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Pflichti I: Dauerbrenner rückwirkende/nachträgliche Bestellung, oder: Siebenmal: „Yes we do.“

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Am Mittwoch heute mal wieder einiges zum Pflichtverteidiger. Hrezlichen Dank vorab allen Kollegen, die mir zu dem Bereich Entscheidungen geschickt haben.

Und ich beginne die Berichterstattung mit Entscheidungen zur rückwirkenden/nachträglichen Bestellung – meist in den Fällen, in denen das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und man den Beiordnungantrag „übersehen“ hat. Da zeichnet sich – wie schon nach altem Recht – das Bild ab, dass die LG und AG wohl weitgehend der Auffassung sind, dass die Beiordnung noch möglich – ja geboten ist. Die OLG lehnen das ab.

Hier dann folgende neuere Entscheidungen

Für die nachträgliche Bestellung:

Ein besonderer Hinweis auf die Entscheidung des LG Hamburg, die von der Rechtsprechung des „übergeordneten“ OLG abweicht, und auf LG Leipzig, das sehr schön auch zu den Voraussetzungen der Bestellung Stellung nimmt.

Corona II: Falsche Angaben im „Corona-Sofort-Hilfeantrag“, oder: „Betrug“ oder „Subventionsbetrug“?

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Die zweite „Corona-Entscheidung“ ist zum materiellen Recht ergangen. In dem LG Hamburg, Beschl. v.  18.01.2021 – 608 Qs 18/20 – wird nämlich die Frage behandelt, ob die „Corona-Soforthilfe“ eine Subvention i.S. des § 264 StGB darstellt.

Grundlage der (Beschwerde)Entscheidung ist folgender Sachverhalt:

„Die Staatsanwaltschaft Hamburg wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg, mit dem sich dieses als örtlich unzuständig erklärt hat.

Dem Beschuldigten H. H. wird mit der beim Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhobenen Anklage vorgeworfen, am 8. April 2020 online bei der Hamburgischen Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) einen Antrag auf Gewährung von „Corona Soforthilfe“ gestellt zu haben, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. In der Folge habe er darauf ein als „Bewilligungsbescheid“ bezeichnetes Schreiben der IFB Hamburg vom 8. April 2020 erhalten, mit dem eine Soforthilfe des Bundes (i.H.v. 9.000,- EUR) sowie der Stadt Hamburg (i.H.v. 2.500,- EUR) festgesetzt worden sei. Die insgesamt 11.500,- EUR seien sodann am 14. April 2020 auf das Konto des Beschuldigten bei der N26 Bank ausgezahlt worden, von dem er das Geld dann umgehend abgehoben habe.

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in dem entsprechenden Antrag angegeben zu haben, ein Gewerbe im Hauptbetrieb zu betreiben und einen Liquiditätsengpass von 11.500,- EUR erlitten zu haben, was beides nicht zuträfe und dadurch die o.g. Festsetzung und Auszahlung zu Unrecht erwirkt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft hat die vorgeworfene Tat rechtlich als Betrug i.S.d. § 263 Strafgesetzbuch (StGB) gewertet und Anklage bei dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhoben.

Ein Tatverdacht bezüglich eines Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) scheitere insbesondere daran, dass – entgegen der gesetzlichen Voraussetzungen – die subventionserheblichen Tatsachen nicht wirksam bezeichnet worden seien. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist der in dem vom Beschuldigten ausgefüllten online-Formular (dort unter Nr. 8) enthaltene Verweis auf verschiedene Ziffern des Antrags zu pauschal und ungenau formuliert, als dass dadurch wirksam nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt werden könnten. Zudem werde in Nr. 8 auch auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen – wie etwa die Angaben unter Nr. 2 in dem online-Antrag, also die Bankverbindung des Antragstellers – verwiesen. Auch ein Fall des § 264 Abs. 9 Nr. 2 StGB liege nach Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor, da es einerseits an der gesetzlichen Grundlage mangele und zudem der IFB ein Ermessen eingeräumt werde, mithin keine gesetzliche Abhängigkeit der Bewilligung vorliege.

Das Amtsgericht hat sich jedoch mit Beschluss vom 19. November 2020 für örtlich unzuständig erklärt, da entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft kein Betrug, sondern ein Subventionsbetrug (§ 264 StGB) im Raume stehe, sodass aufgrund einer bestehenden Sonderzuständigkeit das Amtsgericht Hamburg zuständig sei. Das Amtsgericht meint in diesem Zusammenhang, es seien wirksam i.S.d. § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB die subventionserheblichen Tatsachen bestimmt worden. Insbesondere sei der Verweis in Nr. 8 des online-Antrags hinreichend konkret gefasst und auch ein Verweis auf offenkundig nicht subventionserhebliche Tatsachen, wie etwa die Bankverbindung, sei unschädlich.

