Schlagwort-Archive: notwendige Auslagen

Pflichti III: Vollständiger Vortrag, oder: Sonst trägt der Beschuldigte seine Auslagen selbst

© 3dkombinat – Fotolia.de

Im letzten Posting des Tages weise ich dann hin auf den LG Braunschweig, Beschl. v. 08.10.2020 – 1 Qs 203/20.

Der Beschuldigte hat Beschwerde gegen die nicht erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers eingelegt. Die hat Erfolg. Aber: Seine notwendigen Auslagen trägt der Beschuldigte selbst:

„Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 15.09.2020 den Beiordnungsantrag des Verteidigers vom 06.08,2020 zurückgewiesen mit der Begründung, dass weder die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO vorliegen noch die Schwere der Tat oder der zu erwartenden Rechtsfolge bzw. die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Beiordnung gebieten. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen zutreffend gewesen. Es geht um den Tatvorwurf des versuchten Diebstahls eines Buntmetallstrangs von einer Kabeltrommel. Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft, seit 2008 aber lediglich zu Geldstrafen verurteilt worden. Gesamtstrafenfähigkeit bestand nach dem Bundeszentralregisterauszug vom 14.09.2020 lediglich hinsichtlich der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 29.07.2020 (60 Tagessätze zu je 30,¬€ Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis).

Mit der sofortigen Beschwerde hat der Verteidiger erstmals vorgetragen, dass gegen den Beschuldigten beim Amtsgericht Halberstadt das Verfahren 3 Ds 802 Js 70719/20 — 20120 wegen eines Vergehens gegen § 52 WaffG und beim Amtsgericht Gardelegen das Verfahren 21 Ls 416 Js 14505/19 -2/20 u. a. wegen eines Verbrechens (Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion) anhängig sind. Insoweit bestünde bei entsprechenden Verurteilungen Gesamtstrafenfähigkeit, die Schwere der insgesamt zu erwartenden Rechtsfolgen, auf die bei der Entscheidung abzustellen ist, gebietet daher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.

Von einer Belastung der Staatskasse mit den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers hat die Kammer entsprechend § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StPO abgesehen, da erst mit der Beschwerde die deren Erfolg begründenden Tatsachen vorgetragen wurden.“

Auf vollständigen Vortrag muss man also achten, wenn man denn alle Umstände kennt 🙂 .

Notwendige Auslagen des Nebenklägers von fast 19.000 €, oder: Notwendig?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

In der zweiten Entscheidung des Tages, dem KG, Beschl. v. 11.11.2019 – 1 Ws 2/19 – geht es um die notwendigen Auslagen des Nebenklägers in einem Verfahren wegen Totschlags.

Das LG hat gegen den früheren Angeklagten, der die Mutter des Nebenklägers getötet hatte, nach 26 Verhandlungstagen wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und erlegte ihm neben den Kosten des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf. Der Nebenkläger hatte an 25 Verhandlungstagen teilgenommen, zu denen er jeweils von seinem Wohnort angereist war. Der ihm als Nebenklagevertreter beigeordnete Rechtsanwalt bzw. dessen Vertreter war an allen Verhandlungstagen anwesend gewesen. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil, mit der er eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes erstrebte, hatte keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Nebenkläger hat beantragt, gegen den Verurteilten gemäß § 464b StPO die ihm als Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen in einer Gesamthöhe von 18.497, 65 EUR festzusetzen. wobei er im Einzelnen 12.968.65 EUR Reisekosten. 5.229,00 EUR Verdienstausfall und 300,00 EUR Verpflegungsmehraufwand geltend macht. Die Rechtspflegerin des LG hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das KG meint dazu:

„1. Mit Recht hat die Rechtspflegerin es abgelehnt, die geltend gemachten Auslagen des Nebenklägers als notwendige Auslagen im Sinne des § 464a StPO festzusetzen.

a) Zwar können Reisekosten. Verdienstausfall und Verpflegungsmehraufwand grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Auslagen eines Beteiligten gehören, da § 464a Abs. 2 StPO keine erschöpfende Aufzählung (möglicher) notwendiger Auslagen enthält (vgl. Hilger in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 464a Rdn. 21). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um notwendige Auslagen handelt. Darunter sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Aufwendungen zu verstehen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, zur Geltendmachung der prozessualen Rechte in der gebotenen Form notwendig waren (vgl. Hilger ebenda). Ob eine Aufwendung notwendig war, ist nicht im Nachhinein – etwa nach dem erreichten Ergebnis -, sondern danach zu beurteilen. wie sich ein vernünftiger Mensch in dieser Lage verhalten hätte (vgl. Hilger ebenda).

b) Nach diesen Maßstäben fallen die geltend gemachten Aufwendungen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen.

aa) Der Beschwerdeführer meint, dass seine Aufwendung allein schon deshalb erstattet werden müssten, weil er zu allen Sitzungstagen geladen worden sei. Im Ergebnis ebenso wird dies offenbar auch von Hilger (a.a.O., § 472 Rdn. 14) gesehen, der die gegenteilige Auffassung (OLG Bamberg JurBüro 1985, 1047 m. zust. Anm. Mümmler) „im Hinblick auf § 397 StPO“ ablehnt (nicht einschlägig die von Hilger ebenda zitierte Entscheidung OLG Düsseldorf MDR 1993, 786, die sich in einem obiter dictum lediglich zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen des Nebenklägers für einen anwaltlichen Beistand äußert; fehlgehend daher auch der Hinweis auf Mümmler JurBüro 1990, 450).

