Schlagwortarchiv: MPU

Der besoffene Pilot im Straßenverkehr

© Laif Andersen - Fotolia.com

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Ein Pilot fährt besoffen Fahrrad. Deshalb wird von der Fahrerlaubnisbehörde die Vorlage eines MPU-Gutachtens verlangt. Als der Pilot sich weigert, wird die Fahrerlaubnis entzogen.Der Pilot wendet ein, die Anordnung der MPU sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil er wegen desselben Vorfalls an einem Selbsthilfeprogramm seines Arbeitgebers teilnimmt, das u.a. eine dreijährige Abstinenzphase und psychotherapeutische Begleitung vorsieht. Das hat ihm nicht geholfen. Das VG hat seine Klage abgewiesen. Das OVG Sachsen hat das im OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 05.07.2013 – 3 L 693/12 – bestätigt, und zwar wie folgt:

Der Beklagte war aufgrund einer Fahrradfahrt des Klägers unter Einfluss von Alkohol (1,97 ‰ Blutalkohol) grundsätzlich berechtigt, ihm gegenüber die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit dem Prüfauftrag, ob zu erwarten sei, dass er „zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder […] als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor[liegen], die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen“ anzuordnen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.02.2011 – OVG 1 S 19.11, OVG 1 M 6.11 -; OVG Koblenz, Urt. v. 17.07.2012 – 10 A 10284/12 -; beide: […]). …………..

Die Anordnung des Gutachtens war auch nicht – wie der Kläger meint – deshalb rechtswidrig, weil das Luftfahrt-Bundesamt seinerseits zur Überprüfung der Flugtauglichkeit des Klägers auf die Vorlage eines Gutachtens verzichtet hat und die Teilnahme des Klägers an dem sog. „Anti-Skid-Programm“ des Arbeitgebers des Klägers, einem Selbsthilfe-Abstinenz-Programm mit therapeutischer Begleitung, als ausreichend zur Sicherstellung der Flugtauglichkeit erachtet. Denn zum einen unterscheiden sich die Prüfungsgegenstände der beiden Überprüfungsverfahren maßgeblich, so dass eine Vergleichbarkeit nicht herzustellen ist. Zum anderen ist der Verzicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten anders als nach den für die Fluglizenz des Klägers anzuwendenden Vorschriften des LuftVZO sowie der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals (BAnz. Nr. 94a vom 23.05.2007, – JAR FCL 3 deutsch -) nach Maßgabe des StVG, der FeV oder der StVZO nicht vorgesehen.

Am augenfälligsten ist der Unterschied zwischen den Anforderungen an die notwendige Zuverlässigkeit zur Erteilung einer Fluglizenz und den daran anknüpfenden Zweifeln an der Flugtauglichkeit und den „Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik“, die zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung für Fahrerlaubnisinhaber führen. So besitzt ein Bewerber um eine Fluglizenz bzw. deren Inhaber die für die Erteilung erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn er „regelmäßig Alkohol, Rauschmittel oder Medikamente“ missbraucht, § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LuftVZO. Eignungszweifel zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 c FeV können hingegen schon bei einmaligem Alkoholmissbrauch auftreten, der zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ führt, wenn der Betroffene in diesem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt. Eine Regelmäßigkeit ist hier nicht notwendig. Auch tatsächlich feststellbare „psychische Störungen oder Verhaltensstörungen durch Alkohol“, die Ziffer 4 des Anhangs 10 zu den Abschnitten B und C der Bestimmungen über die Anforderungen an die Tauglichkeit des Luftfahrtpersonals zu JAR FCL 3.205 und 3.325 als Voraussetzungen für eine Fluguntauglichkeit festlegt, sind für Zweifel an der Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht notwendig. Der Prüfungsmaßstab für die Tauglichkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr ist danach ein anderer als der für den Erwerb einer Fluglizenz, so dass der Kläger mit seiner Argumentation, er erfülle durch die Einhaltung der Auflagen des Luftfahrt-Bundesamtes bereits höhere Anforderungen als sie der Beklagte aufgeben könne, nicht durchzudringen vermag.“

 

Fahrradfahren mit 2,08 ‰ – Fahrerlaubnis auch noch nach 5 Jahren futsch

Im VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.08.2011 – 7 L 825/11 ist jetzt entschieden, dass allein die Nichtvorlage einer angeordneten MPU nach einer Verkehrsteilnahme mit 2,08 Promille zum Entzug der Fahrerlaubnis berechtigt.