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.“

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das LG – dort die große große Wirtschaftsstrafkammer – geht davon aus, dass das AG Hamburg-St. georg sich zu recht für unzuständig erklärt hat. Der Beschluss ist ziemlich umfangreich begründet. Daher stelle ich hier nur die Leitsätze ein und verweise im Übrigen auf den verlinkten Volltext:

  1. Staatliche Leistungen, die als „Corona-Soforthilfe“ aufgrund der „geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ bzw. der „Förderrichtlinie Hamburger Corona Soforthilfe“ gewährt wurden, stellen Subventionen im Sinne des § 264 StGB dar.

  2. Für die nach § 264 Abs. 9 Nr. 1 Var. 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen genügt es grundsätzlich, hinsichtlich der einzelnen subventionserheblichen Tatsachen auf konkret bezeichnete Textziffern des Antragsformulars zu verweisen. Jedenfalls bei einer überschaubaren Gesamtanzahl an Textziffern im Antragsformular steht dem grundsätzlich nicht entgegen, dass auf nahezu alle vom Antragsteller zu tätigenden Angaben verwiesen wird.

 

Teilnahme an einem Explorationsgespräch bei einem Sachverständigen, oder: Vernehmungsterminsgebühr?

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt vom LG Hamburg. Das hat im LG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2020 – 601 Qs 28/20 – noch einmal zur Frage Stellung genommen, ob die Nr. 4102 VV RVG – also Vernehmungsterminsgebühr – entsprechend auf andere Termine anwendbar ist. In der Sache ging es um die Teilnahme des Verteidigers an einem Explorationsgespräch bei einem Sachverständigen.

Das LG hat die Frage erneut bejaht:

„In der Rechtsprechung und in der Literatur werden zu der Frage, ob die enumerative Aufzählung in Nr. 4102 VV RVG abschließend oder einer Auslegung bzw. einer analogen Anwendung zugänglich ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten (zum Meinungsstand. Knaudt, in BeckOK, RVG, 49. Edition, Stand. 01 09.2020, RVG 4102 W, Rn. Il m.w.N.).

Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Landgerichts Hamburg in dem Beschluss vom 24. November 2016 (Az.: 617 Ks 22/16 bei Juris) sowie des Landgerichts Freiburg vom 04. Juli 2014 (Az.: 3 KLS 250 Js 24324/12 bei Juris) an, dass eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers an der Exploration seines Mandanten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen anfällt und die Vergütungsvorschrift des Nr. 4102 VV RVG insoweit entsprechende Anwendung findet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Erwägungen in der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2016 (BI. 535-539 d. A.) verwiesen. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg-Altona in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 20. August 2019 (Az.: 603 Qs 53/19) eine andere Fallkonstellation in Form der anwaltlichen Teilnahme an der Gegenüberstellung zweier Fahrzeuge durch den Sachverständigen betrifft (BI. 565 d. A.) — mithin nicht die Teilnahme des Verteidigers an einem Explorationsgespräch durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Sachverhalte sind entsprechend nicht vergleichbar und stehen nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2016. Für eine entsprechende Anwendung der Vergütungsvorschrift des Nr. 4102 VV RVG bedarf es nämlich stets einer vergleichbaren Interessenslage, die bei der Teilnahme des Verteidigers an der Exploration des Mandanten nach hiesiger Rechtsaufassung unter Berücksichtigung der sachgerechten Erwägungen des Landgerichts Hamburg in seiner Entscheidung vom 24.November 2016 gegeben ist, was jedoch nicht zwangsläufig bei der Teilnahme des Verteidigers an der Gegenüberstellung zweier Fahrzeuge durch den Sachverständigen der Fall ist.“

Die Entscheidung ist falsch. Die Nr. 4102 VV RVG ist nicht entsprechend anwendbar.

Verfahrensgebühr im Adhäsionsverfahren, oder/und: Beginn der Verzinsung bei der Kostenfestsetzung

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Und die zweite Entscheidung des Tages ist dann der LG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2019 – 628 Qs 37/19 u. 628 Qs 40/19. In ihm geht es um das Entstehen der Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG – Stichwort: Adhäsionsverfahren – und ebenfalls um den Beginn der Verzinsungspflicht. Zu beidem das LG:

„3. Die sofortigen Beschwerden sind nur betreffend den Zinsbeginn begründet.

