Ein Kollege hat mir den AG Schleiden, Beschl. v. 13.07.2012 – 13 OWi 92/12 (b) -, den er erstritten hat, zugesandt. Es geht um die Einsicht in den Messfilm bzw. die Messdatei. Die hatte die Verwaltungsbehörde abgelehnt. Das AG Schleiden geht davon aus, dass das Akteneinsichtsrecht eines Verteidigers auch den Messfilm bzw. die Messdatei umfasst, das sich Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit einer Messung ergeben könne; die Einsicht in die gesamte Datei ist daher zur Beurteilung der Erfolgsaussichten des Einspruchs notwendig. Die vollständigen Daten der Messserie der Geschwindigkeitsmessung vom 20.03.2012, Messbeginn 13:26 Uhr, bis zum 26.03.2012, Messende 13:27 Uhr, seien also dem Verteidiger zur Verfügung zu stellen.
Wie geht es weiter: Der Kreis Euskirchen schickt einen bespielten Datenträger. Allerdings muss der Verteidiger da mit Schreiben vom 27.07.2012 nachhaken; denn:
„Höflich wird angefragt, mit welchem – gängigen – Windows-Programm die Dateien abgespielt werden können. Mit keinem gängigen Player (Windows-Player/Real-Player/VLC-Player etc.) sind die Daten lesbar.“
Der Kreis antwortet darauf mit Schreiben vom 30.07.2012:
„.. da es sich um die Original Dateien inkl. der Codierung handelt, sind diese nur mit entsprechendem Cod RSA-Key (wurde Ihnen mit übersandt) und entsprechender Biff Procecc Version der Fa. Jenoptik zu betrachten“.
Also, ich weiß nicht, was das ist (auch nach Lektüre dieses Artikels im Internet bin ich nicht viel schlauer). Der Kollege hat erst mal bei Jenoptik nachgefragt. Und ich stelle mir die Frage, ob der Kreis hier nicht ggf. „auf kaltem weg“ den Beschluss des AG unterläuft. Muss er denn nicht das Material in einer lesbaren Version zur Verfügung stellen? Die Frage stelle ich dann zur Diskussion. Die Fallgestaltung ist sicherlich anders als bei AG Peine, Beschl. v. 13.03.2008 – 2 OWi 2/08, StRR 2008, 390. Nämlich genau umgekehrt