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Bei der zweiten Entscheidung am heutigen Montag handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 05.02.2019 – 3 StR 469/18. Thema dieses Beschlusses ist ein verfahrensrechtlicher Dauerbrenner, nämlich der sog. Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach dem letzten Wort des Angeklagten und das diesem danach erneut zu gewährende letzte Wort.
Das LG Hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit verurteilt. Die dagegen gerichtete, u.a. auf mehrere Verfahrensbeanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hatte mit der Rüge, dass § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO verletzt worden sei, Erfolg:
„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die Angeklagten erhielten in der Hauptverhandlung am 1. März 2018 nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen jeweils das letzte Wort. Anschließend wurde die Hauptverhandlung um 11.35 Uhr unterbrochen und um 11.45 Uhr fortgesetzt. Sodann wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Danach wurde die Hauptverhandlung erneut unterbrochen und am 7. März 2018 fortgesetzt. An diesem Tag wurde das Urteil verkündet, ohne dass dem Angeklagten erneut das letzte Wort gewährt worden war.
2. Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht mitgeteilt hat, wozu und mit welchem Inhalt die Erörterungen geführt wurden. Denn der Senat ist hier auch ohne nähere Kenntnis des Inhalts der Erörterungen in der Lage zu beurteilen, ob der gerügte Verfahrensverstoß vorlag.
3. Die Revision beanstandet zu Recht, dass dem Angeklagten nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht erneut das letzte Wort erteilt wurde. Insoweit gilt:
Gemäß § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO gebührt dem Angeklagten nach dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort. Tritt das Gericht danach erneut in die Beweisaufnahme ein, ist dem Angeklagten wiederum das letzte Wort zu erteilen. Denn mit dem Wiedereintritt in die Verhandlung haben die früheren Ausführungen des Angeklagten ihre Bedeutung als abschließende Äußerungen im Sinne des § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO verloren (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 – 4 StR 169/93, NStZ 1993, 551 mwN).
Der Wiedereintritt in die Verhandlung muss nicht förmlich, sondern kann auch konkludent durch Vornahme einer Prozesshandlung geschehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 – 2 StR 146/03, NStZ 2004, 505, 507). Ob von einem Wiedereintritt in die Verhandlung auszugehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152). Maßgeblich ist, ob es sich um einen Verfahrensvorgang handelt, der für die Sachentscheidung des Tatgerichts von Bedeutung sein kann (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152). Das ist beispielsweise nicht der Fall bei einer bloßen Entgegennahme von Hilfsbeweisanträgen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 – 2 StR 146/03, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14), bei einer Ersetzung eines Pflichtverteidigers (BGH, Beschluss vom 17. September 1981 – 4 StR 496/81, juris Rn. 11) oder bei der Kundgabe eines Negativattests im Sinne des § 273 Abs. 1a Satz 3 StPO. Ein Verfahrensvorgang, der Einfluss auf die Sachentscheidung haben kann, ist demgegenüber jede Prozesshandlung, die ihrer Natur nach in den Bereich der Beweisaufnahme fällt sowie jede Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015 – 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge erörtert werden (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).
Gleichermaßen verhält es sich, falls – wie hier – „die Sach- und Rechtslage erörtert“ wird (so bereits BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 5 StR 253/12, NStZ 2012, 587). Wenngleich eine „Erörterung“ der Sach- und Rechtslage nicht notwendigerweise die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) zum Gegenstand haben muss, so versteht es sich doch von selbst, dass sich die Erörterung „der Sach- und Rechtslage“ auf Fragen bezieht, die für die Sachentscheidung bedeutsam sind. Die in der Hauptverhandlung relevante Sach- und Rechtslage wird durch den Anklagevorwurf und die dadurch aufgeworfenen Fragen bestimmt, insbesondere diejenigen, die den Schuld- und Strafausspruch betreffen.
Danach war das Gericht hier durch die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensbeteiligten wieder in die Verhandlung eingetreten, so dass dem Angeklagten anschließend erneut das letzte Wort hätte erteilt werden müssen.
4. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte, der die Anklagevorwürfe in Abrede gestellt hatte, nunmehr Angaben gemacht hätte, die sich zu seinen Gunsten ausgewirkt hätten.“
Wie gesagt: Verfahrensrechtlicher Dauerbrenner und resionsrechtlicher Selbstläufer, bei dem ich mich immer wieder frage: Warum gewährt die Kammer nicht noch einmal das letzte Wort? Und wenn es nur zur Sicherheit ist/wäre. Die Rechtsprechung des BGH sollte bekannt sein.
Allerdings kann man daran beim LG Verden dann doch wohl ein wenig zweifeln, wenn man den weiteren Hinweis des BGH liest:
„5. Die Sache bedarf bereits deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Es kommt mithin nicht darauf an, dass auch die Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO durchgedrungen wäre und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs geführt hätte. Insoweit beanstandet die Revision zu Recht, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hat, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilt zu haben (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 11. November 1993 – 4 StR 584/93, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 6; vom 16. Juni 2004 – 1 StR 166/04, NStZ-RR 2004, 297; vom 2. September 2009 – 5 StR 311/09, BGHR StPO § 265 Abs. 2 Hinweispflicht 10).“