreffend ausgeführt:

„Der Schriftsatz vom 18.12.2018, der die Begründung der Rechtsbeschwerde enthält, ist nicht – wie §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 345 Abs. 2 StPO grundsätzlich vorsieht – in einer durch den Verteidiger unterzeichneten Schrift angebracht. § 41a Abs. 1 StPO a.F. sieht zwar grundsätzlich vor, dass eine schriftlich abzufassende und zu unterzeichnende Begründung auch als elektronisches Dokument eingereicht werden kann. Gemäß der Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (EAEGÜR) i.V.m. § 15 EGStPO fand § 41a StPO noch bis zum 31.12.2018 Anwendung und ist daher vorliegend maßgeblich.

Die Voraussetzungen von § 41a Abs. 1 StPO sind jedoch nicht erfüllt. Der elektronisch übermittelte Schriftsatz vom 18.12.2018 war – wie sich aus dem gerichtlichen Eingangsprotokoll ergibt (AS 137) – nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, wie es § 41a Abs. 1 S. 1 StPO grundsätzlich vorschreibt. Diese Vorschrift sieht in Abs. 1 S. 2 zwar vor, dass neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren durch Rechtsverordnung zugelassen werden kann. Die insoweit bis 31.12.2018 maßgebliche LERVVO sah in § 7 alternativ zur Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur vor, dass ein Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem näher definierten sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Entgegen den Angaben des Verteidigers wurde der Schriftsatz nicht vom – in § 7 Abs. 2 Nr. 2 LERVVO genannten – besonderen elektronischen Anwaltspostfach aus übermittelt. Vielmehr erfolgte die Übermittlung ausweislich des gerichtlichen Eingangsprotokolls über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP). […] Im Übrigen setzt auch die Übermittlung vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach voraus, dass das elektronisch übermittelte Dokument durch die verantwortende Person (handschriftlich) signiert wird, § 7 Abs. 1 LERVVO. Eine solche Signatur weist der Schriftsatz vom 18.12.2018 aber nicht auf.“

2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 44 StPO) liegen vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob den Verteidiger an der nicht ordnungsgemäßen Übermittlung des Begründungsschriftsatzes ein Verschulden trifft, da dieses jedenfalls dem Betroffenen nicht zuzurechnen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 44 Rn. 18 m.w.N.). Das Vertrauen des Betroffenen auf eine fristwahrende Übermittlung des Begründungschriftsatzes am 18.12.2018 ist erst durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme des mit Verfügung des Senats vom 28.6.2019 mitgeteilten gerichtlichen Empfangsprotokolls beseitigt worden. Da inzwischen die Rechtsbeschwerdebegründung formgerecht nachgeholt worden war, kann danach gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen erfolgen.“

Unfall in der Waschstraße, oder: Nicht „beim Betrieb“

entnommen wikimedia.org
Author Hydro

Schon etwas älter ist der Hinweisbeschluss des OLG Koblenz vom 03.07.2019. Ich komme darauf dennoch heute zurück.

Thematik. Unfall in einer Waschanlage und damit die Frage nach der Haftung gem. § 7 StVG. Das OLG meint im OLG Koblenz, Beschl. v. 03.07.2019 – 12 U 57/19: Wird ein Schaden an einem Pkw zu einem Zeitpunkt verursacht, wenn sich der Pkw des Schadensverursachers noch auf dem Förderband einer Waschstraße befindet, somit der Transportvorgang der Waschstraße noch nicht beendet war, scheidet eine Haftung nach § 7 StVG aus..

Dazu aus dem Beschluss:

Mit dem Landgericht ist der Senat der Überzeugung, dass die Beklagten für den bei dem Kläger eingetretenen Schaden weder aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung (§ 7 StVG), noch aus dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) verantwortlich sind.

Der Schaden an dem Pkw des Klägers hat sich nicht beim Betrieb des Pkw der Beklagten zu 1. ereignet.

Zwar ist das Haftungsmerkmal „beim Betrieb“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse. Erforderlich ist es aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll. Die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um deren Willen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH VI ZR 253/13, Urteil vom 21.01.2014 juris). Dies ist dann der Fall, wenn der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebsvorrichtung des Kfz steht (BGH VI ZR 168/04, Urteil vom 26.04.2005, juris). Dagegen scheidet eine Haftung aus § 7 StVG grundsätzlich dann aus, wenn bei dem „gegnerischen Pkw“ die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat.

