Schlagwort-Archive: längerfristige Observation

StPO I: Erkenntnisse aus längerfristiger Observation, oder: FoF ist nicht von „erheblicher Bedeutung“

Bild von Oliver Kepka auf Pixabay

Heute dann ein Tag mit „StPO-Entscheidungen“.

An der Spitze steht das OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.05.2022 – III-2 RVs 15/22, das sich mit der Frage der Verwendung von einer bei einer längerfristigen Observation festgestellten Umstände in anderen Verfahren befasst. In dem Verfahren ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, am 27. Januar 2021 gegen 10:57 Uhr in Duisburg auf der pp. Straße den Pkw Opel Tigra, amtliches Kennzeichen pp., geführt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Dies sei dem Angeklagten auch bewusst gewesen. Er sei zu einer Hauptverhandlung bei dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn gefahren, bei der er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden sei.

Das AG hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil die Erkenntnisse zu dem Tatvorwurf bei einer längerfristigen Observation in anderer Sache erlangt worden seien und deshalb in dem diesem Verfahren ein Beweisverwertungsverbot bestehe.

Dagegen die Revision der StA, die das OLG Düsseldorf zurückweist:

„…

b) Die Ermittlungsmaßnahme der längerfristigen Observation unterfällt der Verwendungsbeschränkung des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Die Anordnung der längerfristigen Observation erfordert zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ begangen worden ist (§ 163f Abs. 1 Satz 1 StPO). Es handelt sich damit im Sinne des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO um eine Maßnahme, die „nur bei Verdacht bestimmter Straftaten“ zulässig ist.

Das Kammergericht (Beschluss vom 20. Dezember 2018, 3 Ws 309/18, bei juris = NStZ 2019, 429) hat zu dem inhaltsgleichen § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO a. F. mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass der Terminus „bestimmte Straftaten“ nicht nur konkret und enumerativ aufgeführte Katalogtaten, sondern auch generalklauselartig umschriebene Delikte wie etwa eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ erfasst. Dieser Bewertung tritt der Senat bei.

So gelten die Verfahrensregeln für verdeckte Maßnahmen gemäß § 101 Abs. 1 StPO auch für die längerfristige Observation. Durch die Pflicht, dass personenbezogene Daten, die durch solche verdeckten Maßnahmen erhoben wurden, nach § 101 Abs. 3 StPO entsprechend zu kennzeichnen sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers gerade sichergestellt werden, dass die für eingriffsintensive verdeckte Ermittlungsmaßnahmen geltenden Verwendungsbeschränkungen beachtet werden (vgl. BT-Drucksache 16/5846 S. 3 zu § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO a.F.). Daraus geht klar hervor, dass der Gesetzgeber die Verwendung von personenbezogenen Daten, die durch längerfristige Observation bei dem Verdacht einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ erlangt wurden, den Beschränkungen des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO unterwerfen wollte (vgl. auch: Henseler NZV 2020, 423).

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt hat, dass das Merkmal einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ Grundrechtseingriffe im Strafverfahren einer hinreichend bestimmten Begrenzung unterwirft. Eine solche Straftat muss mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein, den Rechtsfrieden empfindlich stören und dazu geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG NJW 2001, 879, 880; NJW 2003, 1787, 1791; NJW 2005, 1338, 1339).

Genügt das in § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichnete Merkmal einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ mithin auf der Eingriffsebene den Anforderungen an die Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit, ist es nur folgerichtig, die Regelung des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO, die für die Verwendungsbeschränkung auf eine „nur bei Verdacht bestimmter Straftaten“ zulässige Maßnahme abstellt, auch auf eine derart umschriebene Straftat anzuwenden.

c) Die gesetzlichen Verwendungsbeschränkungen können bei Zufallserkenntnissen nicht mit der Erwägung umgangen werden, dass dieselben personenbezogenen Daten auch durch weniger eingriffsintensive Maßnahmen hätten erlangt werden können. Maßgeblich ist stets, aufgrund welcher Ermittlungsmaßnahme die Zufallserkenntnisse tatsächlich gewonnen wurden. Anderenfalls würden die gesetzlichen Verwendungsbeschränkungen häufig leerlaufen. So kann etwa dann, wenn an einer nach § 111 StPO eingerichteten Kontrollstelle ein Kraftfahrzeugführer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis angetroffen wurde, nicht darauf abgestellt werden, dass derselbe Sachverhalt auch bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle (§ 36 Abs. 5 StVO) hätte festgestellt werden können.

