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Revision II: Unzulässigkeit der Nebenklägerrevision, oder: Alle Jahre wieder….

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Der BGH, Beschl. v. 07.04.2020 – 4 StR 503/19 – enthält dann einen Dauerbrenner. Denn „alle Jahre wieder“ – es sind leider kürzere Spannen – muss der BGH zu den Anforderungen der Nebenklägerrevision Stellung nehmen. Dazu führt er dieses Mal aus:

„Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionsbegründung nicht den Anforderungen des § 400 Abs. 1 StPO entspricht.

Nach dieser Vorschrift kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts verfolgt wird, das zum Nachteil des Nebenklägers oder des die Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO vermittelnden Opfers begangen wurde (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 [Ls]; vom 11. Oktober 2011 – 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67; vom 5. November 2013 – 1 StR 518/13, NStZ-RR 2014, 117; vom 8. November 2017 – 2 StR 125/17 Rn. 2). Dass das Rechtsmittel auf einen Schuldspruch wegen eines zum Nachteil der verstorbenen Tochter der Nebenklägerin verübten Nebenklagedelikts abzielt, ist der Revisionsbegründung entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts nicht zu entnehmen. Ausweislich der Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift erstrebt die Nebenklägerin vielmehr eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten bzw. versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil nicht näher individualisierter Patienten, die durch die unterdosierten Arzneimittelzubereitungen aus der Apotheke des Angeklagten betroffen waren.“

Ich sage dazu nichts mehr.

Anfängerfehler: Die Nebenklägerrevision

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Man mag es schon gar nicht mehr schreiben, obwohl man, wenn man die Rechtsprechung des BGH auswertet, geühlt jede Woche dazu schreiben könnte, nämlich: Die sattsam bekannten Fehler von Nebenklägervertretern bei der Begründung der Nebenklägerevision. Dabei ist es im Grunde doch so einfach und es wird doch auch vom BGH immer wieder gebetsmühlenartig herunter gebetet, wie es geht bzw., was zu beachten ist. Dennoch klappt es nicht, wie der BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – 3 StR 323/15 – mal wieder anschaulich zeigt. Das LG hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen dann die Revision der Nebenklägerin, die sich nur auf die in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde stützt. Und das geht nicht:

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die Revision der Nebenklägerin ist bereits unzulässig.

Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Absatz 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Be-schluss vom 9. Dezember 2009 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes verurteilt. Dass die Nebenklägerin eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.“

Dem schließt sich der Senat an.“

Leute, da kann ich nur sagen: Entweder oder, d.h.: Entweder kümmere ich mich um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision, wenn ich sie einlege, und schaue mal – wenn ich das nicht täglich mache – in einen Kommentar oder ein Handbuch. Oder ich lasse es und gebe das Mandat weiter an einen Kollegen, der es kann.

Nebenklägerrevision ein Problem, das keins sein dürfte

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Ich weiß nicht, wie oft der BGH sich im Jahr it der Frage der Zulässigkeit der Nebenklägerrevision befassen muss. Gefühlt mehrmals im Monat, wenn nicht so oft, sicherlich aber häufig. Auch ich habe hier ja schon öfters über das Problem, das an sich keins sein dürfte, berichtet. Und dennoch: Es wird immer wieder falsch gemacht – obwohl in jedem Buch zur Revision darauf hingewiesen wird, wie der Nebenkläger seine Revision begründen muss. Exemplarisch dazu und zur Wiederholung – vielleicht nutzt es ja – der BGH, Beschl. v. 12.09.2013 – 2 StR 375/13:

„Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Ne-enkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf die Revision eines Nebenklägers in der Regel entweder eines konkreten Revisionsantrags oder einer Revisionsbegründung, die deutlich macht, dass ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Daran fehlt es hier.“

In der Kürze habe ich es noch nicht gelesen. Aber vielleicht ist der BGH es auch einfach leid.