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Wahllichtbildvorlage: Das „Bleichgesicht“/der Beschuldigte unter „rosafarbenen“ Gesichtern?

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Entscheidungen, die die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ablehnen (§ 204 Abs. 1 StPO), sind selten. Deshalb stoßen die, in denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, auf besonderes Interesse, vor allem dann, wenn es um die in der Praxis wichtigen Fragen der Wahllichtbildvorlage und deren Beweiswert geht. Zu den Entscheidungen gehört der LG Magdeburg, Beschl. v. 09.03. 2015 – 25 KLs 323 Js 35113/14 (1/15), den mir der Kollege, der ihn „erstritten“ hat, erst jetzt hat zukommen lassen.

Nach dem Sachverhalt wurde dem Angeschuldigten mit der Anklageschrift vorgeworfen, in Magdeburg am 21. 10. 2014 einen schweren Raub begangen zu haben. Im Einzelnen wurde ihm zur Last gelegt, sich an diesem Tag gegen 21.35 Uhr in ein Sonnenstudio begeben zu haben. Dort habe er sich die Kapuze seines Pullovers in das Gesicht gezogen und eine auf dem Empfangstresen befindliche Schere ergriffen und damit die Zeugin D. mit den Worten: „Mach die Kasse auf!“ bedroht. Frau D. habe daraufhin aus Angst um ihr Leben weisungsgemäß die Kasse, aus der der Angeschuldigte sich sodann einen Bargeldbetrag in Höhe von 300,00 € entnommen habe, geöffnet. Die einzige Augenzeugin des Vorfalls, D. will den Angeschuldigten im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage mit 90 %iger Wahrscheinlichkeit wiedererkannt haben. Das LG hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Und zwar aus folgenden Gründen:

„An dem Beweiswert des Wiedererkennens des Angeschuldigten im Rahmen dieser Wahllichtbildvorlage bestehen jedoch aus zwei Gründen nachträglich nicht behebbare Zweifel:

1. Die Täterbeschreibung, die die Zeugin unmittelbar nach der Tat abgebeben hat, stimmt nicht überein mit dem aus der Wahllichtbildvorlage ersichtlichen Foto des Angeschuldigten. Nach ihrer ursprünglich abgegebenen Täterbeschreibung handelte es sich bei dem Täter um eine dickliche Person mit insgesamt dicklichem Gesicht, breiter Nasenspitze und sogenannten „Tunnels“ in beiden Ohrläppchen. Diese Merkmale sind sämtlich nicht auf dem Foto des Angeschuldigten zu erkennen. Im Rahmen der Wahllichtbildvorlage will die Zeugin den Angeschuldigten an der Mundpartie und Gen stechend blauen Augen wiedererkannt haben, mithin an Merkmalen, die gerade für ihre Täterbeschreibung nicht relevant waren. Die Augen des Täters hatte sie zwar mit blau beschrieben, im Übrigen aber von großen Augenhöhlen gesprochen.

2. Der Wert der Wiedererkennung bei der Wahllichtbildvorlage wird darüber hinaus beeinträchtigt durch die Qualität der Wahllichtbildvorlage. Während alle anderen Bilder Personen mit rosafarbener Gesichtshaut zeigen, sticht der Angeschuldigte mit bleicher Gesichtsfarbe deutlich hervor, sodass angesichts der Auswahl der Fotos eine suggestive Beeinflussung der Zeugin allein durch die Art und Weise der Wahllichtbildvorlage nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus erklärt die markant hervortretende bleiche Gesichtsfarbe des Angeschuldigten auch die im Rahmen des Protokolls über die Wahllichtbildvorlage geäußerte Gefühlsregung der Zeugin, die bekundete, „Mir wurde regelrecht anders, als ich dieses Bild sah.“ Weitere Indizien, die auf den Angeschuldigten hindeuten, sind nicht ersichtlich, insbesondere blieb eine daktyloskopische Untersuchung der Visitenkarten, die der Täter in der Hand gehabt hat, ohne Ergebnis.“

Klein, aber fein. Und zutreffend. M.E. hätten schon die Abweichungen zwischen der ersten Täterbeschreibung der Zeugin und dem Foto des Angeklagten genügt, um die Ablehnung der Eröffnung zu stützen. Hinzu kommen dann die Fehler bei der durchgeführten Wahllichtbildvorlage, bei der nicht die „richtigen“ Vergleichsbilder herangezogen worden sind. Das wären Bilder von solchen Personen gewesen, auf die alle von dem Zeugen bei der Personenbeschreibung angegebenen Merkmale zu trafen (vgl. dazu Nr. 18 RiStBV.

Im Übrigen: Die Entscheidung ist ein schönes Beispiel dafür, dass man sich als Verteidiger nicht „mit 90 %iger Wahrscheinlichkeit“ zufrieden geben sollte/darf. Eine Wiederholung der Wahllichtbildvorlage kam im Übrigen, worauf das LG ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, angesichts der bereits eingetretenen Beeinflussung der Zeugin durch die fehlerhafte Wahllichtbildvorlage nicht in Betracht.

