Heute stelle ich dann mal Entscheidungen zu Berufungsfragen vor.
Den Reigen eröffne ich zwei Entscheidungen des BayObLG zur Fragen der Berufungsbeschränkung und/oder der ausreichenden Feststellungen.
Zunächst der BayObLG, Beschl. v. 18.03.2021 – 202 StRR 19/21, der sich zur Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung bei einer Verurteilung wegen Unterhaltspflichtverletzung verhält. Worum es geht, ergibt sich aus den beiden Leitsätzen des Beschlusses, nämlich:
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Für die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 318 Satz 1 StPO) ist es u.a. erforderlich, dass das Ersturteil ausreichende Feststellungen zum Schuldumfang trifft. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn bei dem Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 Abs. 1 StGB lediglich ausgeführt wird, der Angeklagte sei zur „zumindest teilweisen Unterhaltszahlung in der Lage gewesen“.
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Auch im Falle der wirksamen Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hat das Berufungsgericht eigene Feststellungen zum gewerbsmäßigen Handeln im Sinne von § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 1. Alt. StGB zu treffen (Anschluss u.a. an BGH, Beschl. v. 20.06.2017 – 1 StR 458/16 = BGHSt 62, 202 = NJW 2017, 2847 = wistra 2018, 133 = StV 2018, 265 und OLG Bamberg, Beschl. v. 06.03.2018 – 3 OLG 130 Ss 19/18 = StraFo 2018, 159 = wistra 2018, 319).
Und als zweite Entscheidung dann der BayObLG, Beschl. v. 23.03.2021 – 202 StRR 30/21 zur Notwendigkeit eigener Feststellungen des Berufungsgerichts zum persönlichen Werdegang des Angeklagten auch bei wirksamer Berufungsbeschränkung, und zwar:
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Bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 318 StPO) erfasst die Bindungswirkung nach § 327 StPO nur die Feststellungen zum Tatgeschehen, nicht aber diejenigen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten, weil diese ausschließlich für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung sind.
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Zwar ist in solchen Fällen auch eine Bezugnahme auf die Feststellungen zum persönlichen Werdegang des Angeklagten im Ersturteil zulässig. Allerdings muss im Berufungsurteil eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Berufungskammer zu gleichen Feststellungen wie das Amtsgericht gelangt ist.