Keine MPU, aber….

Eine MPU als Nachweis der Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist erforderlich , wenn die Eignung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bereits ohne eine Begutachtung festgestellt werden kann, so das OVG Münster, Urt. v. 02.08.2011 – 16 A 1472/10.

Eine Ausnahme von dem Regelerfordernis, den Nachweis der Wiederherstellung der Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu führen, liege vor, wenn die wiederhergestellte Eignung (bzw. die fortbestehende Nichteignung) des Fahrerlaubnisneubewerbers aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bereits ohne eine Begutachtung festgestellt werden könne, mithin die Regelvermutung der Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen nicht greift.

Auch dann, wenn der Strafrichter im Einzelfall die Eignung eines Betroffenen positiv feststelle, folge allein daraus aber kein Anspruch auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis, weil hierüber im Strafverfahren nicht entschieden werden könne. Die Behörde müsse in Beantwortung der Frage nach der Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwar die Entscheidung des Strafrichters berücksichtigen. Gleichwohl bleibe sie nach der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Straf- und Verwaltungsverfahren zu einer eigenverantwortlichen Prüfung der Kraftfahreignung ermächtigt und verpflichtet.

 

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