Es ging um einen Fahrzeugführer, der im Verkehr ein Fahrrad mit einer BAK von 2,08 Promille geführt hatte und der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, nicht nachgekommen war. Das VG sagt, dass ihm die dann zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Seien die Voraussetzungen für die Anordnung einer MPU erfüllt, da der Fahrzeugführer- wie hier –  wegen einer Fahrt mit Strafbefehl  zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, so sei es rechtlich auch nicht erheblich, dass diese Tat im Zeitpunkt der Anordnung der MPU knapp fünf Jahre zurücklag. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibe keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, sodass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im VZR (hier: 10 Jahre) richte. Die Behörde sei allein wegen der Nichtvorlage des Gutachtens berechtigt, auf die Nichteignung des Antragstellers zu schließen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Keine MPU, aber….

Eine MPU als Nachweis der Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist erforderlich , wenn die Eignung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bereits ohne eine Begutachtung festgestellt werden kann, so das OVG Münster, Urt. v. 02.08.2011 – 16 A 1472/10.

Eine Ausnahme von dem Regelerfordernis, den Nachweis der Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, liege vor, wenn die wiederhergestellte Eignung (bzw. die fortbestehende Nichteignung) des Fahrerlaubnisneubewerbers aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bereits ohne eine Begutachtung festgestellt werden könne, mithin die Regelvermutung der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen nicht greift.

Auch dann, wenn der Strafrichter im Einzelfall die Eignung eines Betroffenen positiv feststelle, folge allein daraus aber kein Anspruch auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis, weil hierüber im Strafverfahren nicht entschieden werden könne. Die Behörde müsse in Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwar die Entscheidung des Strafrichters berücksichtigen. Gleichwohl bleibe sie nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der Kraftfahreignung ermächtigt und verpflichtet.

 

Wochenspiegel für die 31. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. das beherrschende Thema der letzten Tage, nämlich die 3.000 € Schadenersatz für M. Gäfgen wegen der Folter, vgl. u.a. hier, hier, hier, hier, hier, und hier, zum Teil m.w.N.,
  2. das Dauerthema Kachelmann, das die Blogs immer noch und immer wieder beschäftigt, vgl. auch hier,
  3. Probleme der Kollegin Braun mit in ihrem Namen unternommenen Betrugsversuchen, vgl. auch hier, hier und hier,
  4. eine etwas eigenartigen Betrugsverdacht,
  5. das Masseninkasso eines Kollegen und den AnwGH NRW,
  6. die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei,
  7. das Fahrradfahren auf dem Bürgersteig – in MS gar nicht so selten :-),
  8. die unverzügliche Aufforderung zur MPU,
  9. das GEZ-Gebühren befreite Seniorenbeförderungsauto,
  10. und dann war da noch der Arbeitsunfall (?) auf der Dienstreise.

 

Wochenspiegel für die 6. KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten:

  1. Richter richten Richter.
  2. Die lautlose Berufung.
  3. Und natürlich Kachelmann, vgl. hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier.
  4. Nette Werbeidee.
  5. Immer wieder: Kopien.
  6. Über den Anhalte-/Unfallort noch einmal hier.
  7. Über eine „Radarfallenwarnerin“ wurde hier berichtet.
  8. Gebühren für den Polizeigewahrsam?
  9. Zur Höhe der Geldstrafe hier.
  10. MPU für Radfahrer?