Der Schaden an dem Pkw des Klägers hat sich zu einem Zeitpunkt ereignet, als sich der Pkw der Beklagten zu 1. noch auf dem Förderband der Waschstraße befand, somit der Transportvorgang der Waschstraße noch nicht beendet war. Der Motor des Pkw des Beklagten zu 1. wurde auch erst nach dem Eintritt des Schadens gestartet. Bis zu diesem Zeitpunkt befand sich der Pkw nicht im Betrieb. Ein Kraftfahrzeug ist dann nicht im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, wenn es ohne eigene Motorkraft durch eine automatische Waschanlage gezogen wird. Solange sich das Fahrzeug innerhalb des automatisierten Wasch- und Transportvorganges befindet, kommt weder die Fortbewegungsfunktion, noch die Transportfunktion des Fahrzeuges in irgendeiner Weise zum Tragen. Das Fahrzeug ist vielmehr vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße. Es ist insoweit vergleichbar mit jedem beliebigen Gegenstand der in gleicher Weise automatisch transportiert und bewegt wird. Die besonderen Gefahren des eigentlichen Betriebes des Kraftfahrzeuges (Geschwindigkeit, Ausmaße, Gewicht) entfalten hingegen in diesem Moment keine Relevanz (Zum gleichen Ergebnis kommend: KG Berlin in VersR 1977, 626; LG Paderborn 5 S 56/14, Urteil vom 26.11.2014, juris; AG Köln 272 C 33/12, Urteil vom 26.06.2012, juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 7 StVG Rn. 8). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus der im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2019 zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 20.06.2019 (C-100/18, juris). Das nach dem Parken in Brand geratene Fahrzeug ist nach der Überzeugung des Senats mit dem in einer Waschstraße automatisch transportierten Fahrzeug nicht vergleichbar. Im Falle des in Brand geratenen geparkten Fahrzeuges hat der Fahrer den Parkvorgang bewusst herbeigeführt und das Fahrzeug an einer bestimmten Stelle abgestellt, an der es auch verbleibt. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte zu 1. keinen Einfluss darauf, wie und wohin ihr Fahrzeug aufgrund des automatisierten Wasch- und Transportvorganges in der Waschstraße bewegt wurde. Das Fahrzeug wurde im Ergebnis von seiner eigentlichen Funktion vollständig losgelöst.

Eine Haftung aus § 7 StVG kommt somit nicht in Betracht.“

Das OLG ist dann seinem Hinweis „gefolgt“ und hat im OLG Koblenz, Beschl. v. 05.08.2019 – 12 U 57/19 – die Berufung zurückgewiesen.

Bewährung III: Widerruf der Bewährung, oder: Kein Kontakt zum Bewährungshelfer

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In der letzten Entscheidung, die ich vorstelle, dem OLG Koblenz, Beschl. v. 09.07.2019 – 4 Ws 407/19 – geht es um einen Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstosses (§ 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB).

Der Verurteilte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzt worden ist, verurteilt worden. Der Verurteilte wurde angewiesen, jeden Wohnsitzwechsel unaufgefordert mitzuteilen, darüber hinaus wurde ihm auferlegt, binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des Urteils 100 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Bewährungshelfers abzuleisten.

Der Verurteilte befand sich vom 09.08.2018 bis Anfang September 2018 in stationärer Behandlung in der Fachklinik Alzey. Grund war eine drogeninduzierte Psychose, die der Verurteilte darauf zurückführte, dass er etwa im April 2018 begonnen habe, Crack zu rauchen.

Bis zum 30.10.2018 nahm der Verurteilte aufgrund dieses Umstands lediglich zwei Termine bei seiner Bewährungshelferin wahr, Anlässlich des letzten Gesprächstermins teilte der Verurteilte der Bewährungshelferin mit, dass er im Oktober einen Besuch bei seiner an einem Hirntumor erkrankten Mutter in Italien plane. Die Ehefrau des Verurteilten erklärte gegenüber der Bewährungshelferin am 19.11.2018, dass der Verurteilte sich in Italien aufhalte und in den nächsten Tagen wieder nach Deutschland zurückkehre. Es wurde vereinbart, dass der Verurteilte sich umgehend bei der Bewährungshelferin melden werde. Dies geschah jedoch nicht. Einladungen zu Gesprächsterminen nahm der Verurteilte nicht wahr. Nachdem er seitens des LG mit Schreiben vom 22.01.2019 erfolglos aufgefordert worden war, Nachweise über die Erfüllung der Arbeitsauflagen zu erbringen und die Bewährungshelferin mit Schreiben vom 01.03.2019 mitgeteilt hatte, dass der Verurteilte keinen Kontakt zu ihr aufgenommen habe, bestimmte die Kammer Termin zur Anhörung des Verurteilten auf den 08.04.2019. Der Verteidiger des Angeklagten, den dieser vom Anhörungstermin unterrichtet hatte, teilte unter dem 22.03.2019 mit, dass der Verurteilte in Italien seinen Pass verloren habe und daher nicht erscheinen könne. Eine Glaubhaftmachung erfolgte trotz Aufforderung durch das LG nicht. Im Anhörungstermin erschien der Verurteilte nicht. Mit Beschluss vom 08.04. 2019 widerrief das Landgericht die gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, da der Verurteilte die ihm erteilte Auflage nicht erfüllt habe und darüber hinaus im Hinblick auf den Crackkonsum des Verurteilten der Abbruch des Kontakts zur Bewährungshelferin Anlass zu der Besorgnis gebe, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen werde.

