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Neue Besen kehren gut – wie gut, das wird sich zeigen Herr Mollath

entnommen openclipart.org

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Die Tagespresse bzw. im Netz wird berichtet darüber, dass G. Mollath nun doch Revision eingelegt hat (vgl. hier). Allerdings nicht durch seinen bisherigen Verteidiger G.Strate aus Hamburg, sondern durch den Münchner Kollegen Dr. Adam Ahmed. Also ein Anwaltswechsel im Hause Mollath. Mir ist dazu, als ich das eben gelesen habe, nur spontan eingefallen: Neue Besen kehren gut. Aber gleich auch mit dem Nachsatz: Wie gut, das wird sich zeigen Herr Mollath bzw. Herr Kollege.

Warum diese Einschränkung? Nun, alle die Revisionsrecht machen, wissen, dass ein Rechtsmittel für seine Zulässigkeit die Beschwer des Rechtsmittelführers voraussetzt. Und alle wissen auch – und es steht auch in jedem Kommentar und/oder Handbuch -, dass die Beschwer sich nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aber aus den Gründen des Urteils ergeben kann. Deshalb kann – so jedenfalls die Rechtsprechung des BGH bislang – der durch die Gründe beschwerte Angeklagte das frei sprechende Urteil nicht anfechten, was auch in den Fällen der Schuldunfähigkeit gilt. Von daher kann man – ja muss man – (derzeit) erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Revision des G.Mollath haben.

Aber vielleicht ist der neue Verteidiger ja schlauer als wir alle bisher waren und noch sind?. Und vielleicht sieht er ja die Chance, den Freispruch doch zulässig anfechten zu können. Die Argumentation müsste/könnte dann dahin gehen: Ein Freispruch nur wegen des reformatio in peius mit der Feststellung, dass an sich Straftaten begangen worden sind – das war/ist das Urteil aus Regenburg -, ist eine Beschwer gegenüber einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit mit Unterbringung – das war  das Urteil im Ausgangsverfahren 2006 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Erscheint mir ein wenig weit her geholt, aber man weiß ja nie. Ich glaube aber, dass der 1. Strafsenat des BGH das letztlich nicht mitmacht, denn das würde alle Dämme/Schleusen für Revisionen gegen freisprechende Urteil öffnen.

Dann bleibt für mich nur noch die Frage: Warum dann die Revision? Ist das wirklich der Besen, der gut kehrt und der den Spruch: Ein Freispruch ist ein Freispruch, nun kippen will. Ist der neue Verteidiger derjenige, der hexen kann? Das Ganze lässt einen ein wenig ratlos zurück. Aber: Gespannt, was der BGH macht, wenn die Revision denn durchgeführt wird, bin ich dann doch.

Geldregen für Mollath-Verteidiger? – das meint offenbar der Focus

© fotomek - Fotolia.com

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Bei Focus-Online wird spekuliert, und zwar in einem Interview, das Focus-online mit dem Kollegen Prof. Dr. Ernst Fricke aus Landshut bei München um die Hintergründe der Mandatsniederlegung der beiden Wahlverteidiger von G.Mollath und deren anschließende Pflichtverteidigerbestellung führt. Das Ganze unter dem Titel „Die finanzielle Notbremse gezogen“ Wurde Mollaths Verteidiger-Hick-Hack inszeniert, damit der Staat bezahlt?“  Als ich es gestern Abend noch gelesen habe, wollte ich schon dazu bloggen, habe dann aber eine Nacht darüber geschlafen und bin jetzt dann doch ein wenig weniger verärgert/aufgeregt, so dass es „sine ira et studio“ gehen müsste. Zu dem Beitrag/Intervie daher folgende Anmerkungen:

Vorab: Zu den eigentlichen  Hintergründen des Hin und Her um die Verteidiger kann ich nichts sagen. Das kann im Grunde außer G. Mollath und seinen beiden (Wahl)Verteidigern niemand. Damit bleibt alles vage und das Interview in meinen Augen nicht viel mehr als Spekulation, aus welchen Gründen auch immer. Aber: In dem Interview sind zwei gebührenrechtliche Aussagen des interviewten Kollegen Prof. Dr. Ernst Fricke, die man so m.E. nicht stehen lassen kann/sollte. und zwar:

1. Im Interview heißt es u.a.: „Zweitens: Es könnte sich auch um ein inszeniertes Zerwürfnis handeln. Mollath gibt stets an, keine eigenen Einkünfte zu haben. Es ist also naheliegend, dass ihm das Geld fehlt, um die Wahlverteidiger Strate und Rauwald weiterhin zu bezahlen. Wenn sie ihn jetzt als Pflichtverteidiger vertreten, muss nicht mehr Mollath, sondern der Staat die Verteidigungskosten bezahlen. Es könnte also eine finanzielle Notbremse gewesen sein. Nix Genaues weiß man nicht.“

