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What´s new – im Strafverfahren? Reduzierte Besetzung der StK nicht mehr nur befristet… und noch mehr

Heute ist der 1. Arbeitstag des neuen Jahres. Ich begrüße alle, die gleich am ersten Tag wieder in das normale Geschirr gehen mit folgendem Post:

Der 01.01. eines Jahres ist ja häufig der Stichtag für das Inkrafttreten gesetzlicher Neuregelung. So auch in diesem Jahr. Für meinen strafverfahrensrechtlichen Bereich ist hinzuweisen auf das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des BundesdisziplinarG vom 06.12.2011 (BGBl I, S. 2554).

Dieses hat die einschlägigen §§ 76 GVG, 33b JGG grundlegend und unbefristet geändert. Die „reduzierte Besetzung der großen Strafkammer“ ist also nicht mehr nur eine Übergangsregelung.

Hinweisen will ich hier nur auf Folgendes, (mehr dazu im StRR-Heft 1/2012 vom Kollegen Deutscher, bei dem ich auch das nachfolgende Zitat geklaut habe):

Zwar bleiben die jeweiligen Absätze 1 der Vorschriften bestehen, wonach die großen Straf-/Jugendkammern mit drei Berufsrichtern einschließlich Vorsitzendem besetzt sind. Für die Besetzung in der Hauptverhandlung gelten jedoch jetzt die neuen §§ 76 Abs. 2 – 5 GVG, 33b Abs. 2 – 6 JGG. Über die Besetzung ist nunmehr stets und nicht nur im Fall der Zweier-Besetzung zu entscheiden, entweder bei Eröffnung des Hauptverfahrens (jew. Abs. 2 Satz 1) oder bei bereits eröffnetem Hauptverfahren bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung (jew. Abs. 2 Satz 2). Die Dreier-Besetzung ist dabei zwingend anzuordnen in drei enumerativ genannten Fällen (jew. Abs. 2 Satz 3, u. III 1). Hervorzuheben ist dabei die jeweils in Ziff. 3 benannte, schon in der früheren Rechtslage geltende Vorgabe, wonach die Dreier-Besetzung zwingend ist, wenn nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Berufsrichters notwendig erscheint, wobei in den jeweiligen Absätzen 3 zwei (GVG) bzw. drei (JGG) Fälle benannt werden, in denen hierbei „in der Regel“ die Dreier-Besetzung notwendig ist (u. III 2). „Im Übrigen“ und damit als Grundsatz gilt in der Hauptverhandlung die Zweier-Besetzung (jew. Abs. 2 Satz 4). §§ 76 Abs. 4 und 5 GVG, 33b Abs. 5 und 6 JGG enthalten Regelungen zur nachträglichen Abänderung bzw. Neuentscheidung nach Zurückverweisung vom Revisionsgericht oder nach Aussetzung der Hauptverhandlung (u. IV 3 b u. c).

Für das Übergangsrecht gilt:

Nach dem neu eingefügten § 41 Abs. 1 EGGVG ist die alte Fassung des § 76 GVG auf alle Verfahren im Erwachsenenbereich anzuwenden, die vor dem 01.01.2012 beim LG anhängig geworden sind. Gleiches gilt nach § 121 Abs. 2 JGG n.F. für die Anwendung von § 33b Abs. 2 JGG a.F. bei den Jugendkammern.

Und dann noch ein Link auf eine Änderung in Bayern. Dort gibt es jetzt auch ein Landesgesetz zur U-Haft, vgl. hier beim Kollegen Spiegel.

Führerschein mit 17 wird Dauerrecht – Änderung des StVG verkündet

Aus dem Nachrichtendienst von LexisNexis:

Am 08.12.2010 wurde das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 02.12.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1748) verkündet. Der Führerschein mit 17 wird damit Dauerrecht.

Ab 2011 ist es Jugendlichen erlaubt, bereits im Alter von 17 Jahren Auto zu fahren, wenn sie ein Erwachsener begleitet. Bisher war der Modellversuch bis zum 31.12.2010 begrenzt. Auch ab dem 01.01.2011 sind daher keine Änderungen bei den Anforderungen an den oder die namentlich benannten Begleiter vorgesehen. Es werde laut Gesetzentwurf nur deutlich herausgestellt, dass das Fahren ohne Begleiter einen schwerwiegenden Verstoß darstelle, der wie bisher mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet werde. Dazu kämen ein Bußgeld sowie eine Verlängerung der Probezeit. Zudem sei vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wie bisher die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.