Pflichtverteidiger? Wenn Akteneinsicht erforderlich ist, dann ja

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Einem Angeklagten wird neben einem Mitangeklagten, der durch einen Wahlverteidiger vertreten ist, vorgeworfen, am 09.08.2012 und am 20.06.2013 jeweils durch zwei Straftraten einen gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall begangen zu haben. Die Anklageschrift bezieht sich hierzu auf insgesamt 10 Zeugen sowie diverse Durchsuchungsberichte, Aufnahmen von Überwachungskameras sowie einen DNA-Untersuchungsbericht nebst Treffermeldung. Es ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt worden,. was das AG abgelehnt hat.

Das LG Magdeburg richtet es dann im LG Magdeburg, Beschl. v. 02.06.2015 – 25 Qs 828 Js 75909/13 – und bestellt nach § 140 Abs. 2 StPO wegen „schwieriger Beweisführung“, vor allem aber weil zur Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist.

„Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist einem Angeklagten bei schwieriger Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Anklagevorwurf der Fall. Beide Angeklagten sind nicht geständig zu den erhobenen Vorwürfen, im Rahmen der Beweiswürdigung sind u. a. Spuren auszuwerten sowie Indizien zu würdigen. Eine sinnvolle Verteidigung ist angesichts der Sach- und Rechtslage nur bei Gewährung von Akteneinsicht möglich. Darüber hinaus haben die Akten einen entsprechenden Umfang. Insgesamt ist daher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage erforderlich.“

Sicherlich „Mainstream“, aber kann man sicher immer mal gebrauchen.

Gerade hereingekommen: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren?

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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren ist weitgehend Richterrecht. § 140 StPO gilt direkt nur für das Erkenntnisverfahren. Er wird im Strafvollstreckungsverfahren nur analog angewendet. Demgemäß sind da dann doch recht viele Fragen offen. Vor allem auch die, wann von der „Schwere der Tat“ auszugehen ist, und dabei vor allem, ob die zeitlichen Grenzen aus dem Erkenntnisverfahren entsprechend gelten, also ab einem Jahr (noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe i.d.R. eine Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Dazu passt dann der LG Magdeburg, Beschl. v. 12.03.2015 – 22 Qs 13/15. Danach gilt:  Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten jedenfalls bei dem drohenden Widerruf von Freiheitsstrafe von nahezu zwei Jahren in der Regel wegen Schwere der Tat gem. § 140 StPO analog ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Immerhin.

Pech gehabt Frau Rechtspflegerin, oder: Die Doppelbelastung der Staatskasse

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Folgender Ausgangsfall: Das AG spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Landeskasse auferlegt. In dem Verfahren wurde der Angeklagte durch den Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger vertreten. Dieser beantragte die  Festsetzung der Gebühren als Wahlverteidiger und legte dabei eine Geldempfangsvollmacht für den Angeklagten vor. Die Rechtspflegerin setzte die beantragten Kosten als Wahlverteidigergebühren ungekürzt fest. Zu einer Auszahlung des Gebührenanspruches kam es jedoch nicht, weil die Landeskasse wegen weiterer Ansprüche der Landeskasse gegenüber dem Angeklagten die Aufrechnung erklärte. Daraufhin beantragte der Rechtsanwalt die Kostenfestsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren. Die Rechtspflegerin wies den Antrag zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine nochmalige Kostenfestsetzung nicht in Betracht käme, weil die Landeskasse bereits den höheren Betrag der Wahlverteidigervergütung festgesetzt und geleistet habe.

Das LG Magdeburg setzt dann im LG Magdeburg, Beschl. v.02.04.2014 – 22 Qs 21/14:

Dem in diesem Verfahren als Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführer steht gem. § 45 Abs. 3 S. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 4100 ff. VV zum RVG der geltend gemachte Vergütungsanspruch zu. Hierbei handelt es sich um einen eigenen Anspruch des zum Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführers gegen die Staatskasse, der selbstständig neben den Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegen seinen Mandanten aus § 52 RVG tritt und diesem gegenüber nicht subsidiär ist, sondern wahlweise geltend gemacht werden kann (vgl. Hartmann in Kostengesetze, 43. Aufl., § 52 RVG Rn. 9). Der gesetzliche Anspruch des Pflichtverteidigers auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren erlöscht entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Aschersleben nicht durch eine Auszahlung an dessen Mandanten aufgrund der Eigenständigkeit dieses Anspruchs (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 2011, 34). Etwas anderes folgt auch nicht aus § 58 Abs. 3 RVG. Danach kommen auf die Pflichtverteidigergebühren nur solche Vorschüsse und Zahlungen zur Anrechnung, die der Rechtsanwalt auch tatsächlich erhalten hat. Dies ist vorliegend aufgrund der durch die Staatskasse erklärten Aufrechnung gegenüber den Wahlverteidigergebühren jedoch nicht der Fall ist, da eine Auszahlung gerade nicht erfolgt ist.