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Verfahrensgebühr nach VV 4143 RVG angefallen. Dies ist die Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche des Verletzten oder seines Erben. Gemeint ist damit die Tätigkeit des Rechtsanwalts im sog. Adhäsionsverfahren nach §§ 403?ff. StPO (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, VV 4143, Rn. 1). Dem Entstehen der Gebühr steht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wiederum nicht entgegen, dass es zu keiner Anhängigkeit des Adhäsionsantrags gekommen ist; der Adhäsionsantrag wurde nur angekündigt, aber nicht den förmlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 S. 1 StPO gemäß gestellt. Denn nach der Vorbemerkung 4 des VV RVG entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Daraus folgt, dass die Gebühr verdient ist mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden (OLG Jena NJW 2010, 455, 456; Burhoff, in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Auflage 2019, VV 4143, Rn. 6; Kroiß, in: Mayer/ders., Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage 2018, VV 4141-4147, Rn. 24). Dies war hier der Fall. Den beiden Verteidigern wurde der Adhäsionsantrag im dritten Hauptverhandlungstermin in Gegenwart ihrer Mandanten zur Kenntnis gebracht. Sie beantragten daraufhin, dessen Zurückweisung als unzulässig. In der Billigung dieses Verhaltens durch die Mandanten liegt eine schlüssige Beauftragung.

b) Gegen den Gebührensatz und die Auslagenpauschale wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Beide sind auch sachlich und rechnerisch richtig.

c) Jedoch unzutreffend hat das Amtsgericht als Tag des Beginns der Verzinsung den 21. Januar 2019 bestimmt. Die zu erstattenden Kosten sind vielmehr erst ab dem 22. Januar 2019 zu verzinsen.

Nach § 464b S. 2 StPO ist auf Antrag auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Anbringung bedeutet der Eingang des Antrags bei Gericht, nicht der Eingang beim Gegner. Dies folgt aus der Gesetzessystematik. Den eine Zustellung des Kostenfestsetzungsantrags an die Gegenseite ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei der Gegenseite ist also nicht sicher feststellbar. Auch verwendet der nahezu wortgleiche § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO den Begriff „Eingang“ anstatt „Anbringung“.

Die Verzinsung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs beginnt nicht bereits am Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht, sondern erst an dem darauffolgenden Tag. Dies folgt nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift; dieser hilft hier nicht weiter. Denn § 464b StPO enthält ebenso wenig eine Regelung zur Fristberechnung wie die §§ 104 ff. ZPO, auf die § 464b S. 3 ZPO verweist. Vorbezeichnete Auslegung folgt jedoch aus der Gesetzessystematik. Denn die §§ 42 f. StPO besagen, dass für Fristen in der StPO der Tag, an dem ein die Frist auslösende Ereignis geschieht, nicht in die Frist fällt. So sagt es auch § 187 Abs. 1 BGB. Der Verzinsungszeitraum ist zwar keine Frist. Aus den §§ 42 f. StPO wie auch § 187 Abs. 1 BGB folgt aber ein allgemeiner Rechtsgedanke, dass der Tag, auf den das Ereignis fällt, welches eine Zählung auslöst, nicht mitgerechnet wird, sondern die Zählung erst am darauffolgenden Tag beginnt (so für den zivilprozessualen Kostenerstattungsanspruch auch Jaspersen, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 34. Edition, Stand: 01.09.2019, § 104, Rn. 50; ganz hM für den Zinsbeginn beim Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB, vgl. BGH NJW-RR 1990, 518, 519; Palandt/Ellenberger, 78. Auflage 2019, § 187, Rn. 1; Ernst, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2019, § 288, Rn. 17). Diese Auslegung betreffend den Beginn der Verzinsung des prozessUAlen Kostenerstattungsanspruchs gilt nicht nur für § 464b S. 2 StPO gelten, sondern dürfte auch für § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO gelten.

Verteidiger II: Ausländischer Analphabet, oder: Unfähigkeit der Selbstverteidigung

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Die zweite Entscheidudng kommt mit dem LG Hamburg, Beschl. v. 09.10.2019 – 628 Qs 31/19 – aus Hamburg. Sie behandelt die Frage, ob dem ausländischen Angeklagten in dem Verfahren – einem möglicherweise Analphabeten – ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Das LG meint: Nein:

„Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung abgelehnt. Ein Fall der notwendigen Verteidigung i. S. d. § 140 StPO liegt nicht vor.

Insbesondere liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Weder die Schwere der Tat, noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordern die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO. So konnte es die Kammer auch dahinstehen lassen, ob dem Vorsitzenden bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht oder es sich insoweit um einen Fall reiner Gesetzesanwendung handelt (zum Streitstand: SK-Wohlers, § 140, Rn. 30 m. w. N.)

Bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat handelt es sich um ein Delikt, das im Strafbefehlswege mit lediglich 60 Tagessätzen geahndet werden sollte. Nach dem Einspruch des Angeklagten ist zwar keineswegs ausgeschlossen, dass er wegen der ihm vorgeworfenen Tat höher bestraft werden wird. Es ist aber nicht zu erwarten, dass gegen ihn eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verhängt werden wird.