Das ist hinsichtlich der Zahlung der Verteidigungskosten durch den Staat so nicht richtig bzw. zumindest ungenau. Denn die Kosten der Pflichtverteidigung sind Verfahrenskosten/Auslagen, die nach Nr. 9007 KV GKG nach Abschluss des Verfahrens vom ggf. verurteilten Angeklagten erhoben werden. Es ist also nicht in erster Linie der Staat, der die Verteidigungskosten zahlt. Ob die Kosten, wenn der Angeklagte nicht zahlen kann, ggf. nicht erhoben und/oder niedergeschlagen werden und dann beim Staat bleiben, steht auf einem anderen Blatt. Auf einem anderen Blatt steht auch, ob die (Wahl)Verteidiger Strate und Rauwald die gesetzlichen Gebühren überhaupt geltend machen. Denn nach dem, was in der Vergangenheit in verschiedenen Presseveröffentlichungen zu lesen war, soll ja zumindest G. Strate pro bono arbeiten.

2. Im Interview geht es dann weiter:

„FOCUS Online: Wie viel bekommt ein Pflichtverteidiger denn ungefähr für einen solchen Prozess?

Fricke: Die Pflichtverteidigervergütung dürfte zwischen 500 und 1000 Euro pro Tag liegen.“

Und das ist der Punkt, an dem ich gestern Abend mehr als gestutzt habe und gedacht habe: Habe ich im RVG etwas übersehen? „Pflichtverteidigervergütung dürfte zwischen 500 und 1000 Euro pro Tag “ Wie das?

Wir halten fest: Es geht bei der Frage um einen, nicht um beide Pflichtverteidiger. Es geht um Gebühren bei der Strafkammer – nicht Schwurgericht, und zwar um die Hauptverhandlungsterminsgebühr/Tag. Das bedeutet:

Es entsteht pro Hauptverhandlungstag eine Gebühr Nr. 4114 VV RVG in Höhe von 256 €. Die entsteht ohne Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG, da G. Mollath ja auf freiem Fuß ist. Wenn mehr als fünf bis zu acht Stunden verhandelt wird, entsteht noch ein Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 128 € und, wenn man als acht Stunden verhandelt wird, entsteht ein solcher von 256 €. D.H.: Bei einer Verhandlung von mehr als acht Stunden, was m.E. ein Sonderfall ist, liegt die Pflichtverteidigergebühr bei 512 €/Tag. Mehr gibt es nicht, mehr kann es auch nicht geben, wenn wir die Frage eine Pauschgebühr mal außen vor lassen.

Selbst wenn ich nun noch die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG), Fahrtkosten und Hotelkosten (Nr. 7003 ff. RVG) mitrechne – wobei man nicht weiß, wie hoch diese Auslagen sind und wie sie auf die einzelnen Termine zu verteilen sind – bin ich m.E. noch ein ganzes Stück von den 1000 € weg. Und ob man in dem Interview die Auslagen überhaupt auch im Auge hatte, wage ich zu bezweifeln. Allerdings: Es ist von „Pflichtverteidigervergütung“ die Rede, das wären nach § 1 Abs. 1 RVG „Gebühren und Auslagen“. Aber ob der Focus und der Interviewte gebührenmäßig so feinsinnig gedacht haben, ist dann die nächste Frage. M.E. nicht/kaum.

Dann bleibt nur noch die Frage: Was will man mit solchen Zahlen eigentlich erreichen? Ich weiß es nicht….

Mollath-Rosenkrieg: Auch wenn beide Seiten wollen, das LG entpflichtet nicht

© JiSIGN - Fotolia.com

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Ich hatte gedacht, es wäre Ruhe eingekehrt in Regenburg im Verfahren/“Rosenkrieg“ Mollath gegen seine Verteidiger – so hatte es wenigstens für Außenstehende den Anschein. Dem war/ist aber wohl nicht so. Denn gerade stoße ich bei LTO auf die Nachricht:

„Mollath-Prozess -Verteidiger bitten vergeblich um Entpflichtung

Der Streit zwischen Gustl Mollath und seinen Pflichtverteidigern ist am Montag eskaliert. Gerhard Strate und Johannes Rauwald baten am Montag in dem Wiederaufnahmeverfahren vor dem LG Regensburg um ihre Entpflichtung. Das Gericht kam dem Wunsch jedoch nicht nach….“