Das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes in seiner verkündeten Form finden Sie in der der kostenlosen Leseversion des Bundesanzeiger Verlages: (PDF)

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:

26.11.2010 Führerschein ab 17 kommt – Bundesrat nimmt Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes an
09.11.2010 Stellungnahme des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Da ist die Winterreifenpflicht – zumindest die BR-Drucksache

Da ist also nun der VO-Entwurf des Bundesverkehrsministeriums – die BR-Drucks. 699/10 mit der „neuen“ Winterreifenpflicht (vgl. hier). Es soll also demnächst heißen:

„Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).“

Wird es jetzt klarer? Oder gibt es nur andere Probleme (vgl. hier , hier und hier)? Jetzt also nicht mehr „winterliche Straßenverhältnisse“, sondern z.B. Schneematsch? Was ist das? Die AG werden sich freuen, wenn sie das darlegen müssen. Und dann auch gleich ein Nachschlag bei den Geldbußen – nun ja, man hatte ja auch Arbeit mit der neuen VO :-).

Der nächste Winter kommt bestimmt – wann kommt die (neue) Winterreifenpflicht?

Über die Winterreifenpflicht wird nun seit einigen Monaten diskutiert (vgl. zuletzt u.a. auch hier und hier), nachdem das OLG Oldenburg die derzeitige Regelung in § 2 Abs. 3a Satz 1 StVO als zu unbestimmt und damit als verfassungswidrig angesehen hat (vgl. dazu hier).

Nun sollte man doch meinen, dass es ein Ministerium unter einem forschen Minister in mehr als drei Monaten auf die Reihe bekommen sollte, wenn man denn die Regelung nicht ganz begraben will – was man ja nicht will -, eine neue Regelung ins das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Dafür muss man doch nur die StVO ändern. Warum das – wenn der Winter vor der Tür steht – nicht gelingt – ist unerfindlich. Und es scheint nicht zu gelingen. Denn wenn man sich die Tagesordnung der 876. Sitzung des Bundesrates vom 05.11.2010 ansieht (vgl. hier) dann gibt es die „Winterreifenpflicht“ darauf nicht (vgl. auch hier). Mit einem Inkrafttreten der Neuregelung zum 15.11.2010 – das Datum wird immer genannt – wird es also wohl nichts. Offenbar will man erst auf die ersten Wintertage warten. Bis dahin gilt noch die alte Regelung. D.h.: Ggf. ist deren Unbestimmtheit geltend zu machen.

Und: Die Reifenhändler pp. werden sich freuen. Im Moment wird doch niemand neue Winterreifen (was ist das eigentlich?) kaufen, da er ja gar nicht weiß, was ein Winterreifen eigentlich ist.

Wo ist denn nun die neue Regelung zum Winterreifen/zur Winterreifenpflicht?

Wenn man heute mit der Bahn unterwegs ist, hat man noch mehr Zeit als sonst. Da kann man ein wenig surfen und stößt dann auf die ersten Beiträge zur neuen Winterreifenpflicht. Irgendwo scheint es den Entwurf zur Änderung der StVO ja schon zu geben, bzw. irgendwer scheint ihn ja schon gelesen zu haben. Der Schadenfixblog berichtet hier und auch der Kollege Melchior war schnell (vgl. hier). Auch die Süddeutsche berichtet, vgl. hier. Nur: Die Vorlage für den Bundesrat, die hat man noch nicht gesehen, ich jedenfalls nicht und sie findet sich auch bislang nicht auf der HP des BT, des BR oder des Verkehrsministeriums.

Allerdings meine ich, dass man schon jetzt sagen kann: Begriffe wie „Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis“ werden die Praxis erfreuen, da im Fall der Verurteilung dazu ja Feststellungen getroffen werden müssen. Sehr schön, was man da zu lesen bekommen wird. Und auch die Frage, was denn nun ein Winterreifen ist, auch darüber wird man sicherlich reden können/müssen.

Tja, die AG und OLG werden sich freuen :-). Denn eins ist sicher: Da man die Geldbuße auf 80 € anheben will, wird es sicherlich mehr Verfahren als in der Vergangenheit geben. Und das wird die Verkehrsrechtsanwälte freuen, den Kollegen JM freut es jedenfalls offenbar schon jetzt ( hier).