Diese Begründung überzeugt jedoch nicht. § 397 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO schreibt vor, dass der Kläger zur Hauptverhandlung zu laden ist. Damit soll gewährleistet werden. dass er in die Lage versetzt wird, sein in § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO normiertes Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung ausüben zu können. Der Nebenkläger ist berechtigt, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, er ist hierzu aber nicht verpflichtet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl.. § 397 Rdn. 3). Es bleibt ihm überlassen. ob er seine Rechte durch persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung ausüben will. Hier war es so, dass dem Beschwerdeführer ein Rechtsanwalt als Nebenklagevertreter beigeordnet war. Dieser hat ausweislich des Sitzungsprotokolls – zudem überaus engagiert – die Interessen des Nebenklägers vertreten. Der Senat lässt dahinstehen, ob die Vertretung eines Nebenklägers durch einen an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmenden anwaltlichen Beistand schon für sich genommen die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die persönliche Anwesenheit des Nebenklägers ausschließt (so wohl OLG Bamberg JurBüro 1985, 1047 m. zust. Anm. Mümmler). Es mag Fälle geben, in denen – ausnahmsweise – die Anwesenheit des Nebenklägers zusätzlich zur Vertretung durch den anwaltlichen Beistand notwendig ist. Dies muss er dann allerdings vortragen und gegebenenfalls nachweisen, da im Verfahren gemäß § 464b StPO die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit von Aufwendungen – anders als dies bei den Auslagen eines Rechtsanwalts der Fall wäre (vgl. den Wortlaut des § 46 Abs. 1 RVG) – bei demjenigen liegt, der die Erstattung verlangt. Der Beschwerdeführer hat insoweit nichts vorgebracht.

bb) Auch der Hinweis des Beschwerdeführers. er sei mehrfach spontan vom Gericht als präsenter Zeuge vernommen worden, verfängt nicht. Denn die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen. die ihm als Zeuge entstanden sind, richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Das diesbezügliche Verfahren ist, wie dem Senat bekannt ist, rechtskräftig abgeschlossen.“

Wenn der Verteidiger den Mandanten in den Zug setzt, oder: Fahrtkosten?

© Alex White _Fotolia.com

© Alex White _Fotolia.com

Der Kollege Breu hat mir gestern den LG Dresden, Beschl. v. 25.07.2016 – 6 II StVK 609/15 – übersandt mit dem Bemerken, dass sein Thematik wohl besser in mein Blog passe als in das Blog des Kollegen. Nun ja, der Beschluss behandelt eine kostenrechtliche Frage und die ist hier vielleicht wirklich ganz gut – ich sage nicht „besser“ – aufgehoben. Es geht um die Erstattung von Fahrtkosten. Der Kollege hat einen ausländischen Mandanten im Strafvollstreckungsverfahren vertreten, dort war er als Pflichtverteidiger beigeordnet (das OLG hat eine Pauschgebühr nach § 51 RVG) gewährt. Nun ging es noch um Fahrtkosten, und zwar für 1.004 nach Verfahrensabschluss gefahrene Kilometer. Das LG hat die Fahrtkosten als notwendige Auslagen i.S. des § 46 RVG, Nr. 7003 VV RVG angesehen und erstattet:

Der Verteidiger berechnet Fahrtkosten für 1004 gefahrene Kilometer (301,20 EUR) sowie ein Abwesenheitsgeld von 70,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer, wobei die Hinreise über Berlin, die Rückreise über Leipzig/Braunschweig erfolgte. Nach Darlegung des Verteidigers wäre diese Route so auch ohne den „Zusatzdienst“, den Mandanten in den richtigen Zug zu setzen, gewählt worden.

Die Staatskasse tritt der Kostenerstattung entgegen, es hätte keinerlei Veranlassung (mehr) bestanden, den Mandanten nach der verfahrensabschließenden OLG-Entscheidung vom 21.08.2015 persönlich aufzusuchen. Die Entlassung selbst wäre vom OLG und der JVA in die Wege geleitet worden.