Der Fall ist als polizeilich totalobserviertes, einaktiges Verkaufs-Geschehen denkbar einfach gelagert. Widersprüchliche Zeugenaussagen sind nicht zu erwarten. Die Beweislage ist – nach Aktenlage und vorbehaltlich der Hauptverhandlung – auch anhand der erfolgten Sicherstellungen und der Angaben des Zeugen P. eindeutig. Entgegen dem Verteidigervorbringen „arbeiten“ auch die polizeilichen Vermerke nicht mit bloßen „Schlussfolgerungen und Vermutungen“, sondern verdichten das den Angeklagten belastende Beweisbild anhand konkreter Beschreibungen des tatsächlichen Geschehens vor Ort. Soweit der Verteidiger vorbringt, die nähere Personenbeschreibung, anhand derer der Angeklagte letztlich als Beschuldigter identifiziert wurde, finde sich nicht in der Akte, verkompliziert dies die Beweislage nicht weiter, als dass etwa der Polizeizeuge PB M. im Rahmen der tatrichterlichen Amtsermittlung in der Hauptverhandlung zu befragen sein wird, anhand welcher konkreter (Bekleidungs-)Merkmale er den Angeklagten als die Person wiedererkannt habe, die das Marihuana an den Zeugen P. verkauft habe.

Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt insbesondere auch nicht wegen etwaiger Unfähigkeit der Selbstverteidigung gem. § 140 Abs. 2 Satz 1 a.E. StPO vor.

Soweit der Angeklagte geltend macht, Analphabet und des Deutschen nicht hinreichend mächtig zu sein, führt dies – selbst unter Zugrundelegung dieser angesichts der durch den Angeklagten unterschriebenen Strafprozessvollmacht schon zweifelhaften, jedenfalls aber nicht weiter substantiierten Umstände – nicht zu einer anderen Bewertung des vorliegenden Falles mit der Folge, dass der Angeklagte unfähig sein könnte, sich gegen den gegen ihn erhobenen Vorwurf selbst zu verteidigen.

Zwar kann bei ausländischen Angeklagten, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 2 StPO in Betracht kommen. Dies setzt aber ebenfalls voraus, dass der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die unter Heranziehung eines Dolmetschers nicht ohne weiteres ausräumbar erscheinen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Auflage 2019, § 140 Rn. 30a m. w. N.). Aufgrund der hier überschaubaren Sach- und Rechtslage dürfte die Übersetzung einer Hauptverhandlung – zumal in der Tatsacheninstanz und hier im Rahmen der am tatsächlichen Geschehen orientierten Beweisaufnahme – die Schwierigkeiten des Angeklagten, sich selbst zu verteidigen, vollständig kompensieren.

Dies gilt auch im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte möglicherweise Analphabet ist. Analphabetismus allein begründet nicht die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung (so bereits LG Verden Beschluss vom 29.3.2011 – 1 Qs 34/11, BeckRS 2012, 15259). Vielmehr bedarf es zum Analphabetismus hinzutretender Umstände, welche in Verbindung mit dem Analphabetismus die Unfähigkeit des Angeklagten zur Selbstverteidigung ergeben. Es ist insoweit jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob etwa die Komplexität der Beweisaufnahme oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO gebieten (vgl. HansOLG, Beschluss vom 09. September 2019, 9 Ws 54/19; Beschluss vom 07. Februar 2019, 9 Ws 8/19, Beschluss vom 28. Juni 2016 2 Ws 105/16). Auch hier gilt, dass die aus den mangelnden Sprachkenntnissen des Angeklagten herrührenden Verständigungsschwierigkeiten und die Einschränkungen durch seinen möglichen Analphabetismus angesichts des tatsächlich wie rechtlich einfach gelagerten Sachverhaltes durch den in § 187 GVG normierten Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers für das gesamte Strafverfahren ausgeglichen werden. Insbesondere ist zur (Selbst-)Verteidigung des Angeklagten Aktenkenntnis – aktuell beträgt der Aktenumfang lediglich 68 Blatt und enthält die Akte weder sich widersprechende Zeugenaussagen, noch sonstige juristische Fallstricke – nicht erforderlich. Weiter gilt auch hier, dass eine Befragung insbesondere der im Strafbefehl aufgeführten Zeugen angesichts des denkbar überschaubaren Sachverhalts keine nicht durch die Einschaltung des Dolmetschers zu behebenden Schwierigkeiten aufwerfen dürfte. Gleiches gilt auch für etwaig in Augenschein zu nehmende Urkunden in der Hauptverhandlung.“

M.E. höchst fraglich. Und zur Anwendung der RiLi EU 2016/1919 schweigt man dann auch lieber……