Das OLG hat auf die Beschwerde aufgehoben:

„…Widerrufsgründe liegen nicht vor.

1. Der Angeklagte hat nicht dadurch gröblich und beharrlich gegen ihm erteilte Auflagen verstoßen, § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, weil er die ihm erteilte Arbeitsauflage nicht innerhalb der ihm vom Gericht gesetzten Frist erfüllt hat. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, dass er innerhalb dieser Frist von 6 Monaten nach Rechtskraft entsprechende Weisungen seiner Bewährungshelferin erhalten hätte. Eine andere Frist hat das Landgericht nicht gesetzt, so dass der Verurteilte davon ausgehen konnte, die Auflage (nunmehr) bis zum Ablauf der Bewährungszeit erfüllen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. September 2015 – 2 BvR 2343/14 -, juris).

2. Auch ein Widerruf gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Alt. StGB kommt nicht in Betracht. Dieser setzt voraus, dass der Verurteilte sich beharrlich der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzieht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass deshalb Anlass zu der Besorgnis besteht, er werde erneut Straftaten begehen, denn der Widerruf dient nicht der Ahndung nachlässigen und weisungswidrigen Verhaltens im Bewährungsverfahren (st. Rspr.). Der Verstoß muss somit durch Art, Gewicht oder Häufigkeit Anlass zur Neubewertung der ursprünglich positiven Sozialprognose geben: Das Gericht hat insoweit unter Würdigung der Verstöße in ihrer konkreten Bedeutung und unter Berücksichtigung des gesamten Verhaltens des Verurteilten während der Bewährungszeit eine erneute Prognose zu stellen. Nur wenn die Verstöße zu krimineller Neigung oder Auffälligkeit des Verurteilten so in Beziehung stehen, dass hierdurch weitere Straftaten zu befürchten sind, kommt ein hierauf gestützter Widerruf in Betracht (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2007 – 2 BvR 1046/07 -, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 26. März 2013 – III-1 Ws 124/13 -, juris). Der Verstoß gegen Weisungen für sich allein trägt eine negative Prognose daher nicht. Der weisungswidrige Abbruch des Kontakts zum Bewährungshelfer lässt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine kriminelle Prognose zu; erforderlich sind vielmehr stets weitere konkrete und objektivierbare Anhaltspunkte dafür, der Verurteilte werde weitere Straftaten begehen (BVerfG a.a.O.).

Solche konkreten Anhaltspunkte sind vorliegend nicht zu erkennen. Der Verurteilte ist nach den Feststellungen des Urteils vom 19. April 2018 strafrechtlich sonst nicht in Erscheinung getreten. Zwar hat er, wie er gegenüber der Bewährungshelferin eingeräumt hat, etwa Ende April 2018 begonnen, Crack zu rauchen. Nachdem der Verurteilte sich wegen einer drogeninduzierten Psychose in stationärer Behandlung befand, den Aufenthalt in Alzey als sehr positiv beschrieb und sich sichtlich beeindruckt von den Auswirkungen des Crackrauchens zeigte, vermag der Senat jedoch auch unter Berücksichtigung des mehrmonatigen Drogenmissbrauchs nicht zu erkennen, dass der Verurteilte durch den Kontaktabbruch Anlass zu der Besorgnis böte, dass er erneut Straftaten begehen werde. Dies gilt umso mehr, als der Verurteilte sich seit Anfang Juni wieder in Deutschland aufhält, Kontakt mit seiner Bewährungshelferin aufgenommen und sich mittlerweile bei der Stadtverwaltung vorgestellt hat, bei der er die Arbeitsstunden ableisten soll.

Der Senat weist den Verurteilten aber darauf hin, dass der Erfolg seines Rechtsmittels für ihn kein Freibrief ist. Er hat vielmehr den ihm erteilten Weisungen und Ladungen der Strafkammer nachzukommen, andernfalls er wiederum mit einem Widerrufsverfahren rechnen muss.