Gerhard Strate wird zitiert mit: „Ich habe ihm erklärt, warum seine 30 Anträge Mist sind. Wir waren auf dem Weg zu einem Freispruch.“, Mollath mit: „Ohne die Leistung von Herrn Strate wäre ich nicht hier. Dafür bin ich ihm unendlich dankbar.„, aber Gerhard Strate auch mit: „Ein Angeklagter, der über seinen Verteidiger Lügen verbreitet, geht gegen meine Ehre„. Es scheint um die Frage zu gehen, ob G. Mollath Bedenkzeit genug hatte für neue und/oder seine alten Anträge. Verstehen tut man es nicht. Jedenfalls reicht der „Rosenkrieg“ dem Gericht nicht aus für ein Entpflichtung.

(Kleine) Sensation: Wiederaufnahmeantrag G. Mollath erfolgreich und: Freilassung!!

Nun, wer hätte das gedacht: Der 1. Strafsenat des OLG Nürnberg hat heute die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Gustl Mollath beschlossen. Als Konsequenz dieser Entscheidung hat der Vorsitzende des Senats verfügt, dass G. Mollath unverzüglich aus der Unterbringung zu entlassen ist. Das meldet gerade das OLG Nürnberg mit seiner PM, in der es heißt:.

„Mit seinem heutigen Beschluss hob der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg vom 24. Juli 2013 auf, mit der die Wiederaufnahmeanträge von Staatsanwaltschaft und Verteidigung als unzulässig verworfen worden waren. Gleichzeitig ordnete der Senat die Erneuerung der Hauptverhandlung an und verwies das Verfahren zur Durchführung der neuen Hauptverhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg.

Der Senat stützt seine Entscheidung auf § 359 Nummer 1 der Strafprozessordnung (StPO). Danach ist die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu Ungunsten des Verurteilten vorgebrachte Urkunde „unecht“ ist. Unecht ist eine Urkunde dann, wenn sie auf einen Aussteller hinweist, von dem die Erklärung tatsächlich nicht stammt.
Als solche im juristischen Sinne „unechte Urkunde“ wertet der Senat ein ärztliches Attest vom 3. Juni 2006. Dieses Attest wurde zwar von einem approbierten Arzt verfasst und ausgestellt, der zudem die zugrunde liegende Untersuchung persönlich durchgeführt hatte. Das Attest selbst nennt aber nur den Namen der Praxisinhaberin, so dass der Eindruck entstand, diese gebe ihre eigenen Feststellungen wieder. Durch übermäßige Vergrößerung der Urkunde könne zwar festgestellt werden, dass der Unterschrift ein Vertretungshinweis („i.V.“) beigefügt war. Auf dem Attest in Originalgröße sei dieser Zusatz aber weder für den Senat noch ? soweit ersichtlich ? für die Verfahrensbeteiligten im Ausgangsverfahren erkennbar gewesen.

Zwar ist es in verschiedenen Rechtsbereichen zulässig, dass der Vertreter eine von ihm ausgestellte Urkunde sogar mit dem Namen des Vertretenen unterschreibt, wenn dieser damit einverstanden ist. Dann muss nicht einmal auf die Vertretung hingewiesen werden. Anders sei dies ? so der Senat ?, wo nicht geschäftliche Erklärungen abgegeben werden, sondern jemand seine höchstpersönlichen Wahrnehmungen wiedergibt. Bei solchen Erklärungen könne es keine zulässige Stellvertretung geben. So liege der Fall hier. Das Attest sei daher im Sinne des § 359 Nr. 1 StPO „unecht“.

Wegen der Bedeutung des Attests für die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung sei eine Auswirkung dieses Umstandes auf die Ausgangsentscheidung nicht auszuschließen.

Da schon dieser Wiederaufnahmegrund durchgreift, kam es auf andere in den Wiederaufnahmeanträgen genannte Gesichtspunkte nicht mehr an.

Der bisherige Verfahrensverlauf

Mit Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8.8.2006 wurde Herr Mollath, dem u.a. gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung mit Körperverletzung und Sachbeschädigungen zur Last gelegen hatten, zwar wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit freigesprochen. Jedoch ordnete das Gericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus an, weil es ihn ? gestützt auf ein Sachverständigengutachten ? aufgrund einer psychischen Erkrankung für gefährlich hielt.
Die hiergegen eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil war damit rechtskräftig und wurde zuletzt im Bezirkskrankenhaus Bayreuth vollstreckt.

Im Februar bzw. März 2013 beantragten ein neuer Verteidiger des Untergebrachten und die Staatsanwaltschaft Regensburg bei dem hierfür zuständigen Landgericht Regensburg die Wiederaufnahme des Verfahrens. Eine zweite Verteidigerin schloss sich diesen Anträgen im Juli 2013 an.

Mit Beschluss vom 24. Juli 2013 wurden die Wiederaufnahmeanträge der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft von der 7. Strafkammer des Landgerichts Regensburg als unzulässig verworfen. Hiergegen legten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidiger Beschwerde ein.

Die Rechtsfolgen

Mit der Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Rechtskraft des Urteils aus dem Jahr 2006 entfallen und damit auch die Grundlage der Vollstreckung. Infolgedessen war der Untergebrachte unverzüglich zu entlassen.

Im Rahmen der erneuerten Hauptverhandlung wird nunmehr eine andere Kammer des Landgerichts Regensburg neu über die damaligen Anklagevorwürfe zu entscheiden haben. Sollten sich diese bestätigen, wäre auch zu prüfen, ob die seinerzeit angenommene Gefährlichkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung tatsächlich besteht.

(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6.8.2013, 1 Ws 354/13 WA)“

Nachtrag um 15:30: Hier ist dann beim Kollegen Strate der Beschluss des OLG Nürnberg nachzulesen.

Wiederaufnahmeantrag von G. Mollath als unzulässig abgelehnt…Und nun? – auf nach Nürnberg

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Das LG Regensburg teilt mit seiner PM vom heutigen Tage zu dem Wiederaufnahmeantragsverfahren von G. Mollath mit:

„Wiederaufnahmeanträge ohne Erfolg.

Das Landgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 24.Juli 2013 die Wiederaufnahmeanträge zugunsten des Untergebrachten Gustl Mollath als unzulässig verworfen. Es kann weder im Wiederaufnahmeantrag des Untergebrachten noch im Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft einen zulässigen Wiederaufnahmegrund erkennen und sieht daher keine Möglichkeit für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Das Gesetz erlaubt nur in engen Grenzen die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Urteils. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach am 08.August 2006 Herrn Mollath wegen Schuldunfähigkeit frei und ordnete gleichzeitig seine Unterbringung an. Die hiergegen eingelegte Revision vor dem BGH blieb erfolglos. Das Urteil wurde damit rechtskräftig. Ausschließlich die im Gesetz genannten Gründe können einen zugunsten eines rechtskräftig Verurteilten gestellten Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen.
Nicht ausreichend ist, wenn im Rahmen eines Urteilsverfahrens Fehler gemacht werden oder ein Urteil Sorgfaltsmängel erkennen lässt.

Die zuständige Strafkammer begründet ihre Entscheidung im Einzelnen wie folgt:
1. Unechte Urkunde:
Es handelt sich bei dem Attest vom 03.Juni 2002, welches dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlag, um keine unechte, sondern um eine echte Urkunde. Das Attest ist die Zweitschrift eines Attests vom 14. August 2001. Dieses Attest wurde zwei Tage nach dem Tatgeschehen vom 12. August 2001 durch einen approbierten Arzt nach vorgehender Untersuchung ausgestellt. Dieser hat auch die Zweitschrift erstellt. Der ausstellende Arzt unterschrieb das Attest mit dem Zusatz ?i.V.? (?in Vertretung?) und gebrauchte dabei berechtigt Briefkopf und Praxisstempel der Praxis, in der er seine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin absolvierte. Zum Zeitpunkt der Untersuchung befand er sich im fünften Jahr der Facharztausbildung. Bei der Erstellung der Zweitschrift war er bereits Facharzt für Allgemeinmedizin. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 1 StPO liegt daher im Ergebnis nicht vor.

2. Aussage des Zeugen B.:
Die nunmehr erfolgte Aussage des Zeugen B. ist nicht geeignet, die Urteilsfeststellungen aus dem Jahr 2006 zu erschüttern, da sie nicht im Widerspruch zu ihnen steht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. wird durch die Aussage nicht erschüttert. Mit der Motivlage der ehemaligen Ehefrau des Untergebrachten ? und nur in diesem Zusammenhang ist die Aussage des Zeugen B. überhaupt von Bedeutung ? hat sich bereits das damals erkennende Gericht auseinandergesetzt. Die Aussage steht damit nicht im Widerspruch zur Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts.

3. Einbeziehung des Dr. W.:
Ebenso wenig wird das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. durch die jetzt erfolgten Angaben des Dr. W. in Frage gestellt. Bereits das der Unterbringung zugrunde gelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. L. führt aus, dass der Untergebrachte für die Einbeziehung von weiteren Personen ? in geradezu klassischer Weise? eine ?für ihn logische Erklärung? biete. Die aus Sicht des Untergebrachten bestehende Erklärbarkeit für die Einbeziehung des Dr.W., die das Wiederaufnahmevorbringen zum Gegenstand hat, ist damit bereits Gegenstand des Gutachtens gewesen.

4. Verfahrensfehler und Sorgfaltsmängel:
Im Strafverfahren gegen den Untergebrachten kam es zu Verfahrensfehlern. Für eine Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 3 StPO können von vorneherein nur die durch die damals entscheidende Kammer verursachten Fehler relevant sein, und diese auch nur insoweit es sich um strafbare Verletzungen der Amtspflicht handelt. Dabei ist ein Antrag, der sich auf die Behauptung einer Straftat gründet, grundsätzlich nur dann zulässig, wenn wegen dieser Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. Eine solche Verurteilung ist vorliegend nicht erfolgt und könnte selbst bei Erweislichkeit einer Amtspflichtverletzung mittlerweile wegen eingetretener Verjährung auch nicht mehr erfolgen. Eine strafbare Amtspflichtverletzung insbesondere Rechtsbeugung kann ein Wiederaufnahmegrund sein, wenn sie als Straftat feststeht.
Es wird eine Vielzahl von Verfahrensfehlern durch das entscheidende Gericht bzw. seinen Vorsitzenden behauptet. Diese Fehler, soweit sie überhaupt vorliegen, rechtfertigen nicht den Vorwurf der Rechtsbeugung und hatten im Übrigen auch im Ergebnis keine Auswirkungen auf das Urteil. Aus Sicht der Kammer ist ein deutlicher Verfahrensverstoß vor allem darin zu sehen, dass die Vernehmung des Untergebrachten nach Vollzug der einstweiligen Unterbringung nicht unverzüglich erfolgte. Dies bedeutet aber keinen die Annahme einer Rechtsbeugung rechtfertigenden elementaren Rechtsverstoß. Die Annahme eines bewussten Regelverstoßes liegt nicht nahe. Es handelt sich zudem nur um eine Verzögerung der Anhörung, denn die Entscheidung über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung wäre nicht anders ausgefallen, wenn die Vernehmung des Untergebrachten unverzüglich erfolgt wäre.
Die Urteilsfeststellungen enthalten Sorgfaltsmängel. Für eine bewusste Sachverhaltsverfälschung ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte. Der dazu erfolgte Vortrag im Wiederaufnahmeantrag des Untergebrachten ist überwiegend nicht schlüssig. Der Vorwurf, dass der Vorsitzende der damals zuständigen Kammer bewusst Sachverhaltsverfälschungen begangen habe, ist eine durch konkrete Tatsachen nicht gestützte Spekulation. So hat sich beispielsweise das im Urteil geschilderte Festnahmegeschehen, so wie dargestellt, tatsächlich ereignet; lediglich der Zeitpunkt wurde mit dem einer anderen Festnahme des Untergebrachten verwechselt.

5. Der Revisionsbericht der HypoVereinsbank:
Auch dieser ist nicht geeignet, das Urteil zu erschüttern, da es im Urteil bei der Überprüfung der Schuldfähigkeit von Herrn Mollath explizit für möglich gehalten wird, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat.

Der Pressesprecher weist ergänzend auf Folgendes hin:
Vor dem Landgericht Regensburg ging es ausschließlich um die Frage, ob das Verfahren gegen Herrn Mollath, das durch Urteil rechtskräftig abgeschlossen wurde, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens erneut durchzuführen ist. Fragen der Verhältnismäßigkeit oder der bestehenden oder nicht mehr bestehenden Gefährlichkeit mussten bei dieser Prüfung, ob Wiederaufnahmegründe vorliegen, außer Betracht bleiben.
Es laufen derzeit zwei verschiedene Verfahren parallel. Die zuständige Vollstreckungskammer in Bayreuth hat zu überprüfen, ob die Unterbringungsvoraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt immer noch vorliegen, insbesondere der Untergebrachte im Falle seiner Freilassung wegen seines Zustands für die Allgemeinheit gefährlich wäre...“

Die Frage: Und nun? beantwortet sich sicherlich schnell und einfach. Sofortige Beschwerde ist möglich und wird der Kollege Strate sicherlich auch einlegen. Das letzte Worte ist in der Sache noch lange nicht gesprochen. Also: Auf nach Nürnberg.

Zusatz um 18.45 Uhr: Den anonymisierten Volltext des Beschlusses kann man als PDF-Dokument unter dem folgenden Link abrufen: PDF-Dokument