Soweit von Teilen der Literatur zufällige Erkenntnisse zu anderen Straftaten, die durch eine längerfristige Observation (§ 163f StPO) erlangt wurden, ohne nähere Begründung als uneingeschränkt verwertbar angesehen werden (vgl. von Häfen in: BeckOK, StPO, 42. Edition 2022, § 163f Rdn. 15; Moldenhauer in: Karlsruher Kommentar, StPO, 8. Aufl. 2019; § 163f Rdn. 31), steht dies in Widerspruch zu § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO.

So ist die Erwägung, dass sich bei einer längerfristigen Observation strafrechtlich relevante Beobachtungen zu anderen, nicht von der Anordnung erfassten Tathandlungen zuweilen gar nicht vermeiden ließen und deshalb wie Ergebnisse kurzfristiger Observationen gemäß § 163 Abs. 1 StPO zu behandeln seien (vgl. von Häfen a.a.O), nicht überzeugend. Zufallserkenntnisse können sich bei sämtlichen verdeckten Ermittlungsmaßnahmen ergeben. Es kommt auch nicht in Betracht, die längerfristige Observation, die tatsächlich durchgeführt wurde, fiktiv auf die weniger eingriffsintensive Stufe einer einfachen Observation zu reduzieren (vgl. Günther in: Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. 2016, § 163f Rdn. 33). Maßgeblich ist nach § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO, ob die längerfristige Observation auch zur Aufklärung der zufällig entdeckten Straftat hätte angeordnet werden dürfen (vgl. LG Braunschweig StV 2019, 320, 321 = BeckRS 2018, 41459; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 163f Rdn. 11; Erb in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2018; § 163f Rdn. 18; Zöller in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 163f Rdn. 12; Ambos in: Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, § 163f StPO Rdn. 2).

d) Die Anordnung der längerfristigen Observation wäre zur Aufklärung eines Vergehens nach § 21 Abs. 1 StVG nicht zulässig gewesen. Denn bei vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis handelt es sich nicht – wie gemäß § 163f Abs. 1 StPO erforderlich ist – um eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“.

Eine Straftat hat – wie oben bereits dargelegt (II.1.b) – „erhebliche Bedeutung“, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber der Straftat allgemein ein besonderes Gewicht beimisst und sie im konkreten Fall erhebliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG NJW 2003, 1787, 1791; BGH NStZ 2014, 281).

Der Strafrahmen des § 21 Abs. 1 StVG reicht von Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Bei dieser geringen Strafrahmenobergrenze, die sich etwa auch bei Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und Erschleichen von Leistungen (§ 265a StGB) findet, hat der Gesetzgeber dem Delikt schon allgemein kein besonderes Gewicht beigemessen (vgl. KG NStZ 2019, 429, 431). Zwar liegen im konkreten Fall erschwerende Umstände vor, die in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft aufgezeigt worden sind. So ist der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mehrfach vorbestraft, wobei er zur Tatzeit am 27. Januar 2021 wegen der einschlägigen Verurteilung vom 13. Mai 2019 unter laufender Bewährung stand. Auch stellt es eine besondere Dreistigkeit dar, dass der Angeklagte mit einem Pkw ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu dem Hauptverhandlungstermin vom 27. Januar 2021 gefahren ist, bei dem er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Da allein die Hinfahrt zum Amtsgericht Duisburg-Hamborn Gegenstand der Anklage ist, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass er zur Tatzeit entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zweifach unter laufender Bewährung stand. Ungeachtet dessen ändern die erschwerenden Tatumstände nichts daran, dass vorliegend eine geringe Strafrahmenobergrenze von einem Jahr Freiheitstrafe gilt. Für die Annahme einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass der Gesetzgeber der Straftat allgemein ein besonderes Gewicht beimisst. Dass die Straftat auch im konkreten Fall erhebliche Bedeutung hat, muss ggf. hinzutreten.

Nach alledem war das Amtsgericht gemäß § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 161 Abs. 3 Satz 1 StPO gehindert, die Zufallserkenntnisse aus der längerfristigen Observation zur Aufklärung des Tatvorwurfs zu verwenden. Ein „hypothetischer Ersatzeingriff“ wäre nicht zulässig gewesen.“

Durchsuchung II: Durchsuchung und Rechtskreistheorie, oder: Längerfristige Observation

© kennykiernan – Fotolia.com

Bei der zweiten „Durchsuchungsentscheidung“, die ich vorstelle, handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 24.09.2020 – 4 StR 144/20.