Ein Anspruch auf Pflichtverteidigervergütung besteht auch dann, wenn bereits eine Wahlverteidigervergütung festgesetzt wurde (vgl. BVerfG, JurBüro 2009, 418). Die danach grundsätzlich mögliche Doppelbelastung der Staatskasse muss nicht hingenommen werden. Vielmehr kann sich die Staatskasse etwa dadurch schützen, dass sie den Rechtsanwalt vor Festsetzung der Wahlverteidigergebühren zum Verzicht auf seine Pflichtverteidigergebühren auffordert (vgl. BVerfG, a. a. O.; Landgericht Duisburg, JurBüro 2006, 425). Falls ein solcher Verzicht nicht erklärt wird, lassen sich Doppelbelastungen dadurch vermeiden, dass Kosten nur in der Höhe festgesetzt werden, als diese das Pflichtverteidigerhonorar übersteigen (vgl. BVerfG, a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Macht die Staatskasse – wie hier – von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, sondern schafft sie selbst durch Aufrechnung des Risiko von Doppelbelastungen, so ist das von dem betroffenen Rechtsanwalt nicht zu verantworten und vermag eine Kürzung seines gesetzlich vorgesehenen Honorars nicht zu rechtfertigen (vgl. so auch BVerfG, a. a. O.),“

Was lernen wir daraus? Antwort:

  1. Die Rechtspflegerin kannte die Rechtsprechung des BVerfG nicht.
  2. Eine Doppelbelastung der Staatskasse ist möglich, kann aber verhindert werden.
  3. Der Verteidiger sollte ggf. § 43  RVG nicht übersehen und eine ggf. erfolgte Abtretung anzeigen. Dann ist eine Aufrechnung ausgeschlossen.

Da war das AG zu schnell mit der Pflichtverteidigerbestellung..zu früh gefreut?

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Wer kennt sie als Strafverteidiger nicht: Die zu schnelle Bestellung eines anderen Rechtsanwalts als Pflichtveteidiger durch das (Amts)Gericht und den sich dann anschließenden Kampf um die „Umbeiordnung“? Das Szenario wird jeder Strafverteidiger schon mal erlebt haben. I.d.R. hat es seinen Ausgangspunkt darin, dass der Mandant die sog. Benennungsfrist des §142 Abs. 2 Satz 1 StPO hat verstreichen lassen. Dann wird ihm vom (Amts)Gericht ein anderer Verteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet. Wird erst danach der (an sich gewünschte) Verteidiger benannt bzw. dieser meldet sich dann „verspätet“ beim Gericht als „benannter Verteidiger“ und beantragt seine Beiordnung, wird die in vielen Fällen dann vom Gericht mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte Bestellung des anderen Kollegen abgelehnt. Vor allem gerne dann, wenn es sich bei dem Verteidiger, der die „Umbeiordnung“ beantragt hat, nicht um einen „Urteilsbegleiter“ handelt. Um es  – aus  Sicht des Gerichts – ein wenig locker auszudrücken: Den ist man schon mal gut los.

Allerdings ganz so einfach ist es nun doch nicht mit der Ablehnung der „Umbeiordnung“. Das ruft  der LG Magdeburg, Beschl. v. 26.03.2013 – 21 Qs 22/13 – noch einmal ins Gedächtnis. Denn die in § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO normierte „Benennungsfrist“ ist keine Ausschlussfrist. Vielmehr ist auch ein Vorschlag des Beschuldigten, der nach Fristablauf eingeht, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, solange eine Pflichtverteidigerbestellung noch nicht ergangen ist oder eine bereits ergangene Entscheidung noch keine Außenwirkung erlangt hat. Dazu das LG:

„Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers Gelegenheit gegeben werden, innerhalb einer zu bestimmenden Frist einen Verteidiger seiner Wahl zu bezeichnen. Steht kein wichtiger Grund entgegen, bestellt der Vorsitzende diesen Verteidiger, § 142 Abs. 1 S. 2 StPO. Dem Beschuldigten wird dadurch die Möglichkeit gegeben, sich von einem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Allein der Ablauf der gesetzten Benennungsfrist kann dem Beschuldigten dieses Recht nicht nehmen. Denn die Benennungsfrist stellt keine Ausschlussfrist dar. Vielmehr ist auch ein Vorschlag des Beschuldigten, der nach Fristablauf eingeht, bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, solange eine Pflichtverteidigerbestellung noch nicht ergangen ist oder eine bereits ergangene Entscheidung noch keine Außenwirkung erlangt hat (vgl. LG Braunschweig, Beschluss vom 21. September 2009, Az.: 7 Qs 280/09, BeckRS 2010, 03738; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 142 Rdnr. 10; Wessing, in BeckOK StPO, Stand 1. Oktober 2012, § 142 Rdnr. 8a; zu einer ähnlichen Fristenfrage siehe LG Magdeburg, Beschluss vom 13. Februar 2012, 22 Qs 11/12, Rdnr. 15, zitiert nach juris). Im Ergebnis wird die Ermessensentscheidung des Gerichts damit auch bei einer verspäteten Benennung über § 142 Abs. 1 S. 2 StPO erheblich eingeschränkt. So liegt der Fall hier. …“

Vgl. auch noch hier: Pflichtverteidiger – Benennungsfrist versäumt – macht nichts …..