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Teilnahme an einem Explorationsgespräch bei einem Sachverständigen, oder: Vernehmungsterminsgebühr?

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Die zweite Entscheidung des Tages stammt vom LG Hamburg. Das hat im LG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2020 – 601 Qs 28/20 – noch einmal zur Frage Stellung genommen, ob die Nr. 4102 VV RVG – also Vernehmungsterminsgebühr – entsprechend auf andere Termine anwendbar ist. In der Sache ging es um die Teilnahme des Verteidigers an einem Explorationsgespräch bei einem Sachverständigen.

Das LG hat die Frage erneut bejaht:

„In der Rechtsprechung und in der Literatur werden zu der Frage, ob die enumerative Aufzählung in Nr. 4102 VV RVG abschließend oder einer Auslegung bzw. einer analogen Anwendung zugänglich ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten (zum Meinungsstand. Knaudt, in BeckOK, RVG, 49. Edition, Stand. 01 09.2020, RVG 4102 W, Rn. Il m.w.N.).

Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Landgerichts Hamburg in dem Beschluss vom 24. November 2016 (Az.: 617 Ks 22/16 bei Juris) sowie des Landgerichts Freiburg vom 04. Juli 2014 (Az.: 3 KLS 250 Js 24324/12 bei Juris) an, dass eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Verteidigers an der Exploration seines Mandanten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen anfällt und die Vergütungsvorschrift des Nr. 4102 VV RVG insoweit entsprechende Anwendung findet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Erwägungen in der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2016 (BI. 535-539 d. A.) verwiesen. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg-Altona in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, dass die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 20. August 2019 (Az.: 603 Qs 53/19) eine andere Fallkonstellation in Form der anwaltlichen Teilnahme an der Gegenüberstellung zweier Fahrzeuge durch den Sachverständigen betrifft (BI. 565 d. A.) — mithin nicht die Teilnahme des Verteidigers an einem Explorationsgespräch durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Die Sachverhalte sind entsprechend nicht vergleichbar und stehen nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 24. November 2016. Für eine entsprechende Anwendung der Vergütungsvorschrift des Nr. 4102 VV RVG bedarf es nämlich stets einer vergleichbaren Interessenslage, die bei der Teilnahme des Verteidigers an der Exploration des Mandanten nach hiesiger Rechtsaufassung unter Berücksichtigung der sachgerechten Erwägungen des Landgerichts Hamburg in seiner Entscheidung vom 24.November 2016 gegeben ist, was jedoch nicht zwangsläufig bei der Teilnahme des Verteidigers an der Gegenüberstellung zweier Fahrzeuge durch den Sachverständigen der Fall ist.“

Die Entscheidung ist falsch. Die Nr. 4102 VV RVG ist nicht entsprechend anwendbar.