Ergangen ist die Entscheidung in einem Verfahren mit dem Vorwurf u.a. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Meng. Der Angeklagte hatte mehrere Verfahrensrügen, darunter auch eine eine Durchsuchung betreffend, erhoben. Die hatten keinen Erfolg:

„Die Revision macht mit mehreren Rügen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft Beweistatsachen verwertet, die im vorbereitenden Verfahren durch verschiedene strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen unter Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Richtervorbehalt gewonnen worden seien. Den Maßnahmen hätten zwar die erforderlichen ermittlungsrichterlichen Beschlüsse zugrunde gelegen, doch habe der Ermittlungsrichter jeweils die gebotene eigenverantwortliche und selbständige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen vermissen lassen, indem er vorbereitete Beschlussentwürfe der antragenden Staatsanwaltschaft ohne weiteres lediglich „gegengezeichnet“ habe. Diese Rügen dringen nicht durch.

a) Die Rüge, die sich insoweit auf den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 10. April 2019 gegen den Angeklagten bezieht, ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss erfüllt die sich aus Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 Abs. 1 StPO ergebenden, durch das Bundesverfassungsgericht konkretisierten inhaltlichen Anforderungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62, BVerfGE 20, 162; Beschluss vom 26. Mai 1976 – 2 BvR 294/76, BVerfGE 42, 212; Urteil vom 20. Februar 2001 – 2 BvR 1444/00, BVerfGE 103, 142) und bietet keinen Anhalt, der Ermittlungsrichter habe es unterlassen, die Voraussetzungen der Durchsuchung eigenverantwortlich und selbständig zu prüfen. Im Übrigen erlaubt allein die Übernahme eines von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten und mit Antragstellung vorgelegten Entscheidungsentwurfs durch den Ermittlungsrichter nicht den Schluss, eine solche Prüfung sei unterblieben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 – 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851; Beschluss vom 17. März 2009 – 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 2516).

b) Ebenfalls zumindest unbegründet ist die Rüge, die sich auf den Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 30. April 2019 zur Durchsuchung der Wohnung der gesondert Verfolgten L. bezieht. Denn die mögliche Verletzung einer Verfahrensnorm, die nicht dem Schutz des Beschuldigten dient, führt ihm gegenüber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot und kann daher nicht erfolgreich mit der Revision gerügt werden, da sein Rechtskreis nicht betroffen ist (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 21. Januar 1958 – GSSt 4/57, BGHSt 11, 212; zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 9. August 2016 – 4 StR 195/16; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 464/19; für Durchsuchungen offengelassen in BGH, Beschluss vom 30. August 2011 – 3 StR 210/11; Beschluss vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06, BGHSt 51, 285). Vorliegend war der Angeklagte weder Bewohner noch Inhaber der betroffenen Wohnung und fiel damit hinsichtlich dieser Durchsuchung nicht in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Grundgesetz, 90. EL, Art. 13 Rn. 12).

c) Hinsichtlich der Rügen, die auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Erfurt vom 7. Februar 2019 zur längerfristigen Observation des Angeklagten sowie vom 7. Februar, 2. Mai und 3. Mai 2019 zur Überwachung seiner Telekommunikation abstellen, ist mit Blick auf die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits die Zulässigkeit zweifelhaft. Denn die Revision trägt nicht vor, welche Erkenntnisse aus den einzelnen Überwachungsmaßnahmen gewonnen und durch das Landgericht verwertet worden sind. Auch dem Urteilsinhalt, den das Revisionsgericht ergänzend berücksichtigen kann, wenn – wie hier – die Sachrüge erhoben ist (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 StR 510/07), lässt sich dies nicht zweifelsfrei entnehmen.

Jedenfalls sind diese Rügen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. ….“

Längerfristige Observation/Videoüberwachung, oder: „Widersinnige Konsequenz“ bzw. „Watschn“ für StA/AG

© semnov – Fotolia.com

Und dann stelle ich noch den LG Tübingen, Beschl. v. 11.03.2020 – 9 Qs 28/20 – vor. Thematik: Voraussetzungen der Anordnung einer längerfristigen Observation in einem Verfahren, das sich gegen Unbekannt richtet. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Beschlussbegründung:

„Die Antragsteller sind Bewohner des Wohnhauses pp. Tübingen. Sie begehren die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer im Jahr 2016 erfolgten Videoüberwachung des Zugangsbereiches ihres Wohnhauses.

Am 26.06.2016 und 27.06.2016 wurden im Stadtgebiet Tübingen insgesamt vier Pkw in Brand gesetzt. Hierdurch entstand ein Sachschaden in Höhe von 113.110 Euro.

