Schlagwort-Archive: Nr. 4102 VV RVG

Das war es dann mit der analogen Anwendung der Nr. 4102 VV RVG

Im Gebührenrecht gibt es einen Streit um die analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG. Teilweise haben die Instanzgerichte die Vorschrift entsprechend angwendet, was insbesondere für Termine außerhalb der HV  im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) -also Termine nach §§ 160b, 202a, 212 StPO – von Bedeutung ist. Die Frage dürfte jetzt geklärt sein, nachdem auch das OLG Saarbrücken eine analoge Anwendung der Vorschrift verneint hat (vgl. OLG Saarbrücken, Beschl. v. 08.08.2011 – 1 Ws 89/11). Im Leitsatz heißt es:

„Für die Teilnahme an einer im Zwischenverfahren erfolgten Erörterung gemäß § 202a StPO mit dem Ziel einer Verständigung im Strafverfahren entsteht keine Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG. Die Teilnahme an diesem außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Termin, fällt ersichtlich nicht unter einen der Gebührentatbestände der Nr. 4102 Ziffer 1 bis 5 VV RVG. Auch eine analoge Anwendung der Nr. 4102 Ziffer 1 und 3 VV RVG scheidet aus. Nr. 4102 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann.“

Ist nicht anwaltsfreundlich, m.E. aber leider richtig. An der Stelle müsste der Gesetzegber was tun.

 

Verständigung/Absprache – Gibt es doch eine Vergütung?

Und noch was zur Vergütung:

Ich hatte ja bereits mehrfach –  u.a. auch in meinem Beitrag in RVGreport 2010, 441 – darauf hingewiesen, dass es für die Teilnahme des Rechtsanwalts an Erörterungsterminen außerhalb der Hauptverhandlung keine besondere Terminsgebühr gibt.

Das sieht jetzt das AG Freiburg anders. Das hat in seinem Beschl. v. 21.12.2010 – 20 Ls 620 Js 8165/05 – AK 32/09 die Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG entsprechend angewendet. M.E. geht das nicht. Aber ich lasse mich ja gerne vom Gegenteil überzeugen. Wenn sich das durchsetzt, entsteht bei der Teilnahme des notwendigen Verteidigers an einem Erörterungstermin nach § 202a Satz 1 StPO eine Terminsgebühr entsprechend Nr. 4102 Nr. 1 und 3 VV RVG.

Das Verhandeln im Gebührenrecht…

Ich habe länger nichts mehr zum Gebührenrecht mehr gebracht, daher heute hier der Hinweis auf den Beschl. des LG Berlin v. 08.11.2010 – 524 – 58/09, der sich mit der immer interessanten Frage befasst, wann ein Verhandeln i.S. der Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG – Stichwort: Hafttermin – vorliegt. Allein die Verkündung des Haftbefehls reicht ja bekanntlich nicht aus. Da muss schon mehr passieren.

Und das LG Berlin nimmt zu einem Haftprüfungstermin Stellung, in dem es um einen auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehl ging. Dazu heißt es:

In den Fällen eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO wird bei dessen Verkündung eine Verhandlung zur Sache i.S. der Nr. 4012 Ziff. 3 VV RVG in der Regel sehr nahe liegen.“

Begründung: Beim 230er-Haftbefehl ergeben sich die Haftgründe nicht unbedingt aus der Akte, so dass in den Fällen im Verkündungstermin häufig viel erörtert werden muss. Und das reicht für die Gebühr Nr. 4102 Ziff. 3 VV RVG.