Die Anwaltsreisekosten waren als notwendige Aufwendungen im Rahmen des Pflichtverteidigermandats zu erstatten. Es handelte sich um den einzigen abgerechneten Mandantenbesuch während des gesamten, nicht ganz einfachen Verfahrens. Zugegeben könnte argumentiert werden: wenn die Verteidigung die ganze Zeit schriftlich/fernmündlich zu bewältigen war, warum dann nach gutem Ausgang der persönliche Kontakt? Dies ist jedoch nicht der Punkt. Jedem Betroffenen ist mindestens ein persönlicher Kontakt mit dem Anwalt zuzugestehen. Dies ist im Zivilrecht anerkannt und gilt im Strafrecht umso mehr. Wenn die Ausreisebegleitung im engeren Sinne tatsächlich nicht zu den Verteidigeraufgaben gehört, so doch die Verfahrensnachbereitung, Belehrung und Besprechung der Rechtsfolgen – und im vorliegenden Fall – der Risiken des weiteren Verfahrensverlaufs. Wie dies erfolgt, muss im Ermessen des Anwalts bleiben, ob schriftlich, fernmündlich oder wie hier persönlich. Auch weil es nicht der 10. kostenintensive, sondern augenscheinlich der einzige persönliche Kontakt war, verbietet sich jede kleinliche Betrachtung und Frage nach der zwingenden Notwendigkeit der Reise. Es handelte sich um eine mögliche und nicht gänzlich sinnfreie Form des Verfahrensabschlusses, mit der der Verteidiger sein Ermessen zur Mandatsausübung nicht überschritten hat.“

Kostengrundentscheidung prüfen/angreifen, oder: Der frühe Vogel fängt den Wurm

© frogarts -Fotolia.com

© frogarts -Fotolia.com

Nach dem (gebührenrechtlichen) Aufmacher zum (schönen) LG Dortmund, Beschl. v. 25.11.2015 – 31 Qs 83/15 (vgl. dazu Nachahmenswert: Rücknahme der StA-Berufung – Verfahrensgebühr für den Verteidiger) mache ich dann mit dem LG Köln, Beschl. v. 27.11.2015 – 117 Qs 3/15 – weiter. Auch gestern rein gekommen, aber: Den Beschluss bringe ich nicht, weil er so „schön“ ist, sondern weil er m.E. als Warnung/Hinweis dienen kann für den Verteidiger, sich im Fall des Freispruchs des Mandanten auf jeden Fall die Kostengrundentscheidung anzusehen. Und sie muss man auf jeden Fall daraufhin überprüfen, ob sie auch eine Regelung hinsichtlich der „notwendigen Auslagen des Angeklagten“ enthält. Ist das nicht der Fall und ist die Frage geregelt, wer die Verfahrenskosten trägt, wird es später schwer, den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten durchzusetzen. Da hilft es dann auch nicht, wenn der Vorsitzende des Gerichts mitteilt: „Die Auslagen sollten der Staatskasse auferlegt werden.“ oder: „Ja, trägt die Staatskasse als Verfahrenskosten; Entscheidung entsprechend auszulegen.“ Die Vertreter der Staatskassen = Bezirksrevisoren sind da nämlich im Zweifel hartnäckig und greifen auf der „Auslegung“ ergehende Kostenentscheidungen an.

Und dann wird im Zweifel entschieden wie im LG Köln, Beschl. v. 27.11.2015 – 117 Qs 3/15: Man geht davon aus, dass die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse nicht auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst (?):

„b) Die vom Amtsgericht – damit rechtskräftig und unabänderlich – getroffene Kostengrundentscheidung umfasst lediglich die Verfahrenskosten, nicht aber auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Denn grundsätzlich gilt, dass beim Fehlen einer ausdrücklichen Auslagenentscheidung die notwendigen Auslagen jeweils bei demjenigen verbleiben, dem sie entstanden sind (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, 464 Rz. 12 mwN).

Werden der Staatskasse – wie vorliegend – nur die Verfahrenskosten auferlegt, so darf dies selbst dann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass davon auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten umfasst sind, wenn es sich zweifelsfrei um einen Fall des § 467 Abs. 1 StPO handelt (Beschluss des OLG Köln vom 14.01.2013, 2 Ws 308/11; KG, NStZ-RR 2004, 190; LG Koblenz, NSt-RR 2003, 191; Meyer-Goßner, aaO, § 464 Rz. 12 und § 467, Rz 20 mwN; a.A. OLG Naumburg, NStZ-RR 2001, 189, allerdings für den hier nicht gegebenen Fall, dass in den Gründen ausdrücklich § 467 Abs. 1 StPO benannt wird; inzwischen überholt: OLG Köln, JurBüro 1985, 1206). Denn dass von dem Begriff „Verfahrenskosten“ die notwendigen Auslagen nicht umfasst sein können, ergibt sich bereits daraus, dass § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO eindeutig zwischen Verfahrenskosten einerseits und notwendigen Auslagen andererseits unterscheidet (KG, NStZ-RR 2004, 190). Auf der gleichen Linie liegt, dass § 464a Abs. 1 StPO die Kosten des Verfahrens nur als Gebühren und Auslagen der Staatskasse definiert (LG Koblenz, NStZ-RR 2003, 191).“

Und das war es dann, denn im Zweifel ist die Kostengrundentscheidung dann auch nicht mehr anfechtbar. Deshalb: Früh prüfen und ggf. dann – ausdrücklich – sofortige Beschwerde einlegen. Der frühe Vogel fängt den Wurm 🙂