Aufgrund von Bekennerschreiben auf der Internetplattform pp. sowie eines in Tatortnähe angebrachten Graffiti-Schriftzuges „R94“ mit Herzsymbol werteten die Strafverfolgungsbehörden die Brandstiftungen als Resonanzstraftaten im Zusammenhang mit der Räumung der R. Straße 94 in Berlin und rechneten diese daher der linksautonomen/linksextremistischen Szene zu.

Am 29.06.2016 beantragte der sachbearbeitende Kriminalbeamte bei der Staatsanwaltschaft Tübingen die verdeckte Videoüberwachung zweier Wohnhäuser, darunter das der Antragsteller. Als Begründung wurde angeführt, dass es sich bei den Wohnhäusern „um einschlägig bekannte linke Szeneobjekte, in welchen Angehörige der linksautonomen/linksextremen Szene wohnhaft sind“ handele. Zudem befänden sich die Wohnhäuser in fußläufiger Entfernung zu einem der Tatorte.

Mit Verfügung vom 29.06.2016 ordnete die zuständige Staatsanwältin gem. § 100h StPO den Einsatz technischer Mittel zur Observation der Wohnhäuser jeweils im Bereich des Hauseinganges mit dem Ziel der Ermittlung der Beschuldigten an. Die Maßnahme wurde zunächst bis zum 31.08.2016 befristet.

In der Folge wurden vom 04. bis 29.07.2016 jeweils in der Nachtzeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr Videoaufzeichnungen der Eingangsbereiche gefertigt, die mittlerweile gelöscht sind. Mangels hierdurch erlangter Ermittlungserkenntnisse wurde die Maßnahme vorzeitig abgebrochen. Eine richterliche Entscheidung wurde zu keinem Zeitpunkt eingeholt.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht Tübingen gem. § 101 Abs. 7 S. 2 StPO beantragt, die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen. Mit Beschluss vom 30.01.2020 hat das Amtsgericht Tübingen die Anträge als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist gem. § 101 Abs. 7 S. 3 StPO zulässig und begründet.

Denn die angegriffene Maßnahme stellte – auch – eine längerfristige Observation gem. § 163f Abs. 1 S. Nr. 1 StPO dar und hätte – wenn überhaupt – gem. § 163df Abs. 3 StPO nur durch den Ermittlungsrichter angeordnet werden dürfen.

Die von der Staatsanwaltschaft Tübingen und dem Amtsgericht Tübingen vertretene Auffassung, dass nur eine – nicht dem Richtervorbehalt unterliegende – Maßnahme gem. § 100h StPO vorgelegen habe, weil sich das Verfahren gegen Unbekannt richtete, teilt die Kammer nicht.

§ 100h, 163f StPO ist insoweit gemein, dass sich die Maßnahmen sowohl gegen einen bekannten Beschuldigten (§§ 100h Abs. 2 S. 1, 163f Abs. 1 S. 1 StPO) als auch gegen Dritte (§§ 100h Abs. 2 S. 2, 163f Abs. 1 S. 3 StPO) richten können, wobei im letzteren Fall die rechtlichen Voraussetzungen wie auch bei sonstigen Maßnahmen nach der StPO aus naheliegenden Gründen höher sind.

Die Argumentation von Staatsanwaltschaft und Amtsgericht, es habe keine Beschuldigten i.S.d. § 163f Abs. 1 S. 1 StPO und daher auch keine Dritte i.S.d. § 163f Abs. 1 S. 3 StPO gegeben, geht daher fehl. Ihre widersinnige Konsequenz wäre, dass die Observierung eines Nichtbeschuldigten geringeren rechtlichen Voraussetzungen unterläge als die Obervierung eines Beschuldigten.

Die Kammer teilt auch nicht die Auffassung, dass es sich bei der angegriffenen Maßnahme um eine bloße Objektüberwachung gehandelt habe. Erkennbares Ziel der Maßnahme war es vielmehr, im Falle eines weiteren Brandes die neue Tat, aber auch die bereits begangenen Taten mit Personen in Verbindung zu bringen, die die überwachten Gebäude tatzeitnah verlassen oder betreten hätten. Damit handelte es sich um eine längerfristige Observation sämtlicher Bewohner und Besucher der Gebäude.

Hieraus folgt, dass die Maßnahme – erst Recht – dem Richtervorbehalt gem. § 163f Abs. 3 StPO unterlag und hiergegen verstoßen wurde. Bereits aus diesem Grund war ihre Rechtswidrigkeit festzustellen.“

Auf die Idee der Staatsanwaltschaft Tübingen und des AG Tübingen muss man ja erst mal kommen. „Widersinnige Konsequenz“ ist da noch gelinde formuliert.