Anfängerfehler: Die Nebenklägerrevision

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Man mag es schon gar nicht mehr schreiben, obwohl man, wenn man die Rechtsprechung des BGH auswertet, geühlt jede Woche dazu schreiben könnte, nämlich: Die sattsam bekannten Fehler von Nebenklägervertretern bei der Begründung der Nebenklägerevision. Dabei ist es im Grunde doch so einfach und es wird doch auch vom BGH immer wieder gebetsmühlenartig herunter gebetet, wie es geht bzw., was zu beachten ist. Dennoch klappt es nicht, wie der BGH, Beschl. v. 29.09.2015 – 3 StR 323/15 – mal wieder anschaulich zeigt. Das LG hatte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen dann die Revision der Nebenklägerin, die sich nur auf die in allgemeiner Form erhobene Sachbeschwerde stützt. Und das geht nicht:

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die Revision der Nebenklägerin ist bereits unzulässig.

Dem Nebenkläger steht nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Nach § 400 Absatz 1 StPO kann er das Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er hat deshalb darzulegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert und welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Be-schluss vom 9. Dezember 2009 – 3 StR 514/08, NStZ-RR 2009, 182 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB und damit wegen eines zur Nebenklage berechtigenden Deliktes verurteilt. Dass die Nebenklägerin eine darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten wegen eines weiteren Nebenklagedelikts erstrebt, lässt sich der unausgeführten allgemeinen Sachrüge nicht entnehmen.“

Dem schließt sich der Senat an.“

Leute, da kann ich nur sagen: Entweder oder, d.h.: Entweder kümmere ich mich um die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision, wenn ich sie einlege, und schaue mal – wenn ich das nicht täglich mache – in einen Kommentar oder ein Handbuch. Oder ich lasse es und gebe das Mandat weiter an einen Kollegen, der es kann.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert