Die Tagespresse bzw. im Netz wird berichtet darüber, dass G. Mollath nun doch Revision eingelegt hat (vgl. hier). Allerdings nicht durch seinen bisherigen Verteidiger G.Strate aus Hamburg, sondern durch den Münchner Kollegen Dr. Adam Ahmed. Also ein Anwaltswechsel im Hause Mollath. Mir ist dazu, als ich das eben gelesen habe, nur spontan eingefallen: Neue Besen kehren gut. Aber gleich auch mit dem Nachsatz: Wie gut, das wird sich zeigen Herr Mollath bzw. Herr Kollege.
Warum diese Einschränkung? Nun, alle die Revisionsrecht machen, wissen, dass ein Rechtsmittel für seine Zulässigkeit die Beschwer des Rechtsmittelführers voraussetzt. Und alle wissen auch – und es steht auch in jedem Kommentar und/oder Handbuch -, dass die Beschwer sich nur aus dem Entscheidungsausspruch, nicht aber aus den Gründen des Urteils ergeben kann. Deshalb kann – so jedenfalls die Rechtsprechung des BGH bislang – der durch die Gründe beschwerte Angeklagte das frei sprechende Urteil nicht anfechten, was auch in den Fällen der Schuldunfähigkeit gilt. Von daher kann man – ja muss man – (derzeit) erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Revision des G.Mollath haben.
Aber vielleicht ist der neue Verteidiger ja schlauer als wir alle bisher waren und noch sind?. Und vielleicht sieht er ja die Chance, den Freispruch doch zulässig anfechten zu können. Die Argumentation müsste/könnte dann dahin gehen: Ein Freispruch nur wegen des reformatio in peius mit der Feststellung, dass an sich Straftaten begangen worden sind – das war/ist das Urteil aus Regenburg -, ist eine Beschwer gegenüber einem Freispruch wegen Schuldunfähigkeit mit Unterbringung – das war das Urteil im Ausgangsverfahren 2006 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth. Erscheint mir ein wenig weit her geholt, aber man weiß ja nie. Ich glaube aber, dass der 1. Strafsenat des BGH das letztlich nicht mitmacht, denn das würde alle Dämme/Schleusen für Revisionen gegen freisprechende Urteil öffnen.
Dann bleibt für mich nur noch die Frage: Warum dann die Revision? Ist das wirklich der Besen, der gut kehrt und der den Spruch: Ein Freispruch ist ein Freispruch, nun kippen will. Ist der neue Verteidiger derjenige, der hexen kann? Das Ganze lässt einen ein wenig ratlos zurück. Aber: Gespannt, was der BGH macht, wenn die Revision denn durchgeführt wird, bin ich dann doch.